Venice2009 schrieb:Es geht mir hier um das Motiv, das beliebig ausgetauscht wurde.
Das ist ohne Kenntnis des Urteils auch gar nicht gesichert.
Was da wirklich ausgetauscht wurde und was der BGH zu Recht beanstandet hat, ist der Austausch der
Bezugstat ohne vorherigen Hinweis an den Angeklagten.
Die herangezogene Bezugstat war zuerst das Vertuschen von Unterschlagung, dann Vertuschen der Schläge. Wobei Schläge ja bereits vorher tatbestandlich gegeben waren.
Das Gericht hat also nach dem BGH-Urteil nicht das Motiv ausgetauscht, sondern die Bezugstat der Verdeckungsabsicht. Dafür hätte es einen Hinweis geben müssen, damit "der Angeklagte sich
anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung lediglich angegeben hat, Frau K. nicht umgebracht und keinerlei Gelder oder Gegenstände unterschlagen zu haben, seine Verteidigungsstrategie dahin geändert hätte, sich nunmehr umfänglich in der Sache einzulassen, sei es um weiterhin einen Freispruch zu erreichen, sei es auch z.B. um einen Schuldspruch "nur" wegen Totschlags statt wegen Mordes zu erstreben, indem er - wie oben ausgeführt - Umstände vorgetragen hätte, die eine zu verdeckende "andere Straftat" entfallen lassen."
Diese Gelegenheit wurde ihm danach gegeben und er hat es gerade nicht geschafft, sich zu entlasten.
Wir wissen nicht, wieviel noch zu den abgebuchten 50.000 €, den Pelzmänteln und dem Schmuck im Urteil steht.
Andante schrieb:Wir wissen eben nicht, was alles gereicht hat, das Gericht zu überzeugen. Ich meine mich zu erinnern, dass die mündliche Urteilsbegründung etwa zwei Stunden gedauert hat. Da wird schon etwas mehr gesagt worden sein als das, was von interessierter Seite an die Öffentlichkeit lanciert wird. Und erst recht wird mehr geschrieben worden sein.
Genauso sehe ich das auch.