abgelenkt schrieb:Das ist natürlich klar. Das Gericht müsste am Ende folgendes feststellen können:
-Sie lebt nicht mehr.
-sie wurde (vorsätzlich) getötet
-von mind 1 der Angeklagten oder beiden, aufgrund von gemeinsamen Plan und im gemeinsamen Willen
Dann wäre eine Verurteilung wg gemeinschaftlichen Totschlag möglich ohne weitere Details sicher feststellen zu können.
Welche(r) dieser Punkte ist/sind besonders schwierig festzustellen aus Sicht derjenigen, die hier den Prozess dankenswerterweise beobachten?
Für Mordverurteilung müssten noch entweder Feststellungen zur Tatausführung (Heimtücke?) oder Motiv (Habgier oder Verdeckungsabsicht oder niedrigere Beweggründe) getroffen werden.
Ob sie lebt, oder nicht, konnte bisher nicht festgestellt werden.
Ob sie vorsetzlich getötet wurde, auch nicht.
Und auch nicht, ob die beiden Angeklagten einen Mord verübten.
Alle Punkte sind besonders schwierig festzustellen, gleichermaßen.
Heimtücke fällt meiner persönlichen Meinung nach raus, da es ja vorher eine Verschleppung oder Entführung gegeben haben soll, eine Zeit, in der sie sich noch hätte wehren können. Sie wurde ja nachgewiesenermaßen nicht vorm Haus in Limbach oder sonstwo erschossen oder erschlagen, ohne vorher etwas von der Anwesenheit anderer Personen mitbekommen zu haben. Und auch hier fehlt eine Leiche.
Verdeckungsabsicht ist auch Quatsch, das lief ja alles schon, die Verhandlung am 15.12.2022 hätte auch ohne Alexandras Anwesenheit stattgefunden.
Habgier ebenso - was soll den zu Holen gewesen sein?
Niedrige Beweggründe sind ja ein recht weites Feld und alle anderen bekannten 5 Mordmerkmale sind, finde ich, eh komplett raus