Alberto schrieb:Eine Userin hier hatte wiederholt behauptet, dass im Falle von U-Haft ein Verteidiger immer unbeschränkte Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten bekommen muss. Da dies so nicht stimmt, hatte ich mit der entsprechenden Vorschrift, eben § 147 Abs.2 StPO, und Rechtsprechung dazu belegt, dass die Akteneinsicht u.U. auch als Teilakteneinsicht gewährt werden kann, sofern sie alle Sachverhalte umfasst, die für die Prüfung der Haftfrage erforderlich sind.
Das ist falsch. Richtig ist, was die Userin wiederholt behauptet und belegt hat. Du zitierst einen längst überholte Beschluss des BVerfG, und den noch dazu unvollständig. Denn selbst danach muss jede, ohnhin nur
ausnahmsweise gewährte Teilansicht, in der schriftlichen Entscheidung gegen die Haftbeschwerde
begündet werden. Damit dagegen wiederum Rechtsmittel eingelegt werden können. Diese Begründung fehlt hier- andernfalls sie nämlich angefochten worden wäre- sprich hier wurde keine Teilansicht erteilt.
Im übrigen ist deine Entscheidung ohnhin nicht mehr aktuell , denn der EGMR hat dagegen entschieden, das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nicht nur auf die Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen will, zu beschränken. ( EGMR, 13.02.2001 - 23541/94 -https://www.jurion.de/urteile/egmr/2001-02-13/23541_94....2013NJW 02, 2013 ff.) .Die Akteneinsicht muss sich vielmehr auf den
gesamten Akteninhalt erstrecken ( ausführlich bei OLG Hamm StV 02, 318 ).
Es bleibt dabei : Die Verteidigerin des TV hatte volle Akteneinsicht, ebenso der Richter, der den TV frei gelassen hatte , und
keine hohe Wahrscheinlichkeit der Tat beurteilt und schriftlich begründet hatte. Gegen die die STA, die auch über sämtliche- auch die
angeblich streng geheimen- Indizien verfügt, nichts unternommen hat.
Weil sie wissen, wie dünn die Indizien gegen den TV sind. Auch wenn hier noch 100-mal das Gegenteil behauptet wird. Es gab zum Zeitpunkt der HP und Aufhebung des HB keine weiteren keine geheimen Beweise und Indizien. Kann sich natürlich jeden Tag ändern. Aber Schweigen ist kein Beweis für Täterschaft.
1thomas1 schrieb:BVerfG, Beschl. v. 11. 7.1994 – 2 BvR 777/94 zitiert nach http://rechtsanwaltskanzlei-plauen.de/?page_id=133
sorry das ist total überholt
Stimmt. Das weiss jeder, der schon mal in U-Haft war.