Kriminalfälle
Menschen Wissenschaft Politik Mystery Kriminalfälle Spiritualität Verschwörungen Technologie Ufologie Natur Umfragen Unterhaltung
weitere Rubriken
PhilosophieTräumeOrteEsoterikLiteraturAstronomieHelpdeskGruppenGamingFilmeMusikClashVerbesserungenAllmysteryEnglish
Diskussions-Übersichten
BesuchtTeilgenommenAlleNeueGeschlossenLesenswertSchlüsselwörter
Schiebe oft benutzte Tabs in die Navigationsleiste (zurücksetzen).

Peggy Knobloch

98.225 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 00:41
@Scipper
Alexander Horn? Der hat ja schon mehr Treffer gehabt. Dass die Tathergangshypothese von ihm stammt, wusste ich noch nicht. Da würde mich allerdings auch mal das Zustandekommen interessieren.

Ja, das ist das Pamphlet von Vick und Dern. Wenn Du das Teil richtig liest, geht es darin nur darum, dass man keine externen Profiler braucht, teure Privatlehrgänge aus den USA für den Anus sind und die statistische Chance Profiler zu werden extrem gering ist.

Mit anderen Worten - quatscht uns net zu, wir suchen uns unsere Leute selbst.


melden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 00:42
Zitat von Ludwig_01Ludwig_01 schrieb: Möglich ist doch, dass sich das Mädchen heftig gewehrt oder gedroht hat, Ulvi zu "verpetzen". Neben dem Motiv "Befriedigung des Geschlechtstriebes" käme also auch noch eine Verdeckungsabsicht in Betracht.
ja, das ist absolut möglich und auch naheliegend. Es könnte sich so oder so ähnlich abgespielt haben. Nur fehlen mir hier eben die Beweise, die das zweifellos belegen. Ich mein das jetzt nicht bzgl. deiner Theorie, sondern allgemein in dem Fall.


melden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 00:43
@lawine - heute um 00:02 Uhr hast du geschrieben:
Zitat von lawinelawine schrieb:@Scipper
für eine Verurteilung, zumal nach einem mehrfach wiederholtem Geständnis, braucht es keinen Sachbeweis. Das sollte dir klar sein, da du dich für Kriminalfälle interessierst und auch schon länger dabei bist.
Du hast recht. Aber es wäre wünschenswert, wenn es einen "Sachbeweis" geben würde. Es ist doch so, dass dieser Fall viel Staub aufwirbelt, seit 11 Jahren, womit ich nicht uns hier meine, denn wir sind hier erst vor kurzer Zeit durch Zufall reingeschneit und wirbeln hier auch keinen Staub auf.


melden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 00:44
@Scipper
Jau. Hier stehts

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-peggy-der-lange-schatten-der-ungewissheit-1.1443538-3

Da bin ich mal gespannt, wie die zeitlichen Zusammenhänge sind.


melden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 00:44
Ich weiss gar nicht, auf wen ich hier zuerst eingehen soll.

@Ludwig_01: ich erachte Deine zwei Kernaussagen von 21:32 Uhr für sehr wichtig!
Zitat von Ludwig_01Ludwig_01 schrieb:Ein zweiter Aspekt (neben vielen anderen) berührt die Aussagen über Peggys Mutter.
Tatsächlich lässt sich anhand des Gästebuchs der BI eine solche Tendenz "Frauen aus dem Osten kamen nach der Wende wie Heuschrecken in unsere friedliche Gegend..." zumindest erahnen.
und
Zitat von Ludwig_01Ludwig_01 schrieb:Eigentlich sollte ja zu vermuten sein, dass Peggys Verschwinden in einem Ort mit recht überschaubarer Bevölkerung sich zweifelsfrei aufklären lassen sollte.
Zumindest nicht zweifelsfrei aufklären, aber gewisse Sichtungen wie z.B. ein äußerst seltenes Mercedes Cabriolet müssen ganz einfach von mehr Leuten in einem Großdorf zu bestätigen sein. Wer unerkannt ein Kind entführen will, fährt entweder einen unauffälligen Wagen oder in die Plattenbausiedlungen von den Toren deutscher Großstädte.

