Immer wieder interessant, was da steht:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.htmlStellt also die StA das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, so tut sie das, weil die Ermittlungen nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Also kein hinreichender Tatverdacht besteht. Sie muss nämlich nach Abschluss der Ermittlungen erwägen, ob sie anklagt oder einstellt (§ 169a StPO).
Wir wissen nicht, ob die Ermittlungen (Stand heute) abgeschlossen sind. Jedenfalls würde F. die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt.
Vermutlich auch der Öffentlichkeit, weil F. damit formell nicht mehr "Tatverdächtiger" in einem Ermittlungsverfahren ist. Und die Begründung positiv sein kann: "Ermittlungen haben ergeben, dass es F. nicht gewesen sein kann". Oder dagegen negativ: "F. ist weiter unser Favorit, aber alles, was wir bislang ermittelt haben, reicht nicht". Ob es rechtlich zulässig ist, den Tatverdacht am Beschuldigten öffentlich so "kleben" zu lassen, das kann ich jetzt nicht beurteilen. Fair fände ich es nicht.
Jedenfalls Verfahrenseinstellung. Bis auf Weiteres.
Denn das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn es (neuen) Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt. Dann dreht sich das Rad wieder von vorne, mit der Pflicht der StA zur Sachverhaltsaufklärung (§ 152 Abs. 2 und § 160 StPO). Dann könnte F. wieder Tatverdächtiger werden (oder jemand ganz anderes, wer weiß).
Würde F. gerne behördlicherseits seine "Unschuld" bescheinigt haben wollen, müsste er einen Strafprozess durchleiden, an dessen Ende dann ein "Freispruch 1. Klasse" steht. Also das Gericht die Unschuld als erwiesen ansieht (und nicht nur aus einem Mangel an Beweisen). Er kann allerdings einen solchen Prozess als Beschuldigter nicht erzwingen, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine öffentliche Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) fehlen.
Das ist der Preis, den man als Verdächtiger an den Rechtsstaat zahlen muss. Es bleibt immer was hängen, auch nach Verfahrenseinstellung.