Frl.Baumann schrieb:Das ist falsch. Richtig ist, was die Userin wiederholt behauptet und belegt hat. Du zitierst einen längst überholte Beschluss des BVerfG, und den noch dazu unvollständig. Denn selbst danach muss jede, ohnhin nur ausnahmsweise gewährte Teilansicht, in der schriftlichen Entscheidung gegen die Haftbeschwerde begündet werden. Damit dagegen wiederum Rechtsmittel eingelegt werden können. Diese Begründung fehlt hier- andernfalls sie nämlich angefochten worden wäre- sprich hier wurde keine Teilansicht erteilt.
Möchte dazu noch ergänzen (insoweit ich es verstanden habe, ich bin Strafrechtler): Das Verwehren der Akteneinsicht bzw Teilakteneinsicht in Verbindung mit U- Haft begründet sich idR, wenn Ermittlungen gegen weitere Täter (Bandenkriminalität) oder Gefahr für Zeugen (meistens beim organisieren Verbrechen) bestehen. Desweiteren betrifft es Erkenntnisse aus noch nicht abgeschlossene Massnahmen wie zB Observation, Abhören des Telefons usw. oder wenn die Kenntnis eines Beweises weitere Ermittlungen verhindern würden. Wenn es da etwas gegeben hätte, dann wäre seitens der RA eine entsprechende Reaktion gekommen, eine Anfechtung um entsprechende Einsicht zu erlangen. Ein verwehren der Einsicht der Akte (komplett oder teilweise) ist eine Maßnahme, welche hauptsächlich beim organisieren Verbrechen und schwere Bandenkriminalität gemacht wird und hat sehr hohe Hürden. Bei "0815"- Verbrechen ist das eher eine Ausnahme.
Was F vorgeworfen wird ist natürlich dramatisch und traurig für R und Angehörige/Freunde, aber es ist nun mal eine 'gewöhnliche' Beziehungstat sofern sich der Tatverdacht gegen F bestätigen sollte. Es ist richtig und wichtig, dass die Hürden für die Verwehrung einer Akteneinsicht sehr hoch sind, ansonsten könnte das Recht, sich gegen Bechuldigungen/Verdächtigungen zu verteidigen, leicht ausgehebelt werden und das wäre gegen die Rechtsstaatlichkeit, welche wir aus verdammt guten Gründen haben. Das gleiche gilt auch für die anderen Rechte (zB das Recht zu Schweigen, im Zweifel für den Angeklagten) die einem Beschuldigten gewährt werden. Alles andere würde der Willkür Tür und Tor öffnen, da ist ein u. U. freilaufender Täter mit Abstand das geringere Übel für die Gesellschaft.