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Wo ist Rebecca Reusch?

122.005 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Berlin, Verschwunden ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Wo ist Rebecca Reusch?

Wo ist Rebecca Reusch?

14.09.2024 um 08:35
@Origines
Ich habe mich gefragt , welche Gründe damals bei der zweiten Verhaftung ( U Haft) ausschlaggebend waren. Fluchtgefahr? Verdunklungsgefahr? Oder befürchtete man eine Wiederholungstat? Ist dazu jemals etwas öffentlich gemacht worden? Ich habe damals vermutet, dass man befürchtete, er könnte mögliche Zeugen beeinflussen oder Beweismittel irgendwie verschwinden lassen, eben aktiv Ermittlungen irgendwie behindern.
Oder war es ein Mix aus mehreren Begründungen, der zum Haftbefehl führte?
Btw. Ich lese Deine Erklärungen hier sehr gerne, sachlich unaufgeregt, leicht verständlich auch für Laien.


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Wo ist Rebecca Reusch?

14.09.2024 um 09:34
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Wobei die Sichtweisen zum Zeitpunkt der Aufhebung des Haftbefehls im Fall F ja nicht unterschiedlich gewesen sind. Die StA akzeptierte die Entscheidung, verzichtete darauf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen, weil sie ja selbst keinen dringenden Tatverdacht mehr gesehen haben, aufgrund dessen, weil sich am Ermittlungsstand nichts geändert hat und nichts Belastendes hinzugekommen war.
Vielleicht hätte ich es genauer formulieren sollen. Die Aufhebung der U-Haft erfolgte im Rahmen einer Haftbeschwerde, d.h. dass die Verteidigung dem Gericht seine Sichtweise unterbreitet hatte. Wäre die StA wirklich von vornherein der gleichen Ansicht gewesen, hätte sie den Antrag selbst stellen bzw. befürworten müssen. Die Argumentation der Verteidigung hat auf jeden Fall das Gericht überzeugt.

Die StA hielt dann diese Ansicht für „vertretbar“. Das deutet nicht auf eine100% Zustimmung, aber sie hat wahrscheinlich es so gesehen, dass ein rechtliches Vorgehen gegen diese Entlassung wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eigentlich nichts Besonderes, die Justiz irrt sich eben auch manchmal und solche Irrtümer können dann mit Hilfe von Beschwerden etc. abgeholfen werden.

Auf welchen Gründen diese Beschwerde nun basierte, kann man wie gesagt nur spekulieren, dass es die Länge der Haft war, dass ist nicht glaubwürdig, denn das wäre dann schon einzigartig und sicher auch rechtlich angreifbar. Hinter der Beschwerde hat sicher mehr gesteckt, so dass die vorherige Bewertung nicht mehr haltbar war und auch eine Überprüfung durch das LG der Entscheidung wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Natürlich hätte es sein können, dass wirklich noch etwas Belastendes hinzugekommen wäre, dann wird man - obgleich ursprünglich wahrscheinlich wirklich kein dringender Tatverdacht vorgelegen hatte – natürlich auch nicht die U-Haft aufheben. Aber hier hat es eben nicht Neues gegeben, welche diese ursprünglich wahrscheinlich fehlerhafte Rechtsansicht geheilt hätte.

Wie gesagt, ich begrüße solche Entscheidungen, weil genau solche Entscheidungen zeigen, dass der Rechtsstaat zumindest dort funktioniert. Das kann man in manch einem anderen Fall nicht wirklich behaupten.


@calligraphie
Bei einem solch schweren Tatvorwurf mit einer möglichen lebenslänglichen Haft geht man grundsätzlich immer von einer Fluchtgefahr aus, die braucht man dann in der Regel nicht zu begründen. Aber der dringende Tatverdacht ist und bleibt immer Voraussetzung. Das gilt auch für die Möglichkeit einer Wiederholungsgefahr, man kann ohne dringenden Tatverdacht da niemanden prophylaktisch in U-Haft stecken. Wenn man da eine psychologische Störung vermutet, wäre das dann eher eine Frage der Psychologen und dann wäre U-Haft auch kein probates Mittel, da gibt es dann andere geeignetere Einrichtungen.


