autor77 schrieb:Eben! Was passiert denn, wenn sterbliche Überreste gefunden werden würden (was ich nicht glaube)?
Das ist dann Hypothese. Eine Möglichkeit beantwortest Du ja schon selbst:
autor77 schrieb:...dass m.W.n. kein Fall bekannt ist, wo jemand Suizid begangen hat und ein anderer die Leiche dann versteckt hat und lieber jahreland Tatverdächtiger ist, als nicht einfach die Rettung zu rufen.
Ich glaube, das nette Entengleichnis ist von
@Rick_Blaine so schön erklärt worden. Sinngemäß: Wenn es watschelt wie eine Ente, wenn es quakt wie eine Ente und wenn es aussieht wie eine Ente - dann ist es wohl eine Ente. Auf den Fall angewendet: Wer sollte warum die Leiche von R. in der tiefsten brandenburgischen Pampa verbuddeln - wenn es nicht um die Verdeckung eines Verbrechens geht? Oder wurde die Leiche von R. mal schnell am Straßenrand entsorgt, weil sie die Treppe hinabgestürzt war? Zwar wurden Leichen schon am Straßenrand entsorgt (die arme junge Frau, die noch über Tage kryptische SMS absetzte...), aber ein Rückschluss auf einen Unfall, Suizid oder Fahrlässigkeit ist quasi durch 100 Jahre wissenschaftlich gefärbte Kriminalistik eigentlich verbaut.
In meinem Lieblingsfall Maria Baumer hat der Mörder seine Verlobte nicht nur mit Medikamenten getötet (was man erst Jahre nach dem Fund der Leiche in den Knochen nachweisen konnte), sondern ihre Leiche auch mit Brandkalk überstreut, damit die Verwesung massiv beschleunigt wird. Wer das tut, der braucht mir von Unfall oder fahrlässiger Tötung nichts mehr erzählen. Da trieft die Verdeckungsabsicht eines Verbrechens quasi aus jedem von der Forensik geborgenen Knochen.
Die StA ist nach meiner Meinung hier über den "hinreichenden Tatverdacht", der zur Anklageerhebung berechtigt, schon deutlich hinaus. Aber die StA will ja nicht einfach nur Anklage erheben. Sondern sie will auch eine Verurteilung des Tatverdächtigen (F.). Würde er freigesprochen, wäre das im Falle R. das Ende der Fahnenstange. Strafklageverbrauch nennt sich das - glaube ich. D.h. F. könnte nie wieder wegen der Tötung von R. belangt werden (außer es gibt Wiederaufnahmegründe, aber da kenne ich mich bei denen zu Lasten des Angeklagten nicht aus).
rhapsody3004 schrieb:Je nach Indizienkette bzw. Ermittlungsergebnisse zu einer Gesamtschau übereinandergelegt könnte aber auch mal das Ausschlussprinzip greifen. Also das, wenn, nur F auch als Verantwortlicher hinsichtlich einer Tötung bzw. der Tötung an seiner Schwägerin infrage kommen kann.
Davon sind wir bzw. die StA meiner Meinung nach nicht weit weg. Die immerwährende Postulation, nur eine tote R. hätte das Haus verlassen können, zeigt sehr deutlich, das hier Logik die fehlenden Beweise ersetzen könnte.
Der blinde Fleck ist jedoch, jedenfalls für uns aus den Medien, dass wir nicht wissen, WIE und WARUM R. zu Tode gekommen ist. Es dürfte dazu einige plausible Thesen geben, aber die müssten eben logisch auch zwingend sein. Und das sind sie (noch) nicht. Computernutzung und Bademantel mögen die Richtung weisen, aber das bleiben diffuse Motive und Möglichkeiten.
Der zitierte Beitrag von emz wurde gelöscht. Begründung: Führt zu nicht erlaubten Verdächtigungen
Sie können einem schon die ganze Zeit leid tun. Beraten von falschen Freunden, ausgeweidet und verheizt, sich selbst belügend und belügen lassend.
rhapsody3004 schrieb:Ein guter Anwalt hingegen würde es bestimmt auch irgendwie schaffen auch nur fahrlässige Tötung in den Rahmen des Möglichen, was auch passiert sein könnte, zu argumentieren.
Das ist die spannende Frage beim Ausschlussprinzip. Es baut ja letztlich auf Indizien auf, die zwingende Annahmen zulassen, worauf wieder zwingende Annahmen gebaut werden und letztlich eine Art Kartenhaus entsteht, das die richterliche Überzeugung "trägt". Das hat man im Fall Gendetzki bis zum Exzess getrieben und die Verteidigung hatte keine Chance, etwas gegen diese hypothetische Konstrukt einzuwenden. Also das ist nicht besonders prickelnd.
Wenn die Anklage wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet wird, geht das Gericht ja schon mal davon aus, dass es hinreichenden Tatverdacht für ein Vorsatzdelikt gibt. Ergibt sich nun im Laufe des Prozesses, dass die Beweise im Ergebnis nicht ausreichend sind und der
in dubio-Grundsatz greift, dann würde ich eher denken, es gibt Freispruch statt Fahrlässigkeit. Also ich sähe dann keinen Grund, auf Fahrlässigkeit zu plädieren.
Anders wäre es, wenn der Angeklagte "gesteht", um seine Haut zu retten - oder gar sein Gewissen zu erleichtern. Dann wäre die Einlassung den Angeklagten die Grundlage für Fahrlässigkeit - vorausgesetzt, ihm wird geglaubt... Aber ich bin kein Verteidiger und es gibt hier zu viele "wenn" und "aber".