a) Spurenakten
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass zu den zur Akteneinsicht vorzulegenden Akten nicht die Handakten der Staatsanwaltschaft gehören (vgl. oben 1 c). In diesen Handakten dürfen jedoch, von dem Ausnahmefall des § 147 Abs. 2 StPO abgesehen, nicht Aktenbestandteile zurückgehalten werden, die in die dem Gericht vorzulegenden Akten gehören. Problematisch wird dies bei den sog. "Spurenakten" (vgl. zu diesem Problem die eingehende Darstellung bei LR-LÜDERSSEN, § 147 Rn. 31 ff.). Dazu lassen sich in etwa folgende Grundsätze darstellen (s. a. BURHOFF, EV, Rn. 72 ff.):
Das Einsichtsrecht bezieht sich auf jeden Fall auf Akten, die dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden (OLG Hamm NStZ 1984, 423). Bei Vorgängen, die dem Gericht nicht vorliegen und die nicht aufgrund des Verfahrens gegen den Beschuldigten und des durch Tat und Täter bestimmten Prozessgegenstandes entstanden sind, handelt es sich um verfahrensfremde Akten. Nach BGH (NJW 1981, 2267; s. dazu BVerfG NStZ 1983, 273) gilt das auch für Vorgänge, die tatbezogene Überprüfungen eines Sachverhalts oder einer Person enthalten. Solche "Spurenakten" sind den Hauptakten dann als Beiakten beizufügen, so dass sie dem Einsichtsrecht unterliegen, wenn – bei großzügiger Auslegung (BGH NStZ 1983, 228) ein Sachzusammenhang i. S. e. möglichen schuld- oder rechtsfolgenerheblichen Bedeutung des Akteninhalts besteht, was von der Anklagebehörde gem. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO zu prüfen ist (vgl. zur Kritik dieser Auffassung KK-LAUFHÜTTE, § 147 StPO Rn. 4). Das BVerfG (a. a. O.) hat der Verteidigung ein nach § 23 EGGVG einklagbares Recht zur Einsicht auch in die Spurenakten zuerkannt, die die Polizei oder Staatsanwaltschaft dem Gericht nicht vorgelegt haben.
Quelle:
http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_f22_s345ff.htm#III2a