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14.09.2024 um 09:36
Zitat von calligraphiecalligraphie schrieb:Ich habe mich gefragt , welche Gründe damals bei der zweiten Verhaftung ( U Haft) ausschlaggebend waren. Fluchtgefahr? Verdunklungsgefahr? Oder befürchtete man eine Wiederholungstat? Ist dazu jemals etwas öffentlich gemacht worden? Ich habe damals vermutet, dass man befürchtete, er könnte mögliche Zeugen beeinflussen oder Beweismittel irgendwie verschwinden lassen, eben aktiv Ermittlungen irgendwie behindern.
Oder war es ein Mix aus mehreren Begründungen, der zum Haftbefehl führte?
Der von dir angeführten Haftgründe bedurfte es im vorliegenden Fall erst gar nicht:
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html
§ 212 - Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
https://dejure.org/gesetze/StGB/212.html



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14.09.2024 um 10:48
Zitat von LentoLento schrieb:Natürlich hätte es sein können, dass wirklich noch etwas Belastendes hinzugekommen wäre, dann wird man - obgleich ursprünglich wahrscheinlich wirklich kein dringender Tatverdacht vorgelegen hatte – natürlich auch nicht die U-Haft aufheben. Aber hier hat es eben nicht Neues gegeben, welche diese ursprünglich wahrscheinlich fehlerhafte Rechtsansicht geheilt hätte.
Das sehe ich doch ein bisschen anders, also keineswegs in die Richtung, dass von Anfang kein dringender Tatverdacht vorlag und es sich um fehlerhafte Rechtsansichten gehandelt hätte. Immer wieder das durch nichts begründete Behörden-Bashing.

Sehen wir das Ganze doch mal von der praktischen Seite. Der Beschuldigte, gegen den ein dringender Tatverdacht vorliegt, kommt in Untersuchungshaft, damit die Staatsanwalt in Ruhe ihren Untersuchungen nachgehen kann und ihnen der Beschuldigte nicht dauernd in die Quere kommt. Wenn bei diesen Ermittlungen jetzt nichts Neues rauskommt, was annehmen lässt, dass es in Kürze zu einer Anklageerhebung kommen könnte, warum sollte man denjenigen denn weiterhin wegsperren? Was braucht es eine Untersuchungshaft, wenn es gerade gar nichts mehr zu untersuchen gibt? Da kann man denjenigen getrost rauslassen, der tut keinem was, der läuft nicht weg, die Gefängnisse sind eh überfüllt und er kann mit seiner Hände Arbeit für das Wohl der Familie sorgen, statt dem Staat Kosten zu verursachen. Als wäre eine StA heiß darauf, möglichst viele Beschuldigte wegzusperren und mit denen alle sechs Monate einen Haftprüfungstermin abzuhalten. Da gibt es sicher Kriminelle, die besser nicht frei rumlaufen sollten, zu denen gehört aber F bestimmt nicht.


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14.09.2024 um 11:01
Zitat von calligraphiecalligraphie schrieb:Ich habe mich gefragt , welche Gründe damals bei der zweiten Verhaftung ( U Haft) ausschlaggebend waren. Fluchtgefahr? Verdunklungsgefahr? Oder befürchtete man eine Wiederholungstat?
Nichts davon. Es bedarf beim dringenden Verdachts des Totschlags keiner besonderen Haftgründe (wie die von Dir genannten). Kurz und gut: Dringender Tatverdacht reicht aus.

Das ergibt sich aus § 112 Abs. 3 StPO. Ist etwas sperrig zu lesen, aber dort ist auch § 212 StGB (Toschlag) erwähnt.