Ich gehe allerdings nicht davon aus, dass Peggy - so sie denn von Ulvi oder einem Ortsansääsigen ermordet und/oder verbracht wurde, in einem 10km Umkreis versteckt worden ist. Mit jedem Auto bin ich in einer Stunde 60 bis 80 Kilometer weg. Und da reicht schon eine Talsperre, um keinerlei verwertbare Beweise zu hinterlassen.

@pinkman:
Zitat von pinkmanpinkman schrieb:Glaubst du nun, dass alle so gedacht haben, oder eben nur manche?
Sicher nicht alle! So hat Frau L., eine Leidensgenossin der Frau K. im Bezug auf den sexuellen Missbrauch von Kindern, dies sehr deutlich zu spüren bekommen. Außerdem haben weite Teile der Bevölkerung Lichtenbergs die Vorfälle mit dem ehemaligen Dorfpfarrer zumindest geduldet, später dann aktiv totgeschwiegen. (Wenn man aktiv schweigen kann...)

@LivingElvis:
Zitat von LivingElvisLivingElvis schrieb:Was machen denn Profiler? Im Prinzip nichts anderes, als statistische Auffälligkeiten in Form von Wahrscheinlichkeiten auf den konkreten Fall anwenden. Auch Psychologie ist Statistik.
Sehr richtig! Allerdings haben die Profiler solange nicht viel in der Hand gehabt, wie Ulvi nicht die sexuellen Übergriffe eingeräumt hatte.
Grundlegende Daten, die ein Profiler braucht, waren einfach nicht vorhanden: Auffindeort, Auffindesituation, Verletzungen, nachgewiesene Entführungssituation und vieles anderes. Insofern war die Ermittlung rein konservativ kriminalistisch. Und: daher hat Thomas Müller, wie auch wir, eigentlich in Blaue hinein interpretiert. Er ist Profiler, weder Psychologe noch Kriminalist im praktischen Sinne. Und da gebe ich @Scipper 100% recht!
Erst mit Ulvis Geständnis der Übergriffe konnte eine mehr oder wenige tragfähige Hypothese erstellt werden.

@lawine:
Zitat von lawinelawine schrieb:@Scipper
steht in der Tathergangshypothese der Profiler, dass Ulvi seinen Vater benannte, die tote Peggy weggebracht zu haben?
Ich muss @Scipper absolut Recht geben: ja. Das Verbringen durch einen Dritten war Bestandteil der Hypothese.

@Scipper:
Zitat von ScipperScipper schrieb:Ein Geständnis kann keinen Sachbeweis ersetzen,
Doch, tut es. Leider. Gerade ein Geständnis ist im Rechtssystem der stärkste Beweis. Man stelle sich vor, das Gericht hätte Günther Kaufmann nicht geglaubt.
Aber:
Zitat von ScipperScipper schrieb:Im Fall Peggy hätte sogar ich diese "Tathergangshypothese" mit dem Ulvi erfinden können,...
Das ist dünnes Eis, auf das ich selbst mich nicht wagen würde. Sir Arthur Conan Doyle wurde nach seinen unglaublichen Erfolgen mit Sherlock Holmes mehrfach von Scotland Yard als Berater hinzugezogen. Regelmäßig ohne messbaren Erfolg.

@LivingElvis: Verdeckungsabsicht aus Furcht vor Repressalien ist auch in dieser Folgerichtigkeit nicht aus dem Juristischen Repetitorium Hemmer zu entnehmen. Dennoch wurde der Umweg über Ulvis geistige Behinderung und seine persönliche Einordnung von "Strafe" genommen. Bedenklich.


3x zitiertmelden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 01:04
Zitat von hawohawo schrieb:Erst mit Ulvis Geständnis der Übergriffe konnte eine mehr oder wenige tragfähige Hypothese erstellt werden.
Also kam das Geständnis der sexuellen Übergriffe vor dem Mordgeständnis? Auch das des Übergriffs gegen Peggy?
Zitat von hawohawo schrieb:Gerade ein Geständnis ist im Rechtssystem der stärkste Beweis
Nein. Es ist EIN Beweis, aber keinesfalls der stärkste. Ein Geständnis, dass den Sachbeweisen widerspricht, wird von diesen quasi "übertrumpft"
Zitat von hawohawo schrieb:Verdeckungsabsicht aus Furcht vor Repressalien ist auch in dieser Folgerichtigkeit nicht aus dem Juristischen Repetitorium Hemmer zu entnehmen. Dennoch wurde der Umweg über Ulvis geistige Behinderung und seine persönliche Einordnung von "Strafe" genommen. Bedenklich.
Keine Ahnung, was Hemmer da schreibt, es ist nach herrschender Meinung anerkannt und Ausfluss aus dem Urteil des BGH 3 StR 147/99 vom 23. Juni 1999.

