Tiergarten schrieb:Will heißen: Hanna war bewusstlos oder zumindest im Bewusstsein so stark getrübt, dass sie reaktionsunfähig war und ertrank. Diesen Zustand hat der Täter herbeigeführt; Gutachter haben ja ausgeschlossen, dass zentrale Verletzungen an Kopf und Schulter durch das Treiben der Leiche im Gewässer verursacht worden sein könnten.
Als der Täter die schwer verletzte und quasi bewusstlose Hanna dann in den Bärbach warf, musste er mithin wissen, dass sein Opfer, wie@Raissa es formulierte, „das Wasser nicht überlebt“.
Muss der Täter sie nach aktuellem Kenntnisstand in den Bärbach geworfen haben?
Wäre mit der genannten Bewusstseinstrübung aufgrund der Verletzungen auch ein eigenständiges Bewegen in den Bärbach möglich?
Man liest und hört in diversen Fällen, dass sich Opfer von Angriffen noch schwerst verletzt irgendwohin schleppen, bevor sie zusammenbrechen, bewusstlos werden oder versterben.
Möglicherweise bei den vorhandenen Verletzungen Unsinn, aber so wäre auch denkbar, dass der Täter nach den Schlägen abgehauen ist, sie benommen bzw. eher fast bewusstlos oder bewusstseinsgetrübt versucht hat sich fortzubewegen und dann in den Bärbach geriet?
Je nachdem, wie lange das gedauert hat, hätte der Tatverdächtige oder Täter bereits zuhause sein können, als sie im Wasser landete und das Handy entsprechend GPS Signale verlor und Temperaturabsenkungen erfuhr.
Falls "medizinisch möglich", macht das den Tatablauf kürzer und das Zeitfenster Tat-Heimweg-Handynutzung etwas größer.