Eine Begründung zum Haftantrag wird vermutlich in groben Zügen die Indizien benennen, die wir zum Teil auch kennen. Der Haftrichter wusste, dass die Ermittlungen erst ganz am Anfang stehen. Deshalb konnte zu diesem Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht bestehen, der sich aber dann nicht erhärtet hat.

Und dann findet nach zwei Wochen bei der Haftprüfung beim Haftrichter eine Güterabwägung statt (im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung). Dazu zählen sicher auch Anhaltspunkte, ob Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr besteht, auch wenn diese besonderen Haftgründe nicht vorausgesetzt werden. Kernpunkt war lt. StA aber, dass der dringende Tatverdacht aufgrund fehlender neuer Beweismittel nicht aufrecht erhalten werden konnte. Das liegt im Wesen des dringenden Tatverdachts, der nichts Statisches ist, sondern jedes Mal geprüft wird.

Es gibt also einen Verfahrensstand zum Zeitpunkt a)
und einen Verfahrensstand zum Zeitpunkt b)

Es ist nicht besonderes, dass eine rechtliche Würdigung bei a) später bei b) nicht aufrechterhalten wird. So konnte man bei a) vielleicht noch auf ein Geständnis hoffen, zwei Wochen später b) weiß man dann: "Der redet nicht." Oder: Die Abhöraktion bei xy hat nichts erbracht.

Im Ermittlungsverfahren verändert sich der Stand des Verdachts durch Ermittlungen. Oder durch erfolglose Ermittlungen. Oder Ermittlungen, die nur entlastende Beweismittel ergeben haben. Für Letzteres haben wir aber keinen Anhaltspunkt.

Wozu die Aufhebung des Haftbefehls nicht taugt: Als richterlich verfügter Mini-Freispruch oder als Anhaltspunkt, die Ermittler hätten Fehler gemacht. Nichts davon trifft zu.


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14.09.2024 um 11:26
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Es gibt also einen Verfahrensstand zum Zeitpunkt a)
und einen Verfahrensstand zum Zeitpunkt b)

Es ist nicht besonderes, dass eine rechtliche Würdigung bei a) später bei b) nicht aufrechterhalten wird. So konnte man bei a) vielleicht noch auf ein Geständnis hoffen, zwei Wochen später b) weiß man dann: "Der redet nicht." Oder: Die Abhöraktion bei xy hat nichts erbracht.
Genau das wäre rechtlich von vornherein unzulässig. Denn damit schaffst man eine Situation, die es nur geben darf, wenn der dringende Tatverdacht gegeben wäre. Man darf nicht einen dringenden Tatverdacht sehen, nur weil man dann mit der U-Haft möglicherweise an neue Beweise (wie ein Geständnis) kommt. Diese Vorgensweise ist eben genau das "Weichkochen", was defintiv rechtlich unzulässig gewesen wäre. Das gleiche giilt auch für die von Dir angedeutete möglcihe Abhöraktion. Da hätte man dann aus rein taktischen Gründen mal eben so einen dringenden Tatverdacht gesehen

Wie gesagt, diese öffentliche Darstellung der StA ist vollkommen verquer und führt geradezu zu diesen Spekulationen, welche aber - würden diese zutreffen - rechtlich unzulässig wären.


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14.09.2024 um 11:55
Das habe ich aber völlig anders verstanden. Wenn @Origines schreibt:
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Oder: Die Abhöraktion bei xy hat nichts erbracht.
dann verstehe ich das lediglich als ein Beispiel, das er anführt.

Wohingegen du mit:
Zitat von LentoLento schrieb:Das gleiche giilt auch für die von Dir angedeutete möglcihe Abhöraktion.
es so darstellst, als hätte es in diesem Fall tatsächlich eine Abhöraktion gegeben haben könnte.