Dort heißt es:
Die Mordmerkmale der dritten Gruppe zeichnen sich durch die Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung (Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat) aus. Steht schon die Tötung eines Menschen zur Verhinderung der Strafverfolgung in einem krassen Zweck - Mittel - Mißverhältnis, so ist die Tötung zur Verdeckung aus rein außerstrafrechtlichen Gründen, der regelmäßig ein geringerer Konfliktdruck zugrundeliegt, in einem noch höheren Maße verwerflich.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/99/3-147-99.php3

Das ist ziemlich eindeutig. Ich finde es grundsätzlich auch fragwürdig, aber die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich drauf geeinigt. Da reicht schon der Ansehensverlust im Freundeskreis.


melden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 01:06
Ich danke euch allen für eure sehr sachlichen Ausführungen. Soviel Zeit muss sein, um dies mal zu sagen. Ich selbst weiß ehrlich gesagt wirklich nicht, was ich von dem Urteil im Fall Ulvi halten soll.

Einerseits habe ich keinen Zweifel, dass die SOKO und das Gericht sehr gut gearbeitet haben. Aber auf der anderen Seite muss ich zugeben, dass ich in diesem Fall, wenn der Ulvi der Täter wäre, auf Totschlag im Affekt "plädiert" hätte, im Zustand einer geistigen Verwirrung oder einer Panik.

Ich hege zudem einen gewissen Zweifel, ob alles "mit rechten Dingen" zugegangen ist, also in dem Sinne, dass mir das Zustandekommen des Geständnisses irgendwie etwas seltsam erscheint.

Das bedeutet nicht, dass das Geständnis einsuggeriert wurde, das meine ich nicht, aber mich stört es, also rein menschlich, dass der Anwalt nicht permanent bei den Geständnissen anwesend war.

Nur kann ich das aber niemandem anlasten, denn es bestand damals kein Zwang dauernd präsent zu sein, zumal der Anwalt ja nicht nur den Fall Ulvi, sondern auch noch andere Fälle zu bearbeiten oder auch mal was anderes (Termine) zu erledigen hatte, als ständig das "Händchen" des Ulvi zu halten.


melden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 01:09
Ich glaube soweit sind wir eigentlich alle bei Dir, Scipper!

In diesem Sinne Euch allen eine geruhsame Nacht. :)


melden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 01:16
@LivingElvis

Vielen Dank und gute Nacht allerseits. :)


melden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 01:31
Euch auch, aber:

@LivingElvis: wir müssen den Ball mal flach halten. Ich will mich nicht über juristische Feinheiten streiten, aber Du liegst falsch. Ich zitiere mal die Uni Köln:
„Geständnisse sind in sich nachteilig, schädlich und einen Angeklagten hochgradig belastend, auch wenn dies im Rahmen eines Verhörs erzwungen wurde, keine weiteren Beweise zugrunde liegen und selbst dann für den Angeklagten nachteilig, wenn ein Geständnis ohne weiteren Zweifel als falsch nachgewiesen wurde.“ Drizin & Leo (2004).
Kriminalstatistische Erhebungen haben gezeigt, dass ein falsches Geständnis in 81% der Verfahren trotz Plädoyer für „unschuldig“ zu einer Verurteilung führt.
Ein Grund hierfür ist, dass Experten nicht zwischen wahren und falschen Geständnissen unterscheiden können. Sie differenzieren sich somit nicht von Laien. Bei Juristen besteht der vermeintliche Irrglaube, niemand würde ein Verbrechen gestehen, das er nicht begangen hat; ein Geständnis wird somit häufig „routinemäßig“ für wahr genommen (Kassin 2008).
Blandón-Gitlin, Sperry und Leo bestätigten 2011, dass Geständnisse in einem juristischen Verfahren als stärkster Beweis gegen einen Angeklagten gelten.
Also einige Koryphäen möchten Dir da gern widersprechen.

