Wo ist Rebecca Reusch?
25.03.2019 um 17:55The_Analyst schrieb:Unbeschränktes Akteneinsichtsrecht erst nach Abschluss der ErmittlungenLiest du auch oder postest Du nur, was grad passt ?
"Wird gegen den Beschuldigten hingegen Untersuchungshaft verhängt, sind dem Strafverteidiger gemäß § 147 Absatz 2 Satz 2 StPO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Insoweit ist bei Verhängung von Untersuchungshaft demnach in jedem Fall Akteneinsicht zu gewähren, selbst wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind."
Quelle: die von Dir genannte Internetseite. Der Haftbefehl wurde aufgehoben, unter anderem weil Haftgründe von wegen Verdunklungsgefahr, Beseitigung von Beweisstücken etc nicht mehr zutreffen. Damit hatte die Anwältin unter Bezugnahme auf Paragraph 147 Abs . 2 Satz 2 StPO in jedem Fall volle Akteneinsicht. Nur so konnte sie ihre Haftbeschwerde stichhaltig begründen.