The_Analyst schrieb:Unbeschränktes Akteneinsichtsrecht erst nach Abschluss der Ermittlungen ....
Mortizia79 schrieb:The_Analyst schrieb: Unbeschränktes Akteneinsichtsrecht erst nach Abschluss der Ermittlungen
Liest du auch oder postest Du nur, was grad passt ? " Wird gegen den Beschuldigten hingegen Untersuchungshaft verhängt, sind dem Strafverteidiger gemäß § 147 Absatz 2 Satz 2 StPO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Insoweit ist bei Verhängung von Untersuchungshaft demnach in jedem Fall Akteneinsicht zu gewähren, selbst wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind."...Damit hatte die Anwältin unter Bezugnahme auf Paragraph 147 Abs . 2 Satz 2 StPO in jedem Fall volle Akteneinsicht. Nur so konnte sie ihre Haftbeschwerde stichhaltig begründen.
Richtig. § 147 Abs.2 und speziell Satz 2 STPO sind eindeutig. Ist der Beschuldigte in U-Haft hat der Verteidiger volle Akteneinsicht. Ohne wenn und Aber.
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder..., einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor
und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder..., sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
Gameboy01 schrieb:der Beschuldigte war nachweislich in U-Haft, als seine Anwältin die Haftbeschwerde einreichte. Für bereits Inhaftierte sind die Voraussetzungen für das Verwehren der kompletten Akteneinsicht gegenüber dessen Rechtsbeistand wesentlich höher. Das ist Dir sicher bekannt....Darüber hinaus wurde hier ein Antrag auf Haftbeschwerde gestellt. Dieser kann nur dann abschließend beschieden werden, wenn sämtliche Indizien auf den Tisch kommen. Anwältin und Ermittlungsrichter müssen sich ein Bild verschaffen können - sonst wissen beide gar nicht, wie a) der gerichtliche Vortrag ausformuliert werden und b) auf welcher Basis der Ermittlungsrichter seine Entscheidung treffen soll.
Richtig. Ohnehin ist dem Beschuldigten bereits während seiner richterlichen Vernehmung gem. § 115 Abs. 2 StPO im Anschluß an seine Festnahme das gesamte gegen ihn zusammengetragene Belastungsmaterial, das den Gegenstand des Verfahrens bildet und für die Haftfrage von Bedeutung ist, mündlich mitzuteilen. Dazu zählen Beweise, Indizien und Verdachtsmomente, die dringenden Tatverdacht und Haftgrund ergeben. Gilt natürlich auch für die Verteidigung.
SashaG schrieb:Dieses Recht kann eingeschränkt werden, gem. Satz 2. Darin steht, das Ermittlungsergebnisse, nicht zugänglich gemacht werden müssen, sofern sie den Ausgang der Ermittlungen gefährden könnten.
Nein. Diese Recht kann eben
nicht eingeschränkt werden,
wenn der Beschuldigte in U-Haft sitzt. Das steht wörtlich in S.2. Im übrigen
müsste-- also wenn- die Einschränkung ohnhin schriftlich begründet werden. Wogegen wieder Beschwerde zulässig
wäre.
Edelstoff schrieb:Nochmal zur Erinnerung: Der Anwältin sind die belastenden Ermittlungsergebnisse bekannt. Sie dürfen nicht zurückgehalten werden, eine derartige (legale) Taktik gibt es nur in US-Krimis.
SashaG schrieb:Ich habe dich über diesen Irrtum bereits mehrfach aufgeklärt, schaust du dir eigentich auch mal die Verweise zur Höchstrichterlichen Rechtsprechung an? Die poste ich nicht ohne Grund, immer. (vgl. BVerfG, StV 1994, S.1)
Liest du die Quellen, die du verlinkst eigentlich vorher durch ? Edelstoff hat nämlich recht, und du liegst falsch. Daran ändert auch dein allgemeiner Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Strafverteidiger 1994, Seite 1 ?!?!? nichts, denn das ist
kein Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung.
SashaG schrieb:Das Thema habe ich doch nun Gestern wirklich in aller Ausführlichkeit erklärt. Falls du es nicht gelesen hast, einfach in meiner Historie nachschauen. Einfach nachlesen.
Du hast nichts erklärt, sondern deine Meinung gepostet. Die ist aber falsch und unmassgeblich. Im Gesetz steht was völlig Anderes. Lies nach.