Ulvi hatte die Übergriffe vor dem Mordgeständnis gestanden. Daher ist er - neben der Beschuldigung durch Frau K. - in das (Mord-) Visier der Fahnder gelangt.
Steht schon die Tötung eines Menschen zur Verhinderung der Strafverfolgung in einem krassen Zweck - Mittel - Mißverhältnis, so ist die Tötung zur Verdeckung aus rein außerstrafrechtlichen Gründen, der regelmäßig ein geringerer Konfliktdruck zugrundeliegt, in einem noch höheren Maße verwerflich.
Und das ist mein Reden: das Gericht ging vom möglichen Tatbestandsirrtum aus. Und damit greift Dein Zitat der Verhinderung der Strafverfolgung nicht.

Diese juristischen Geplänkel bringen uns im Forum nicht weiter, können aber zu falschen Grundideen führen, wenn wir sie einfach so als Argument nutzen.


1x zitiertmelden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 01:55
Ich muss dass noch präzisieren, damit kein falscher Eindruck entsteht.

Es geht hier nicht um das "Ansehen im Freundeskreis", sondern um die Frage: wusste Ulvi, dass sexueller Verkehr mit Kindern gegen das Gesetz verstößt. Das Gericht hat seine Schuldfähigkeit in diesem Punkt negiert.
Gleichwohl wurde auf der Grundlage, dass sich "...der Angeklagte nicht der Strafverfolgung, sondern lediglich handfester Konsequenzen seitens des Stiefvaters Peggy Knobolchs entziehen wollte." (Urteil, Seite 124) davon ausgegangen, dass er die Tötungshandlung zur Verdeckung begang. Es ging also in keinster Weise um die Verdeckung einer Straftat.


melden

Peggy Knobloch

10.12.2012 um 13:41
@hawo
Ok zweierlei.

1.) Beweiswertung
Wir müssen hier zwischen Jurisprudenz und kriminalistischer Lehre unterscheiden:
In der Jurisprudenz entscheidet der Richter völlig frei, was er wie als Beweis wertet. Das ist Ausfluss aus dem § 261 StPO. Was dem dabei im Kopf rumspuckt, wird dem nicht mal selbst immer 100%ig bewusst sein. Da kann natürlich auch mal ein Geständnis einen Sachbeweis "überbieten". Keine Frage.

In der kriminalistischen Lehre hingegen ist das Geständnis weniger wert. Da hat es mit fortschreitender Entwicklung der technischen Möglichkeiten eine immer größere Verschiebung in Richtung Sachbeweis gegeben. Was auch richtig ist. Dogma ist hier: Hypothesen müssen mit den Sachbeweisen übereinstimmen, sie dürfen aber durchaus Zeugenaussagen (also auch Geständnissen) widersprechen. Die Beweiskraft eines Sachbeweises ist deutlich höher zu gewichten. Liegt ganz einfach daran, dass Sachbeweise im Gegensatz zu Zeugen oder Beschuldigten nicht lügen oder an Wahrnehmungsfehlern /-schwächen leiden.

Hier findet im Vorfeld bereits eine Vorauswahl statt, so dass das eher selten Thema für die Jurisprudenz wird. Widersprechen Sachbeweise einem "Geständnis", so wird der Gestehende im Idealfall schlicht nicht als Beschuldigter geführt und kann so auch nicht zum Angeklagten werden.

Du hast nahezu in jedem medienträchtigen Kriminalfall irgendwelche Spinner, die sich bei der Polizei mit kruden "Geständnissen" melden. Wäre Dein Satz:
Zitat von hawohawo schrieb:Gerade ein Geständnis ist im Rechtssystem der stärkste Beweis.
richtig, säßen die alle im Knast.

Und um diesen Satz geht es. Der ist einfach falsch. Ein Geständnis kann und wird auch oft von einem Gericht schwer gewichtet, kriminalistisch ist aber ein Geständnis gerade nicht die "Königklasse des Beweises".

Es ist wichtig das richtig zu stellen, weil sich sonst immer mehr die Vorstellung vom "geständnisgeilen Vernehmungsbeamten" in die Köpfe der Leute einbrennt!




2.) Verdeckungsabsicht
Wir reden da offensichtlich aneinander vorbei.

