Ich kann nur allen empfehlen, sich mal ein wenig zum Thema Indizienkette einzulesen.
Ich lese hier ständig Dinge wie „die StA hat überhaupt keine Beweise sondern nur Indizien. Deswegen ist er auch nicht mehr dringend tatverdächtig.“
Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun, es braucht keinen Beweis (Zeugen, Geständnis) für den dringenden Tatverdacht.
Indizienkette (Archiv-Version vom 15.04.2019)Zum Thema Tatverdacht:
Hinreichender Tatverdacht (betrifft den TV)
Ein hinreichender Tatverdacht ist eine Verdachtsverdichtung, die Voraussetzung für eine Anklage bei Gericht ist.
Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Die Staatsanwaltschaft erhebt bei Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts in der Regel öffentliche Klage in Form der Anklage oder des Strafbefehls (§ 170 Absatz 1 StPO), andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Absatz 2 StPO). Die In-dubio-mitius-Regelung findet bei der Ermittlung keine Anwendung. Zu berücksichtigen ist aber von der Anklagebehörde bei Erhebung der Anklage die In-dubio-Regelung bei der Entscheidung des Gerichts. Hierauf wird auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung abgestellt. Nach Anklageerhebung prüft auch das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, wenn es über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet. Grundlage des Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO) oder Nichteröffnungsbeschlusses (§ 204 StPO) sind die vorangegangenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts selbst.
Dringender Tatverdacht (TV in U-Haft)
Ein dringender Tatverdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls mit nachfolgenden freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 127 Absatz 2 StPO – Vorläufige Festnahme, § 126a StPO – Einstweilige Unterbringung). Dringender Tatverdacht wird ferner für die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) vorausgesetzt. Er liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dem Grade nach ist der dringende Tatverdacht stärker als der hinreichende, jedoch kann er ausnahmsweise bestehen, ohne dass der hinreichende Tatverdacht vorliegt. Denn eine Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, verlangt der dringende Tatverdacht nicht; es genügt die Möglichkeit der Verurteilung.
Quelle:
Wikipedia: Tatverdacht