@Dwarf Ganz so klar, scheint das nicht zu sein gemäss folgenden Ausführungen:
Strafbare falsche Verdächtigung durch sich verteidigenden Angeklagten!
Posted on 12. Oktober 2015 by Peter Ratzka
Wer einen anderen bewusst wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigt, macht sich unter Umständen wegen falscher Verdächtigung strafbar. Dies gilt sogar für einen Angeklagten, der in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren eine Tat leugnet und einen Anderen dieser Tat bezichtigt (BGH, Urt. v. 10.02.2015 – 1 StR 488/14).
Konkret war ein Vater angeklagt wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz. Im Verfahren behauptete er, dass nicht er sondern sein Sohn der Täter war. Der Vater wurde daraufhin zunächst freigesprochen, später vom Landgericht wegen falscher Verdächtigung verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision wies der Bundesgerichtshof zurück. Der Vater habe seinen Sohn nicht fälschlicherweise bezichtigen dürfen. Das sei kein zulässiges Verteidigungsverhalten sondern eine Straftat nach § 164 StGB.
Die Entscheidung ist insofern spannend, als sie großen Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung widerspricht. Gemeinhin wird der Grundsatz angenommen, der Angeklagte „dürfe lügen“. Es wird, auch von vielen Gerichten, als zulässiges Verteidigungsverhalten erachtet, wenn der Angeklagte einen Anderen als Täter benennt, um sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Dies scheint nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zumindest dann nicht zulässig zu sein, wenn durch die Benennung des Anderen eine Person ins Visier der Ermittlungen gerät, die bis dato überhaupt nicht als möglicher Täter in Betracht kam. Dies Person, bis zum Zeitpunkt der Falschbezichtigung unverdächtig und letztendlich strafrechtlich auch unschuldig, würde nur durch die Falschbezichtigung Beschuldigter werden. Dies rechtfertige die Strafbarkeit des eigentlichen Angeklagten wegen falscher Verdächtigung, da das durch eine Straftat nach § 164 StGB beeinträchtigte Rechtsgut des Schutzes der innerstaatlichen Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme, verletzt sei.
Ob eine solche Strafbarkeit auch vorliegt, wenn der Angeklagte einen Anderen als Täter bezichtigt, der selbst bereits im Visier der Ermittlungen stand, hat der BGH offen gelassen.