@SCMP77Ich bin in der Materie nicht firm, und grundsätzlich bin ich dafür, auch Toten ihre Würde zu lassen. Das fängt beim Wunsch der Beerdigungsart an und endet in meiner Abneigung vom Ausgraben von Toten als Souvenir oder dem Herstellen von Schrumpfköpfen.
Und ich wäre auch dafür Peggy alsbald als möglich klammheimlich zu beerdigen. Eben auch im Interesse der Angehörigen.
Ich habe allerdings in der StPO auf die Schnelle nichts dazu gefunden, was die Rechte der Ermittler in dieser Hinsicht "einschränkt".
Allerdings dieses:
Rz.9 zu § 87 StPO, Beck´sche Kurz-Kommentare, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 56. Aufl., 2013
Stellen sie die Leiche nicht freiwillig zur Verfügung, so muss sie nach § 94 - nach Anhörung des totensorgeberechtigten Angehörigen - beschlagnahmt werden (BVerfG NJW 94, 783, 784; Janetzke DRiZ 57,233). Der wegen des Totensorgerechts der Angehörigen zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spielt praktisch keine Rolle (KK-Senge 2; vgl auch LG Waldshut NJW 72, 1147; Czerner aaO; Maiwald NJW 78,565).
Ich schau gerne noch mal weiter, aber bitte nichts zwingend in den nächsten 24 Stunden erwarten.