rhapsody3004 schrieb:Wobei die Sichtweisen zum Zeitpunkt der Aufhebung des Haftbefehls im Fall F ja nicht unterschiedlich gewesen sind. Die StA akzeptierte die Entscheidung, verzichtete darauf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen, weil sie ja selbst keinen dringenden Tatverdacht mehr gesehen haben, aufgrund dessen, weil sich am Ermittlungsstand nichts geändert hat und nichts Belastendes hinzugekommen war.
Vielleicht hätte ich es genauer formulieren sollen. Die Aufhebung der U-Haft erfolgte im Rahmen einer Haftbeschwerde, d.h. dass die Verteidigung dem Gericht seine Sichtweise unterbreitet hatte. Wäre die StA wirklich von vornherein der gleichen Ansicht gewesen, hätte sie den Antrag selbst stellen bzw. befürworten müssen. Die Argumentation der Verteidigung hat auf jeden Fall das Gericht überzeugt.
Die StA hielt dann diese Ansicht für „vertretbar“. Das deutet nicht auf eine100% Zustimmung, aber sie hat wahrscheinlich es so gesehen, dass ein rechtliches Vorgehen gegen diese Entlassung wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eigentlich nichts Besonderes, die Justiz irrt sich eben auch manchmal und solche Irrtümer können dann mit Hilfe von Beschwerden etc. abgeholfen werden.
Auf welchen Gründen diese Beschwerde nun basierte, kann man wie gesagt nur spekulieren, dass es die Länge der Haft war, dass ist nicht glaubwürdig, denn das wäre dann schon einzigartig und sicher auch rechtlich angreifbar. Hinter der Beschwerde hat sicher mehr gesteckt, so dass die vorherige Bewertung nicht mehr haltbar war und auch eine Überprüfung durch das LG der Entscheidung wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Natürlich hätte es sein können, dass wirklich noch etwas Belastendes hinzugekommen wäre, dann wird man - obgleich ursprünglich wahrscheinlich wirklich kein dringender Tatverdacht vorgelegen hatte – natürlich auch nicht die U-Haft aufheben. Aber hier hat es eben nicht Neues gegeben, welche diese ursprünglich wahrscheinlich fehlerhafte Rechtsansicht geheilt hätte.
Wie gesagt, ich begrüße solche Entscheidungen, weil genau solche Entscheidungen zeigen, dass der Rechtsstaat zumindest dort funktioniert. Das kann man in manch einem anderen Fall nicht wirklich behaupten.
@calligraphieBei einem solch schweren Tatvorwurf mit einer möglichen lebenslänglichen Haft geht man grundsätzlich immer von einer Fluchtgefahr aus, die braucht man dann in der Regel nicht zu begründen. Aber der dringende Tatverdacht ist und bleibt immer Voraussetzung. Das gilt auch für die Möglichkeit einer Wiederholungsgefahr, man kann ohne dringenden Tatverdacht da niemanden prophylaktisch in U-Haft stecken. Wenn man da eine psychologische Störung vermutet, wäre das dann eher eine Frage der Psychologen und dann wäre U-Haft auch kein probates Mittel, da gibt es dann andere geeignetere Einrichtungen.