Lento schrieb:Heute hat man ein Gutachten, das neue Mittel nutzt
Das ist der Punkt. Im damaligen Prozess hat ein Gutachter ausgesagt, dass ein Sturzvorgang ein so komplexes Geschehen sei, dass man mit der zur Verfügung stehenden Computertechnik nicht alle Varianten abbilden könne, weshalb das Gericht damals von einer Computersimulation abgesehen hat. Wenn sich nun die Technik weiterentwickelt hat, ist das natürlich ein Grund, sich eine auf dieser Basis erstellte Computersimulation genau anzugucken.
Lento schrieb:es gab sogar auch ein Stuntversuch dazu.
Das war ein von der Verteidigung eingebrachter Videofilm, bei dem die Stuntfrau 27 Jahre alt war (das Opfer 87), nur 53 Kilo wog (das Opfer 75kg) und die Maße der für den Stuntversuch nachgebildeten Badewanne nicht exakt denen der Originalwanne entsprachen. Das Gericht hat aus diesen und weiteren Gründen das Video für nicht überzeugend befunden, was einleuchten dürfte.
Lento schrieb:Also es gab schon damals Gutachter, die einen Sturz nicht ausschließen wollten
Welche denn? Mir sind zu dem Punkt keine weiteren bekannt. Im übrigen wollten bekanntlich auch die Rechtsmediziner Prof K und Dr. A einen Sturz nicht ausschließen. Dieser hätte nach ihrer Auffassung allerdings eine Position vorausgesetzt, von der das Gericht dann annahm, dass Frau K sie nicht eingenommen hat, weil sie keinen Sinn ergibt.
Lento schrieb:Außerdem hat der STA/das Gericht diese Gutachter ausgewählt. Bei einem Fehlgriff (in der Sache nicht ausreichend kompetent) - den sie dann nicht erkannt hätten - glauben sie einer fehlerhaften Gutachtermeinung.
Na, ob die Verteidigung hier die richtigen Gutachter ausgewählt hat und deren Gutachten den erwünschten überzeugenden Erfolg haben, ist noch nicht ausgemacht. Ich würde zum jetzigen Zeitpunkt nicht darauf wetten, dass die Gutachter im abgeschlossenen Prozess und das damalige Gericht allesamt Mist gebaut haben.
Miami-weiß schrieb:Dann wird es eine Wachtmeisterin gewesen sein.
Das, was man früher „Gerichtsdiener“ nannte, sind heute, wenn sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber (jeweiliges Bundesland) stehen, Justizangestellte. Stehen sie zum betreffenden Bundesland in einem Beamtenverhältnis, führen sie meist die Dienstbezeichnung „Justizwachtmeister“.