pinkman schrieb:Glaubst du, dass Ulvi das einschätzen kann? Ich nicht, deswegen wundert es mich sehr, dass das rechtlich so durchgeht.
Er ist darüber zu belehren und zwar so, dass er es versteht. Laut Urteil ist das auch so geschehen und Ulvi solle dabei abgewunken haben und gesagt haben, er wisse das doch schon, sein Rechtsanwalt habe ihm das gesagt.
Daneben ist es auch recht unglaubwürdig, dass Ulvi über ein Jahr verhört wird und ihm diese Recht auf einmal "entfällt".
Ich würde Dir zustimmen, wenn Ulvi das erste Mal verhört worden wäre. Dann könnte man denken, der wusste nicht, was er darf und was nicht und hat einfach mal losgeplappert. Aber nach über einem Jahr? Nach ewiger Zeit als Beschuldigter? Wo er schon im Krankenhaus war?
Also irgendwie muss dem doch da auch aufgefallen sein, dass da irgendwas um ihn herum passiert.
@Scipper Aha....dann machen also jetzt die Anwälte das Geständnis?
Also wenn ein Mörder jetzt künftig sagt, er möchte gestehen, dann soll ihm Deiner Meinung nach der Anwalt sagen: "Nein, tun sie das nicht! Damit gefährden Sie meinen Freispruch?"
Scipper schrieb:Wenn ich sein Anwalt wäre, würde ich damit vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen.
Und damit grandios scheitern. Wie gesagt, es gibt keine Anwaltspflicht bei Vernehmungen. Ich wüsste nicht, dass das im europäischen Ausland anders gehandhabt würde.
Scipper schrieb:Maßgebend sind für mich nur die Zahlen, Daten und Fakten. Fakt ist, dass der Ulvi auf die Hilfe seines Anwaltes angewiesen war und dass man ihn ohne seinen Anwalt zum Fall Peggy befragt hat.
Fakt ist auch, dass Ulvi das Geständnis im Beisein seines Anwaltes wiederholt hat.
Fakt ist auch, dass der Anwalt der Mutter von Ulvi erzählt hat, dass Ulvi ihm gegenüber gestanden hat.
Fakt ist auch, dass man Ulvi ohne Anwalt vernehmen durfte. So ist das deutsche Strafprozeßrecht. Da gibt es nix zu diskutieren. Wem das nicht passt, dem steht es natürlich frei den Abgeordneten seines Vertrauens anzuschreiben mit der Bitte die Strafprozeßordnung zu ändern.
Scipper schrieb:"Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. (siehe § 359 Nr. 6 StPO).
Ahja....es fehlt halt an der Menschenrechtsverletzung.