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14.09.2024 um 12:01
Zitat von LentoLento schrieb:Genau das wäre rechtlich von vornherein unzulässig. Denn damit schaffst man eine Situation, die es nur geben darf, wenn der dringende Tatverdacht gegeben wäre. Man darf nicht einen dringenden Tatverdacht sehen, nur weil man dann mit der U-Haft möglicherweise an neue Beweise (wie ein Geständnis) kommt. Diese Vorgensweise ist eben genau das "Weichkochen", was defintiv rechtlich unzulässig gewesen wäre. Das gleiche giilt auch für die von Dir angedeutete möglcihe Abhöraktion. Da hätte man dann aus rein taktischen Gründen mal eben so einen dringenden Tatverdacht gesehen
Nein.

Du verdrehst meine Erläuterungen. Du unterstellst Du den Behörden (und dem Ermittlungsrichter) etwas, wofür es Null Anhaltspunke gibt. Das finde ich ärgerlich. Vergiss nicht, die Anwältin des F. kennt beide Entscheidungen.

Nach der Verhaftung wird einfach ganz normal weiter ermittelt. Und nicht verhaftet, um zu ermitteln.

Zum Zeitpunkt a) ist dieser Stand der Ermittlungen und zum Zeitpunkt b) ein anderer.

Wie mehrfach erwähnt ist der jeweilige status quo der Maßstab. "Dringender Tatverdacht" bedeutet eine "hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung". Finde ich in zwei Wochen nichts, sinkt der Grad der Wahrscheinlichkeit.
Zitat von LentoLento schrieb:Wie gesagt, diese öffentliche Darstellung der StA ist vollkommen verquer und führt geradezu zu diesen Spekulationen, welche aber - würden diese zutreffen - rechtlich unzulässig wären.
Nur weil Du das Statement der StA vielleicht nicht richtig verstehst, ist sie nicht völlig verquer. Sondern mustergültig.

@emz vielen Dank!


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14.09.2024 um 12:09
@Origines

Ich unterstelle den Ermittlungsbehörden gar nichts.

Ich will Dir nur zeigen, dass diese Spekulationen zu nichts führen. Selbst wenn Abhöraktionen laufen, bewirkt das keinen dringenden Tatverdacht. Man könnte beispielweise dann noch auf das Ergebiss dieser Abhörmaßnahmen warten. Und von der Ansicht - er könnte möglicherweise noch reden - darf man genausowenig ausgehen, man kan auch diesbzgl. mit der U-Haft solange warten. Das ist eben das Problem hier, diese öffentlichen Aussagen des StA bewirken eben die Spekulationen, welche beim genauen betrachten unzulässig wären. Sobald jemand glaubt, in U-Haft würde er doch eher reden, dann hat er den Bereich des rechtlich zulässigen weit überschritten.


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14.09.2024 um 12:11
PS: Wäre es (Achtung, alles Konjunktiv) den Ermittlern darauf angekommen, eine Abhöraktion durchzuführen, wären sie ja doof gewesen, F. in U-Haft zu stecken. Da wäre es viel sinnvoller, ihn draußen zu lassen - in der Hoffnung, dass er sich am Telefon verquatscht.

Aber Du verfolgst m.E. meinungsmäßig ein Ziel, gegen das man mit Argumenten nicht ankommt: Verhaftung rechtswidrig, Aufhebung der Haft, weil Ermittler keine Beweise haben. Ergo: Mini-Freispruch.

Das ist unzutreffend.
Zitat von LentoLento schrieb:Ich will Dir nur zeigen, dass diese Spekulationen zu nichts führen. Selbst wenn Abhöraktionen laufen, bewirkt das keinen dringenden Tatverdacht. Man könnte beispielweise dann noch auf das Ergebiss dieser Abhörmaßnahmen warten.
Du spekulierst hier. Abwegig.

Ich habe nur ein Beispiel für etwaige (erfolglose) Ermittlungmaßnahmen genannt, die sich zum Zeitpunkt b) auf die Beurteilung des Sachverhalts auswirken.