Meine Aussage war
Zitat von LivingElvisLivingElvis schrieb:Ich finde es -allgemein, nicht nur hier- etwas krude, bei der Verdeckungsabsicht derart großzügig zu sein, indem man sagt, es genüge, wenn in der Vorstellung des Täters Repressallien für die vorangegangene Tat folgen können, es müsse sich nicht zwangsnotwendig um eine strafbare Handlung handeln.
Also kurz - Der Täter muss keine Straftat verdecken wollen. Es genügt, wenn er in seiner Vorstellung Repressalien befürchtet.

Das ist absolut deckungsgleich mit
Gleichwohl wurde auf der Grundlage, dass sich "...der Angeklagte nicht der Strafverfolgung, sondern lediglich handfester Konsequenzen seitens des Stiefvaters Peggy Knobolchs entziehen wollte." (Urteil, Seite 124) davon ausgegangen, dass er die Tötungshandlung zur Verdeckung begang. Es ging also in keinster Weise um die Verdeckung einer Straftat.
Du hast da zuvor noch auf Hemmer abgezielt:
Zitat von hawohawo schrieb:Verdeckungsabsicht aus Furcht vor Repressalien ist auch in dieser Folgerichtigkeit nicht aus dem Juristischen Repetitorium Hemmer zu entnehmen. Dennoch wurde der Umweg über Ulvis geistige Behinderung und seine persönliche Einordnung von "Strafe" genommen. Bedenklich.
Es ist da völlig wumpe, was Hemmer schreibt oder ob Du es als bedenklich ansiehst, es ist schlicht herrschende Meinung des BGH. Es genügt, wenn der Täter durch die Tötung Nachteile vermeiden will. Sei es nun, dass ihn der Stiefvater verprügelt oder sei es ein Ansehensverlust im Freundeskreis (war ein anderer Fall des BGH). Das LG Hof folgt also lediglich der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Dogmatisch ist das vielleicht ein Problem, praktisch macht es Sinn.


melden

Peggy Knobloch

11.12.2012 um 00:22
Ich zitiere mich selbst:
Zitat von hawohawo schrieb:Diese juristischen Geplänkel bringen uns im Forum nicht weiter
Weiter gern über PN.


melden

Peggy Knobloch

11.12.2012 um 00:27
@hawo
Da hättest Du dann gleich mit beginnen müssen. Du kannst aber schlecht öffentlich eine Behauptung aufstellen und mich im gleichen Atemzug auf die PN verweisen wollen.

Daneben - würden nur noch Posts, die den Thread "weiterbringen" zulassen, hätte der Thread allenfalls 3 Seiten....


melden

Peggy Knobloch

11.12.2012 um 00:35
hawo schrieb:
Gerade ein Geständnis ist im Rechtssystem der stärkste Beweis

Nein. Es ist EIN Beweis, aber keinesfalls der stärkste. Ein Geständnis, dass den Sachbeweisen widerspricht, wird von diesen quasi "übertrumpft"
Hmm, ich denke gerade daran, wer angefangen hat.

Das wird zum Buddelkasten. Und tausende Posts kann man nicht ad absurdum führen, nur weil man sich persönlich angegriffen fühlt.


1x zitiertmelden

Peggy Knobloch

11.12.2012 um 04:13
ich zitiere mal Tom_Ripley aus dem Hochheimthread. Vielleicht hilft es euch weiter ;-)
*****

I. Gesetzestext: § 261 StPO lautet: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“

II. Grundsatz: Der Richter ist bei der Beweiswürdigung frei. Er entscheidet – im Hinblick auf die Schuld oder Unschuld des Angeklagten –
allein nach seiner eigenen persönlichen Überzeugung, d.h. danach, ob er dem Angeklagten oder den Zeugen glaubt oder nicht. Er ist also
nicht, wie dies teilweise in früheren Rechtsordnungen noch der Fall war, an feste Beweisregeln gebunden (z.B.: Pflicht zur Verurteilung,
wenn drei Zeugen den Angeklagten beschuldigen, auch wenn der Richter ihren Aussage keinen Glauben schenkt; zu den wenigen Ausnahmen
vgl. unten III 4). Dabei ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen die „ureigenste Aufgabe“ des Richters.

