@pfiffi pfiffi schrieb:Ist Lesen so schwer?
Lesen geht grad noch so, aber das inhaltliche Verständnis deiner Beiträge ist für mich in der Tat eine intellektuelle Herausforderung, danke, dass du da nachfragst. Dennoch wenig erhellend.
pfiffi schrieb:Ich gehe davon aus, dass der Vorwurf der Verteidigung zutrifft.
Das ist schön für dich, aber wie du bereits erwähnst, handelt es sich um einen Vorwurf und nicht um eine Tatsache noch um einen angezeigten Sachverhalt noch um eine Anzeige zur unabhängigen Überprüfung einer möglichen Befangenheit des Gutachters.
Ich wiederhole mich ungern, aber eine erfolgte Vorbegutachtung ist per sé KEIN Befangenheitsmerkmal. Scheint das Gericht auch so gesehen zu haben.
pfiffi schrieb:Jetzt: Wenn ein Gutachter einen zu Begutachtenden begutachtet unter der maßgabe, der patient würde sich von lauter bengalesischen Tigern verflgt fühlen...der zu Begutachtende fühlte sich aber nie von bengalesischen Tigern verfolgt...dann gilt zweierlei, nach allen Standards empirisch fundierter, guter Wissenschaftlichkeit:
a) das erste Gutachten, weil (meinethalben in aller Unschuld) von offenkundig falschen Daten ausgehend, ist falsch.
1. Falsch! Das erste Gutachten wäre in diesem Falle sowohl wissenschaftlich als auch juristisch
ungültig! Im Übrigen wurde Kröbers Erstgutachten, zu dem die THH noch NICHT vorlag, im Nachgang als Ebensolches bewertet.
2. Wie vor grauer Urzeit hier schon ausführlichst beschrieben, war es nicht Kröbers Versäumnis, keine THH vorliegen zu haben, sondern ein Versäumnis der betreffenden Ermittlungsgruppe.
b) der Erstgutachter, weil offenkundig befangen, hat nicht darüber zu urteilen, ob Teile des Erstgutachtens eventuell doch zutrefrfend sind.
1. Was heißt hier "offenkundig"? Für wen? Für dich? Der Erstgutachter erfüllt keines der als "offenkundig" be- und anerkannten Befangenheitsmerkmale.
2. Entsprechend der Fachkenntnis, auf die sich die vom Gericht erhobene Fragestellung bezieht, KANN, DARF und MUSS der Gutachter im gegebenen Fall Stellung zu den explorierten Erhebungen im Erstgutachten beziehen. Im Übrigen verlangte das Gericht in seiner zweiten Fragestellung EXPLIZIT nach einer solchen Bewertung mit Bezug auf das erste Gutachten.
An dieser Stelle muss ich leider deine obige Frage an dich zurückgeben:
pfiffi schrieb:Ist Lesen so schwer?