emz schrieb:Vielleicht sollten wir doch erst mal feststellen, worum es bei Affekt überhaupt geht. Da greift § 20 StGB bzw. § 21 StGB, also Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit.
Erst mal müssen wir festhalten, dass „Planung“ keine Rolle spielt bzw. die falsche Kategorie ist.
Im Strafrecht geht es darum, ob jemand objektiv und subjektiv den Tatbestand der betreffenden Strafnorm erfüllt hat oder nicht. Subjektiv heißt hier, man muss prüfen, ob der Betreffende den Vorsatz hatte, den Tatbestand zu verwirklichen oder ob er keinen Vorsatz hatte, sondern ggf. fahrlässig gehandelt hat. Vorsatz heißt, man muss gewusst und gewollt haben, den objektiven Tatbestand der betreffenden Strafnorm zu erfüllen.
Schauen wir uns den Wortlaut von § 212 StGB an
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
so stellen wir fest, dass der Vorsatz des Täters hier darauf gerichtet sein muss, einen Menschen zu töten, ohne dabei zusätzlich Mordmerkmale zu verwirklichen.
Ob der Vorsatz, einen Menschen zu töten, 3 Jahre, 2 Wochen oder 5 Sekunden vor der Tat (zB in einer Affektsituation) gefasst wurde, ist dabei völlig egal. Es reicht, wenn der Täter wusste, dass er einen Menschen tötet, und dies auch gewollt hat.
Affektsituation ändert also nichts am Wissen und Wollen des Täters, einen Menschen zu töten, nur ist der Vorsatz dann spontan in einer besonderen Gefühlssituation gefasst worden. Trotzdem: Der Vorsatz zum Töten als solcher war da. Nur kann sich später die besondere Gefühlslage des Täters bei Fassen des Vorsatzes als strafmildernd auswirken.