III. Grenzen: Bei der Beweiswürdigung hat der Richter allerdings folgende Grenzen zu beachten:

1. Grenzen der Logik: die Argumentation des Richters muss klar, folgerichtig und frei von Widersprüchen sein.

2. Beachtung allgemeingültiger und naturwissenschaftlicher Erfahrungssätze: Hierunter versteht man die auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung
oder wissenschaftlicher Erkenntnis gewonnenen Regeln, die ausnahmslos gelten und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
zum Inhalt haben.

3. Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung: Der Richter muss das gesamte in der Hauptverhandlung erörterte Beweismaterial erschöpfend
würdigen und darf sich nicht auf einzelne Beweismittel beschränken.

4. Geschriebene Beweisregeln: In wenigen Fällen ist dem Richter eine bestimmte Beweisregel durch das Gesetz vorgegeben. Vgl.
§ 274 StPO (Beweiskraft des Protokolls), § 190 StGB (Wahrheitsbeweis durch Urteil), § 51 I BZRG.

5. Beachtung von Beweisverwertungsverboten. Siehe dazu die Arbeitsblätter Nr. 26-33.

6. Beachtung prozessualer Grundsätze: Nehmen Beteiligte (Angeklagter, Zeugen) lediglich ihre Rechte wahr, darf dies nicht negativ für
den Angeklagten in die Beweiswürdigung mit einfließen. Bsp.: Ein Zeuge nimmt sein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO in
Anspruch (nicht dagegen, wenn er unberechtigt das Zeugnis verweigert; auch die Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechtes
nach § 55 StPO ist nach h.M. verwertbar). Zu den Rechten des Angeklagten vgl. unten V.
IV. Grad der Gewissheit – In dubio pro reo: Eine absolut sichere Gewissheit wird nur in den wenigsten Fällen vorliegen. Fraglich ist daher,
welchen Grad die Gewissheit erreichen muss. Folgende Grundsätze sind hierbei zu beachten:

1. Eine lediglich theoretische Möglichkeit, dass sich das Geschehen anders zugetragen hat, hindert die Verurteilung nicht.

2. In-dubio-pro-reo-Grundsatz: Vernünftige Zweifel des Richters bezüglich eines bestimmten Geschehensablaufes schließen dagegen die
Verurteilung nach dem Grundsatz in dubio pro reo aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt aber nur nach Ende der gesamten Beweiserhebung
und Beweiswürdigung (d.h. nach Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel). Ist der Richter dann von der Schuld des Angeklagten
nicht überzeugt, muss er freisprechen. Im Umkehrschluss: es darf nicht jede einzelne Zeugenaussage isoliert nach dem Grundsatz „In
dubio pro reo“ auf ihre Glaubwürdigkeit hin beurteilt werden.
Der Grundsatz in dubio pro reo gilt ferner nur für die Frage, ob dem Angeklagten ein tatsächliches Geschehen vorgeworfen werden
kann oder nicht. Auf die rechtliche Würdigung eines festgestellten Sachverhaltes ist der Grundsatz nicht anwendbar.

V. Sonderproblem: Einlassung des Beschuldigten/Angeklagten: Nimmt der Beschuldigte/Angeklagte lediglich die ihm durch das Gesetz
garantierten Rechte wahr, so dürfen daraus keine negativen Schlüsse gezogen werden (Grund: sonst würde er mittelbar dazu gezwungen, auf
die Geltendmachung eben dieser Rechte zu verzichten). Hierzu gehören:

1. Geltendmachung des Schweigerechts: Ein Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung darf ihm nicht angelastet werden. Dies
gilt auch für zeitweiliges Schweigen (Angaben lediglich im Ermittlungsverfahren oder Schweigen im Ermittlungsverfahren und Leugnen
der Tat in der Hauptverhandlung).

2. Geltendmachung des Aussageverweigerungsrecht, § 55 StPO, im Vorprozess.

3. Verspätete Stellung eines (entlastenden) Beweisantrages

4. Ausnahme: Teilschweigen: Lässt sich der Angeklagte teilweise zur Sache ein (er gibt nur auf manche Fragen eine Auskunft), macht er
sich freiwillig zum Beweismittel und setzt sich damit der freien richterlichen Beweiswürdigung aus, hier darf der Richter daher auch für
ihn nachteilige Schlüsse aus dem Teilschweigen ziehen (das Gleiche gilt für ein Teilschweigen eines Zeugen). Kein Teilschweigen liegt
jedoch vor, wenn sich der Angeklagte nur zu einem von mehreren Tatvorwürfen äußert.

