Pusteblume82 schrieb:Das kann aber nur ein Grund sein, der der Öffentlichkeit nicht bekannt ist.
Denn ich persönlich sehe jetzt keinen Grund, warum man diese Möglichkeit nicht in Betracht ziehen könnte.
Dass uns nicht alles bekannt ist, da spare ich mir jetzt auch ein nur sein dürfte, ist für mich klar.
Ich könnte mir mehrere Gründe vorstellen:
- Keine Hinweise nach Zugriff auf I-Net-Profile von R, die auf ein mögliches Treffen hätten schließen lassen können.
- Kombination aus mit R verschwundenen Sachen und im Haus verbliebenen bzw. zurückgelassenen Sachen/Gegenständen.
- Durch Zweit-Simkarte vielleicht auch Zugriff auf Rs WhatsApp-Verlauf erlangt (keine Ahnung, ob das möglich gewesen wäre)
Fridolin31 schrieb:Das stimmt im Fall von strafrechtlichen Ermittlungen. So sieht es auch der BGH unter Verweis auf Art. 2, Absatz 2d DSGVO. Demnach besteht kein Beweisverwertungsverbot für Videoaufnahmen, die den Twingo zeigen.
Danke dir. So habe ich das auch in Erinnerung. Und hier gehts ja auch nur um einen Strafrechtsfall - wenn. Nur ans Strafrecht habe ich gedacht.
Fridolin31 schrieb:Trotzdem liegt auch in einem solchen eine Ordnungswidrigkeit vor und der Nachbar könnte deswegen ebenfalls belangt werden. Das ist wahrscheinlich der Grund dafür, dass solche Aufnahmen höchst ungern an Behörden herausgegeben werden.
Das ist ja dann wieder was anderes.
Kann natürlich je nach Fall ein Ermittlungsverfahren erschweren - auch klar. Bzw. überhaupt kontraproduktiv gegenüber der Sachverhaltsaufklärung sein.
Hatte über das Thema auch schon mal unter vier Augen mit einem Polizisten gesprochen und je nach Fall würden sie es rein inoffiziell sogar begrüßen, wenn sich Privateigentümer als auch Gewerbetreibende nicht streng an die geltende Rechtslage halten würden und dann später auch gemachte Aufnahmen freiwillig herausgeben, zur Verfügung stellen würden.