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14.09.2024 um 12:24
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Aber Du verfolgst m.E. meinungsmäßig ein Ziel, gegen das man mit Argumenten nicht ankommt: Verhaftung rechtswidrig, Aufhebung der Haft, weil Ermittler keine Beweise haben. Ergo: Mini-Freispruch.
Genau das sage ich nicht, das unterstellst Du mir hier. Ich denke, dass die Verteidigung dem Gericht Alternativen aufgezeigt hat, die bei GLEICHEN Ermittlungsergebnissen möglich sind und nicht ausreichend sicher ausgeschlossen werden können, dass es zu einer Verurteilung sicher reicht. Genau das ist auch ihre Aufgabe, Ermittlungsarbeit macht sie in der Regel nicht, sie leifert in der Regel nur andere Perspektiven. Es geht hier einzig und allein um den dringenden Tatverdacht.

Und ehrlich gesagt, dieses rumgerede um den heißen Brei, dass sich die Ermittlungsergebnisse nicht geänder haben, macht es für micht wahrscheinlich, dass sich die Bewertung in dieser Art geändert hat. Denn die Sicht aus einer anderen Perspektive kann genau einen dringenden Verdacht zu einem nicht dringenden Verdacht (vielleicht hinreichenden ) machen.

Dass das kein Freispruch ist, liegt auf der Hand. Möglicherweise würden trotzdem die vorhandnenen Ermittlungsergebnisse für eine Verurteilung reichen, aber das ist offenbar nicht ausreichend sicher, und das genau wäre für einen dringenden Tatverdacht notwendig. Nicht umsonst hat die StA noch keine Anklage erhoben.


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14.09.2024 um 12:33
Zitat von LentoLento schrieb:Und ehrlich gesagt, dieses rumgerede um den heißen Brei, dass sich die Ermittlungsergebnisse nicht geänder haben, macht es für micht wahrscheinlich, dass sich die Bewertung in dieser Art geändert hat.
Es war kein Herumgerede um den heißen Brei. Du spekulierst irgendwelches Zeugs, dem ich auch bei bestem Willen nicht (mehr) folgen kann. Die Rechtslage noch mal dargestellt (Bitte lesen!):

https://www.jura.uni-frankfurt.de/79076489/08___Zwangseingriffe__Teil_3___U_Haft.pdf

Das ist im Groben die Darstellung, die StA Steltner mit Bezug die Haftaufhebung erläutert hat.

Diesem Skript kannst Du zum Beispiel die Bedeutung des "Verhältnismäßigkeitsprinzips" entnehmen. Das bislang kein hinreichender Tatverdacht besteht und derzeit auch kein dringender ist unstreitig.

Und hier der O-Ton (kurzer Hinweis, die Pressekonferenz von StA Steltner geht ca. von Min. 18.00 bis Min. 27.19):

https://www.youtube.com/live/9Y8Mo7D7omk?si=CL5obRgKnpFIqvIv&t=1639[/quote]


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14.09.2024 um 12:58
@Origines
Wenn Du wirklich mal das Skript Dir angesehen hättest, müsstetst es aus meiner Sicht auch für Dich bzgl. der Verhältnismäßigkeit Fragen entstehen, denn warum sollte die Haft wegen eines Tötungsdelikts nicht verhältnismäßig sein?

Aber ich gebe es jetzt auf. Ja, es besteht offenbar zu Zeit kein dringender Tatverdacht, das ist das eigentlich richtig an Deinen Behauptungen. Der StA spricht sogar selber wirklich von anderen aufgezeigten Möglichkeiten, also anderen Perspektiven. Letztlich genau das was ich hier schon lange angenommen hatte. Leider wurde hier bisher nur die zeitliche Frage betrachtet, die es jedoch nicht gewesen sein kann. Selbst laut StA ist die Beweislage nicht ausreichend für einen dringenden Tatverdacht. Und diese Beweislage war auch sicher keine andere zu Beginn der U-Haft und damit war die rechtliche Bewertung nicht haltbar, genaugenommen fehlerhaft. Das man sich veilleicht noch irgendwas erhofft darf nie Grundlage eines dringenden Verdachts sein.


