mjk-17 schrieb:Gibt es etwas was dagegenspricht, dass das Handy erst auf dem Heimweg in den Bärbach verbracht wurde? Ehrlich gesagt keine Ahnung wie genau die GPS-Daten bei wenigen hundert Metern sind. Dann hätte man vielleicht nochmal 1-2 Minuten dazugewonnen.
Das würde letztendlich keinen wesentlichen Unterschied machen. Die Zeitlinie von beiden Seiten (Verlassen der Disco & Einloggen seines Handys betrachtet):
Aus Sicht des Opfers: Das Opfer hat um 2:28 nachweislich die Disco verlassen. Da sie vermutlich nicht über eine längere Strecke zum Bärbach getragen wurde (und der Verdächtige dafür auch eh keine Zeit gehabt hätte), sollte der Überfall selbst ja in Wassernähe stattgefunden haben. Das im Prozess einmal thematisierte Hotel Hohenaschau mit der nahegelegenen Uferstelle ist 300 m vom Eiskeller entfernt, die Uferstelle am Gästehaus Stockinger etwas über 200 m. Auch in ihrem deutlich alkoholisierten Zustand (über 2 Promille entspricht einem "Vollrausch") kann sie beide Stellen bis 2:32, dem nicht durchgestellten Anruf daheim, zu Fuss erreicht haben. Das Handy (und vermutlich auch sie) landeten dann sehr zeitnah im Wasser.
Aus Sicht des Tatverdächtigen: Um um 2:42 daheim das Handy angeschaltet und das Spiel gestartet zu haben müsste der Tatverdächtige spätestens um 2:38 vom Tatort am Bärbach (s.o.) losgelaufen sein (dann deutlich schneller als die Polizei vermutet, denn er müsste ja noch bis ins Haus gelangen).
Lassen etwa 5 Minuten für die Tat und deren Vertuschung. Vermutlich kaum genug Zeit für das Ausleben von Szenarien, die er den von ihm nachweislich angesteuerten Seiten mit pornographischem Inhalt entnommen haben könnte, aber sicher ausreichend, um eine angetrunken vielleicht nicht sehr wehrhafte Hannah zu überwältigen, erschlagen, u.U. teilweise zu entkleiden und dann in den Bach zu werfen.
Es ist nachvollziehbar, dass der Täter sich rasch vom Tatort entfernt. Dass er dann unmittelbar nach dem Eintreffen daheim als allererstes ein Spiel auf dem Handy zockt, erstaunt jedoch ein wenig. Passt aber eventuell dann doch wieder zu dem insgesamt als etwas sonderlich beschriebenen Tatverdächtigen.