Origines schrieb:Diese Konstellation, also Mord mit verminderter Schuldfähigkeit, kommt nach meiner Beobachtung nicht oft vor. Und wenn F. nach 8 Uhr am morgen schon wieder mit dem Twingo durch die Gegend düste, ohne irgendwelche Unfälle zu produzieren, dürfte § 21 StGB nicht in Frage kommen.
Dass das nicht oft vorkommt, kann ich mir auch vorstellen.
Dass das in diesem Fall hier, wenn, auch weniger wahrscheinlich sein könnte, glaube ich zudem auch. Insbesondere deswegen verminderte Schuldfähigkeit, weil er zu einem möglichen Tatzeitpunkt vielleicht noch unter dem Einfluss von Alkohol gestanden haben könnte.
Kann ja durchaus sein, aber wird es dann denke ich nicht seine Einsichtsfähigkeit (auf die kommt es ja Hauptsächlich an) so beeinträchtigt haben, um auch verminderte Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen.
Dasselbe übrigens sollte er bspw. aus einer heftigen Gemütserregung (Wut/Zorn bspw.) heraus getötet haben. Nur sollte. Vielleicht hat er auch niemanden getötet.
Ich denke nämlich nicht, dass jede heftige Gemütserregung pauschal immer zu einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit führt/führen muss.
Je nachdem hätten sich Menschen trotzdem unter Kontrolle halten und Recht von Unrecht unterscheiden können - Wut/Zorn hin oder her. So sehe ich das zumindest je nach Fall oder würde ich es sehen.
Weil, wenn man bedenkt, wie viele Menschen in bestimmten Situationen Wut/Zorn empfinden können - die meisten werden sich trotzdem unter Kontrolle halten können.
Origines schrieb:Auch wenn solche bei den Ermittlern sicher vermutet werden
Das wird man denke ich auch in diesem Fall intern vermutet haben oder auch noch intern weiterhin vermuten.
Aber bloße Vermutungen reichen halt nicht. Für subjektive oder objektive Mordmerkmale braucht es denke ich auch immer mindestens einen konkreten tatsächlich vorliegenden Hinweis darauf, um einen Tatverdacht wegen Mordes zu erheben.
Fehlen diese Hinweise aber, liegen aber konkreten Hinweise und Anzeichen für ein vorsätzliches Tötungsdelikt vor, kann man immerhin Tatverdacht wegen Totschlags begründen. Was sich, je nach Ermittlungsstand, aber auch ändern kann. Sowohl nach oben als auch nach unten hin.