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14.09.2024 um 13:12
Zitat von calligraphiecalligraphie schrieb:Ich habe mich gefragt , welche Gründe damals bei der zweiten Verhaftung ( U Haft) ausschlaggebend waren. Fluchtgefahr? Verdunklungsgefahr?
es gab ja nur eine Verhaftung. Die erste war eine vorläufige Festnahme. Diese muss zeitnah weiter begründet werden. Ergibt sich kein weiterer Nachweis, ist der Beschuldigte freizulassen. Dies war hier der Fall.
Tage später gab es dann den Haftbefehl. Und da kann man interpretieren, wie der zustande kam. Es gibt da mMn einige Gründe:
Entweder gab es in der Zwischenzeit weitere Nachweise/Indizien für die Tat oder der andere Haftrichter ordnete den Sachverhalt anders ein als der erste. Bei der gleichen Indizienlage. Die Entscheidungen über Festnahme/U-Haft sind eben subjektiv im Ermessen des jeweilig zuständigen Richters. Das versuchte ja @Origines
schon mehrfach klarzumachen.


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14.09.2024 um 13:43
Zitat von LentoLento schrieb:denn warum sollte die Haft wegen eines Tötungsdelikts nicht verhältnismäßig sein?
Weil zu einem jeweiligen Zeitpunkt auch immer ein dringender Tatverdacht auf ein Tötungsdelikt, in diesem Fall hier ein vorsätzliches Tötungsdelikt vorliegen müsste.

Dringender Tatverdacht auf XYZ ist ja sozusagen immer oberste Voraussetzung und ob U-Haft dann auch im Verhältnis zum Tatvorwurf steht.

Kann man zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen dringenden Tatverdacht mehr begründen, rechtfertigen, entfällt ja damit bereits die Grundvoraussetzung für eine U-Haft.
Zitat von LentoLento schrieb:. Ja, es besteht offenbar zu Zeit kein dringender Tatverdacht, das ist das eigentlich richtig an Deinen Behauptungen
Ja, genau.




@calligraphie

Auch wenn es im Fall F keine zwingende Haftgründe bedurft hätte, wird die StA denke ich aber trotzdem Verdunklungsgefahr gesehen haben, wäre in diesem Fall zumindest am Naheliegendsten gewesen, und könnte das als doppelten Boden sozusagen sicherheitshalber mit damals angeführt haben.
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:Die erste war eine vorläufige Festnahme
Ja - nach § 127 StPO.
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:Ergibt sich kein weiterer Nachweis, ist der Beschuldigte freizulassen. Dies war hier der Fall.
So weit ich mich erinnere, konnte die StA keinen Haftbefehl erwirken. Sie sollen es versucht haben, aber der zuständige Ermittlungsrichter sah keinen dringenden Tatverdacht (freie richterliche Beweiswürdigung). Folglich musste er dann natürlich wieder auf freien Fuß gesetzt werden.

Daraufhin soll die StA Beschwerde eingelegt haben und ein anderer Ermittlungsrichter soll dringenden Tatverdacht (aufgrund seiner eigenen Würdigung/Bewertung/Auslegung) gesehen haben und erließ Haftbefehl gegen F, woraufhin F dann wohl auf seiner Arbeit verhaftet worden sein soll und in U-Haft genommen wurde.