5. Ausnahme: Widersprüchliche Angaben: Macht der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren umfangreiche, geständige Angaben, die später
in der Hauptverhandlung widerrufen werden, kann dies negativ in die Beweiswürdigung mit einfließen.


Quelle: http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/stpo_2011/39-freiebeweiswuerdigung.pdf


melden

Peggy Knobloch

11.12.2012 um 04:15
und weiter

*****

zu 5. Beachtung von Beweisverwertungsverboten. Siehe dazu die Arbeitsblätter Nr. 26-33."

hier, ist zuviel um es hier reinzustellen:

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/download/strpr


melden

Peggy Knobloch

11.12.2012 um 17:13
Zitat von hawohawo schrieb:Hmm, ich denke gerade daran, wer angefangen hat.

Das wird zum Buddelkasten. Und tausende Posts kann man nicht ad absurdum führen, nur weil man sich persönlich angegriffen fühlt.
Ich fühle mich nicht persönlich angegriffen. Ich finde es lediglich etwas befremdlich, wenn Du etwas behauptest und eine Korrektur von vorneherein ausschließt, indem Du im selben Atemzug auf PN verweist.

Mir geht es schlicht um die Sache und die ist eindeutig. Da lasse ich mir den Mund nicht verbieten. Persönliche Eitelkeiten mögen bei manchem eine Rolle spielen, ich halte sowas aus Foren raus.

Was
Zitat von hawohawo schrieb:Und tausende Posts kann man nicht ad absurdum führen, nur weil man sich persönlich angegriffen fühlt.
soll, kann ich nicht nachvollziehen.


melden

Peggy Knobloch

11.12.2012 um 23:03
@hawo
Zitat von hawohawo schrieb:daher hat Thomas Müller, wie auch wir, eigentlich in Blaue hinein interpretiert. Er ist Profiler, weder Psychologe noch Kriminalist im praktischen Sinne.
Müller ist Operativer Fallanalytiker, studierter Psychologe und promovierter Kriminalpsychologe - sowohl in Theorie wie auch in Praxis tätig. Ich finde es schon reichlich anmaßend, als ausgewiesen "hineininterpretierender" Laie Müllers Vorgehen als "ins Blaue hinein interpretieren" zu bewerten. Müller hat - wie auch deutlich im Vid nachzuvollziehen ist, kein "Profiling" erstellt, sondern wie er eingangs selbst erwähnt, einen Abgleich des in Ulvis Geständnis dargelegten "Tatorts" mit den objektiven Fakten der Vor-Ort-Situation vorgenommen.


1x zitiertmelden

Peggy Knobloch

12.12.2012 um 06:48
Im diesen Fall geht es auch um einen Antrag auf Wiederaufnahme:

