JosefK1914-2 schrieb:Deine Behauptung steht im Gegensatz zum Gesetz und zu einigen bekannten WAV in Deutschland. Ich kenne nur wenige WAV, bei dem der Verurteilte seinen Unschuld beweisen konnte. Nur wenn der "wahre" Täter gefunden wird, kann in der Regel der Beweis der Unschuld erbracht werden. Die StPO gibt das nicht her und es wird offenbar auch nicht (zumindest nicht immer) so gehandhabt.
Ich vermute, du meinst damit, dass die Anforderung, der Verurteilte müsse seine Unschuld bewiesen, zu hoch gesteckt sei und er dies gar nicht müsse. Wie der Ablauf ist, hat
@Andante ja nun ausführlich dargelegt.
Nun nochmal zur Begrifflichkeit, an der du dich störst:
Genditzki als Verurteilter muss den Schuldspruch mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln erschüttern können, um dann später im wiederaufgenommenen Verfahren einen Freispruch zu erzielen. Wenn
@Rick_Blaine dies so umschreibt, dass er seine "Unschuld beweisen" muss, ist das nicht falsch. Es kommt darauf an, wie man die Begriffe
bewiesene Schuld oder
bewiesene Unschuld definiert.
Die Schuld des Angeklagten wurde bewiesen, weil er von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.
Wenn Genditzki nun in einem neuen Verfahren freigesprochen wird, dann hat das Gericht seine Unschuld festgestellt bzw. bewiesen und weil er das nur mit seinem zulässigen und begründeten Wiederaufnahmeantrag erreicht hat, kann man durchaus davon sprechen, dass er erfolgreich seine „Unschuld nachgewiesen“ hat.