Pusteblume82 schrieb:Warum haben sie ihn dann erst nochmals festgenommen, wenn "es" nicht ausreichte? Das leuchtet mir jetzt nicht wirklich ein.
Ich denke, dass es unterschiedliche Sichtweisen zwischen Gericht und StA gab, insbesondere nachdem im Rahmen der Haftbeschwerde dem Verdächtigen noch mehr rechtliches Gehör gewährt wurde, konnte der dringende Tatverdacht nicht mehr aufrechterhalten werden.
Origines schrieb:F. wurde also aus der U-Haft entlassen, weil kein dringender Tatverdacht mehr vorlag. Der war entfallen.
Nicht weil sich die Ermittlungsergebnisse geändert hätten, sondern weil sie sich gerade nicht geändert haben, also keine neuen Beweismittel während der Haft gefunden wurden.
Deshalb wurde die weitere Haft unverhältnismäßig. In der Aufhebung des Haftbefehls wird erläutert, dass kein dringender Tatverdacht mehr besteht, weil sich während der U-Haft keine neuen Ermittlungsergebnisse ergeben haben.
Woher ich das weiß? S.o. O-Ton des Sprechers der StA.
Dieses Statement der StA ist etwas verquer. Man könnte da auf die Idee kommen, dass U-Haft dazu gedient hat, um neue Beweismittel zu erhalten. Da keine gefunden wureden, musste diese aufgehoben werden. Das dürfte wohl kaum der Fall gewesen sein, denn das wäre rechtswidrig.
Die Möglichkeit neue Beweismittel zu erhalten ist kein Grund für einen dringenden Tatverdacht. Der dringende Tatverdacht richtet sich nur nach dem AKTUELLEN Stand der Ermittlungen (genaugenommen nach deren Bewertung). Man kann niemanden erst in U-Haft stecken und dann schaut man erst, ob noch weitere Beweise gefunden werden, die den Verdacht dringend machen.
Auch für eine Verhältnismäßigkeitsbetrachtung muss erstmal ein dringender Tatverdacht vorliegen. Und bei diesen „Verhältnismäßigkeitsabwägungen“ spielen ganz andere Zeiträume eine Rolle, hätte wirklich anfangs ein dringender Verdacht der Tötung vorgelegen, wäre der Verdächtige sicher nicht schon nach ca. 14 Tagen entlassen worden, dabei geht es um ganz andere Größenordnungen wie z.B. einem Jahr. Das belegen andere Fälle.
Wie wir wissen war die Freilassung die Folge einer Haftbeschwerde. Natürlich wird dann unter Gewährung rechtlichen Gehörs auch des Verdächtigen nochmals geprüft, ob wirklich ein dringender Tatverdacht vorliegt bzw. vorgelegen hat. Die Entlassung zeigt, dass dem doch nicht so war.
Welche Argumentation zur anderen Sicht führte, kennt man nicht, Überlegungen diesbzgl. wären reine Spekulation. Dass die Ermittlungsergebnisse sich nicht geändert hätten, sagt rein gar nichts aus, es geht um deren in Wirklichkeit um deren Wertung.
Ich persönlich weiß z.B. nicht, warum die StA sich so sicher ist, dass das Opfer nicht lebend das Haus verlassen haben soll. Es gab kein forensisches Spuren eines Übergriffes oder eines Tötungsdeliktes. Die StA sagte, dass sie im Rahmen eines Ausschlussbeweises darauf schließt und sagte im gleichen Atemzug, dass es für ein Verschwinden keinerlei Hinweise gibt. Keine Hinweise bedeutet aber nicht automatisch, dass man das ausschließen kann, genauso wenig wie man ein Tötungsdelikt ausschließen kann, wenn es keine forensischen Spuren dafür gibt.
Es ist eben schade, dass die StA da um den heißen Brei rumgeredet hatte und nicht den eigentlichen Grund genannt hat, warum das Gericht keinen dringenden Tatverdacht (mehr) gesehen hat.
Natürlich sind die ganzen Umstände äußerst verdächtig, reichen aber offenbar nicht für einen dringenden Tatverdacht und eine Anklage wurde bisher auch nicht erhoben, für die schon ein hinreichender Tatverdacht reichen würde. Aber man darf natürlich nicht vergessen, ein Freispruch wäre endgültig (selbst wenn der Leichnam gefunden wird und sich die Schuld des Freigesprochenen weiter erhärtet), da will man sicher mehr als nur einen hinreichenden Tatverdacht in der Hand haben.