Professor Dr. Bernd Heinrich/Dr. Tobias Reinbacher Stand: 1. Dezember 2011
I. Gesetzliche Regelung: Die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist in den §§ 359-373a StPO geregelt.
II. Bedeutung: Die Wiederaufnahme ist eine der wenigen Ausnahmen, die es einem Betroffenen ermöglichen, die Rechtskraft eines
strafgerichtlichen Urteils (siehe dazu Arbeitsblatt Nr. 41) zu durchbrechen. Da eine solche Durchbrechung der Rechtskraft den
Rechtsfrieden erheblich gefährdet, kann die Wiederaufnahme nur in denjenigen (eng begrenzten) Ausnahmefällen zugelassen werden,
in denen dies dringend erforderlich erscheint, um dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit, der ebenfalls Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips
ist, Geltung zu verschaffen.
III. Regelungsgegenstand: Gegenstand der Wiederaufnahme können sein:
1. durch Urteil rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, §§ 359, 362 StPO.
2. durch Strafbefehl rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, § 373a I StPO – wenn zu Lasten des Angeklagten; im Übrigen gelten
gemäß § 373a II StPO die §§ 359-373 StPO entsprechend.
3. nicht geregelt sind durch Beschluss abgeschlossene Verfahren; hier aber Anwendung der §§ 359 ff. StPO analog.
IV. Wiederaufnahmegründe: Die abschließenden Wiederaufnahmegründe sind in solche zu Gunsten (§ 359 StPO) und zu Lasten
(§ 363 StPO) des Angeklagten unterteilt.
1. §§ 359 Nr. 1, 362 Nr. 2 StPO: bei Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde in
der Hauptverhandlung (zu Gunsten
oder zu Lasten des Angeklagten).
2. §§ 359 Nr. 2, 362 Nr. 2 StPO: bei einem Eidesdelikt eines Zeugen oder Sachverständigen (zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten).
Nach § 364 StPO ist es jedoch erforderlich, dass diesbezüglich eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, so dass Fälle
nicht erfasst werden können, in denen der Angeklagte einen Zeugen unter Druck zu einer Aussage zwingt, der bei diesem die
Anwendbarkeit des § 35 StGB begründet.
3. § 359 Nr. 3 StPO: bei Feststellung einer Amtspflichtswidrigkeit eines Richters oder Schöffen (zu Gunsten oder zu Lasten des
Angeklagten)
4. § 359 Nr. 4 StPO: bei Aufhebung eines dem Urteil zu Grunde liegenden Zivilurteils (nur zu Gunsten des Angeklagten)
5. § 359 Nr. 5 StPO: Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel (Wichtig: nur zu Gunsten des Angeklagten). Unter Tatsachen
versteht man dabei nur konkrete Vorgänge der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind, nicht hingegen
Änderungen von Gesetzen oder der Rechtsprechung. Beweismittel sind nur die förmlichen Beweismittel der StPO. Neu sind
diese Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie entweder erst nach dem Urteil eingetreten sind oder aber dem erkennenden Gericht
vorher nicht bekannt waren. Zudem sind diejenigen Fälle erfasst, in denen das erkennende Gericht von ihm bekannten Tatsachen
keinen Gebrauch gemacht hat. Beispiele: neuer Entlastungszeuge, ein Geständnis durch einen Dritten, neues Sachverständigengutachten
mit neuen Befundtatsachen.
6. § 359 Nr. 6 StPO: bei Feststellung eines Verstoßes gegen die EMRK durch den EuGH (zu Gunsten des Angeklagten).
7. § 362 Nr. 4 StPO: bei Vorliegen eines (glaubwürdigen) späteren Geständnisses des Angeklagten (nur zu Lasten des Angeklagten)
8. § 79 I BVerfGG: bei Verfassungswidrigkeit einer der Verurteilung zu Grunde liegenden Norm.
V. Zuständigkeit: Zuständig ist i.d.R. ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung
sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, § 367 I 1 StPO iVm § 140a GVG.
VI. Form: Notwendig sind die Angabe des Wiederaufnahmegrundes und die Beweismittel (§ 366 I StPO). Der Antrag ist nach
§ 366 II StPO von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
VII. Frist: Jederzeit möglich.
VIII. Verfahren:
1. Zulässigkeitsprüfung (§ 368 StPO): sog. Aditionsverfahren: Prüfung von Form und Schlüssigkeit. Ansonsten: Verwerfung des Antrages
als unzulässig. Der Antrag ist auch unzulässig, wenn nur eine andere Strafzumessung oder eine Strafmilderung nach
§ 21 StGB erstrebt wird (§ 363 StPO). Ist der Antrag zulässig, so ergeht ein Zulassungsbeschluss.
2. Begründetheitsprüfung (§§ 369, 370 StPO): sog. Probationsverfahren. Sofern erforderlich: Beauftragung eines Richters mit der
Beweisaufnahme über den Wiederaufnahmegrund. Nach § 370 I StPO: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Entweder:
Verwerfung als unbegründet, wenn die aufgestellten Behauptungen keine Bestätigung gefunden haben oder nach Anordnung der
Wiederaufnahme des Verfahrens und der Erneuerung der Hauptverhandlung nach § 370 II StPO. In den in § 371 StPO genannten
Fällen, insbesondere wenn der Verurteilte bereits gestorben ist, kann er auch ohne erneute Hauptverhandlung freigesprochen
werden.
3. Erneute Hauptverhandlung (§§ 370 II, 373 StPO): Völlige Neuverhandlung; Verbot der reformatio in peius (§ 373 II StPO).


Quelle: http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/stpo_2011/41-urteil.pdf


melden