Peggy Knobloch
16.12.2012 um 00:42lawine schrieb:ich lese den so, dass es eine rechtskräftige Verurteilung des falsch Aussagenden gegeben haben muss. Für sich allein begründet eine falsche Aussage kein Wiederaufnahmeverfahren.Nein, nicht ganz.
(denn damit wären Tor und Tür für Wiederaufnahmeverfahren geöffnet.)
Der genau Wortlaut des 364 list
§ 364http://dejure.org/gesetze/StPO/364.html
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.
Natürlich sind Fälle des § 35 StGB nicht erfasst. Daneben wäre das Wiederaufnahmeverfahren aber nicht blockiert, wenn die Einleitung eines Strafverfahrens wegen zB Verjährung oder aber Schuldunfähigkeit nicht erfolgen kann.
Das wäre also der Fall, wenn meinetwegen ein 13jähriger aussagt, er habe gesehen, wie Du Deine Freundin umgebracht hast, es aber später widerruft. Der 13jährige kann nicht belangt werden, dennoch darf Dir natürlich dann der Weg zum Wiederaufnahmeverfahren nicht versperrt sein.
Bei Peter H. wäre die Straftat (uneidliche Falschaussage) verjährt, er KANN deswegen jetzt nicht mehr verurteilt werden. (Ich vermute aber dass der verurteilt wurde) In jedem Fall darf daraus kein Hemmnis erwachsen.
Macht ja auch Sinn, sonst müsstest Du fälschlich verurteilte Mörder im Knast lassen, obwohl da längst was richtig gestellt wurde.
Der Paragraph dient eher dazu zu verhindern, dass irgendwelche Behauptungen der Zeuge X oder Y habe gelogen, als Wiederaufnahmegrund genügen.
pinkman schrieb:paar Jahre danach wurde auf einmal der Gutachter als unfähig eingestuftDas würde mich in Ulvis Fall sehr wundern. Das LG hat da mit Kompetenzen nicht gegeizt. Gerade Kröber genießt einen erstklassigen Ruf.
Ist zwar nicht unmöglich, aber die Gutachter sind nach derzeitigem Stand extrem schwer anzugreifen.