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14.09.2024 um 13:50
Hier heißt es ganz eindeutig, dass "nicht mehr" von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist, was aber bedeutet, dass zunächst durchaus von einem solchen dringenden Tatverdacht auszugehen war.
Zitat von pensionärpensionär schrieb am 11.07.2024:Ab ca. 05:55 min erläutert Oberstaatsanwalt Steltner als Pressesprecher der Staatsanwaltschaft mehrfach, dass der Haftrichter den Haftbefehl aufgehoben hat, weil dieser nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht gegen F. ausgegangen ist.
Daraus folgerst du, die Beweislage sei von Anfang fehlerhaft gewesen:
Zitat von LentoLento schrieb:Und diese Beweislage war auch sicher keine andere zu Beginn der U-Haft und damit war die rechtliche Bewertung nicht haltbar, genaugenommen fehlerhaft.
Für einen fehlerhaften Haftbefehl, der zu der Untersuchungshaft führte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Auch wenn du das als "sicher" annimmst.
Zitat von pensionärpensionär schrieb am 11.07.2024:Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hat von der ihr jetzt zustehenden Möglichkeit gegen die Aufhebung des Haftbefehls nunmehr Beschwerde einzulegen, keinen Gebrauch gemacht, weil sie diese Entscheidung für vertretbar erachtet hat.
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Beschwerde verzichtet, weil sie sich für die weiteren Ermittlungen keinen Erfolg versprochen hat, wenn er noch länger einsitzt.


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14.09.2024 um 14:18
Zitat von emzemz schrieb:Die Staatsanwaltschaft hat auf die Beschwerde verzichtet, weil sie sich für die weiteren Ermittlungen keinen Erfolg versprochen hat, wenn er noch länger einsitzt.
Auch nicht nur. Das auch, aber auch nicht nur.

Die StA, zumindest Steltner, konnte ja bereits (so habe ich ihn zumindest immer verstanden) die Begründung für die Entscheidung der Aufhebung verstehen und Steltner als Sprecher wird da denke ich im Namen Glages gesprochen haben.

Die können sich einen dringenden Tatverdacht ja auch nicht frei nach Schnauze zurechtbiegen und dann immer wieder und wieder versuchen Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen einzulegen, wenn die Erfolgsaussichten quasi gegen null tendieren würden. Könnten sie vielleicht schon, aber wäre dann doch total sinnlos und ja Zeitverschwendung.

Die StA als ermittelnde Exekutive wird ja auch am allerbesten um ihren jeweiligen Ermittlungsstand wissen und wann man aufgrund diesem nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht sprechen, ausgehen kann.

Eine StA möchte auch niemanden auf Teufel komm raus in U-Haft sitzen sehen (da gehts immerhin um das Rechtsgut Freiheit einer anderen Person, eines Tatverdächtigen), wenn sie dafür nicht gerade gewichtige Gründe und mehr als nur einen dringenden Tatverdacht sehen würden.

Wenn es nicht reicht oder in diesem Fall nicht mehr reicht, nur allein aufgrund, dass man keinen dringenden Tatverdacht mehr begründen kann/könnte - dann wird auch eine seriös-arbeitende StA das so akzeptieren können und dann auch auf Rechtsmittel einzulegen verzichten.


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14.09.2024 um 14:48
Zitat von LentoLento schrieb:Und
Zitat von LentoLento schrieb:Und diese Beweislage war auch sicher keine andere zu Beginn der U-Haft und damit war die rechtliche Bewertung nicht haltbar, genaugenommen fehlerhaft.
Hast du dafür Quellen, dass die Beurteilung vom Richter fehlerhaft war? Wir kennen die Beweislage, die vorlag, egal zu welcher Zeit, doch gar nicht!

