The_Analyst schrieb:Gameboy01 schrieb:
Okay - Du behauptest also auch, dass Anwältin und Ermittlungsrichter im Rahmen der Haftbeschwerde nicht die gesamte Indizienlage vorgelegt bekamen. Alles klar.
Ich wollte das nur nochmal bestätigt bekommen. Hatte zwar Zweifel - aber Du hast mich argumentativ überzeugt!
Sorry - bin nicht mehr länger anstrengend. Keine Sorge.
Ich versuche das ganze etwas aufzudröseln.
Wir hatten hier den Fall, das der Schwager inhaftiert war, folglich sein Recht auf Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, eingeschränkt wurde. Aufgrund dieses Sachverhalts, hat er grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht, gem. § 147 StPO.
Dieses Recht kann eingeschränkt werden, gem. Satz 2. Darin steht, das Ermittlungsergebnisse, nicht zugänglich gemacht werden müssen, sofern sie den Ausgang der Ermittlungen gefährden könnten. Wichtig ist auch hier, das dies grundsätzlich aber nicht für die Haftgründe zutrifft.
Aber auch hier gibt es die Möglichkeit, auch dies nicht zugänglich zu machen. In diesem Fall, so die Rechtssprechung, kann ein Haftrichter besagte Dinge nicht als Grundlage für die Haft verwenden, d.h. er muss den Haftbeschluss notfalls aufheben.
Ist aus Gründen der Gefährdung der Ermittlungen aus der Sicht der Staatsanwaltschaft eine auch nur auf die für die Haftfrage relevanten Teile der Ermittlungsakte beschränkte Akteneinsicht nicht möglich und verweigert sie diese gem. § 147Abs. 2 StPO, so kann das Gericht auf die Tatsachen und Beweismittel, die deshalb nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangen, seine Entscheidung nicht stützen und muß gegebenenfalls den Haftbefehl aufheben.
Dort steht eigentlich alles was man wissen muss, aber auch die Entscheidungen lesen.
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