Wie also kannst du dann sowas behaupten?
Zitat von LentoLento schrieb:Beweislage nicht ausreichend für einen dringenden Tatverdacht.
Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass ein Urteil eines Richters fehlerhaft ist. Steht irgendwo in der Presse, dass sie fehlerhaft sei oder ist es dein Gedanke? Denn das ist nicht ganz klar formuliert in deinem Beitrag. Liest sich eher wie eine Tatsache. Daher bitte eine Quelle


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14.09.2024 um 15:34
Zitat von YariYari schrieb:Hast du dafür Quellen, dass die Beurteilung vom Richter fehlerhaft war? Wir kennen die Beweislage, die vorlag, egal zu welcher Zeit, doch gar nicht!
Die Beweislage kennen wir nicht, der StA sagt jedoch, die habe sich nicht geändert. Es war in der Zeit der U-Haft weder etwas hinzu gekommen noch etwas entfallen. Das muss man als gegeben hinnehmen. Wenn dann der StA sagt, dass diese Beweislage für einen dringenden Tatverdacht nicht ausreicht, dann war in Wirklichkeit der dringende Tatverdacht nie gegeben.

Hier wurde - trotz nicht geändeter Beweislage - einer Haftbeschwerde stattgegeben, dann folgt bei diesen Umständen automatisch, dass die ursprüngliche Bewertung fehlerhaft war, sprich dass die aktuelle Beweislage die U-Haft nie begründet hatte. Das kann man dann schon sagen.

Das ist auch nichts ehrenrühriges, der Richter hört im Beschwerdefall die Sichtweise der Verteidigung genau an und trifft dann eine Entscheidung und dabei darf ein Gericht natürlich zu einer anderen kommen. Genau das zeichnet einen Rechtsstaat aus, dass auch der Verdächtige rechtliches Gehör erhält. In manchen Fällen kommt das Gericht dann zu einer neuen Sichtweise, welche die alte obsolet gemacht hat, so wie hier.

Rechtlich war an beiden Entscheidungen nichts auszusetzen, aber sachlich war die erste Entscheidung eben nicht korrekt, weil eben nicht alle Gesichtspunkte betrachtet werden konnten.
Zitat von emzemz schrieb:Die Staatsanwaltschaft hat auf die Beschwerde verzichtet, weil sie sich für die weiteren Ermittlungen keinen Erfolg versprochen hat, wenn er noch länger einsitzt.
Das kann nicht der wirkliche Grund gewesen sein, denn wenn man dieser folgt, dann entsteht der Verdacht, dass man einfach nur auf bessere Beweise gehofft hat, obgleich nie dringender Tatverdacht vorlag. Rein theoretisch kann das auch sein, wäre dann aber nicht mehr nur eine Folge einer geänderten Scihtweise sondern geht schon durchaus in Bereiche, die in einem Rechtsstaat nicht vorkommen dürfen. Der eigentliche Grund war, dass die Beweislage für einen dringenden Tatverdacht nicht ausreichend sind. Und in die Zukunft kann auch ein StA nicht schauen. Wenn die weiteren Ermittlungen wirklich etwas neues bringen, dann wird eben ein neuer Antrag auf U-Haft gestellt.


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14.09.2024 um 15:52
Ohne das mir jetzt wieder Ermittlerbashing vorgeworfen wird, hat sich meines Erachtens die Kripo schnell auf F festgelegt. Das liegt wohl daran, das sie mit ihm allein im Haus war,
man ging von einer Beziehungstat aus, weil es meistens so ist,
der digitale Tod der R,was auch immer zu diesem denken geführt hat,
F, der gelogen hat über sein schlafen am morgen
und als dann auch noch die Kesyfahrten dazu kamen mit dem Wissen , das sich F in dieser Gegend auskennt,
war für die EM klar das F ganz hoch im Kurs steht, der Täter zusein.
Die Em gingen ja schon recht schnell von einer Tötung der R aus.
Aus meiner Sicht kamen dann eben keine weiteren starken Indizien dazu, wie
Motiv
spuren
eine Leiche
Zeugen
und das nehme ich persönlich an, einen plausibelen Tatablauf.
Stimmt das sind alles Spekulationen und ich kann es auch nicht belegen , aber ich kann mir vorstellen das es so war.


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