Andante schrieb:Insofern wären theoretisch natürlich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen MG nicht ausgeschlossen.
Versuchen kann man zivilrechtlich natürlich alles. Allerdings spräche hier meiner Meinung nach sehr viel für einen unbeachtlichen Motivirrtum seitens der Erben, (Irrtum über Höhe des Nachlasses), so dass eine Klage gegen MV schon deswegen (ungeachtet der möglichen Verjährungsproblematik) abzuweisen wäre.
Andante schrieb:So ein angenommener Handlungsstrang wäre wahrscheinlich als Totschlag zu werden, es fehlen Mordmerkmale, auch Habgier fehlt, weil er den Entschluss, das Geld mitzunehmen, erst nach der Tötung bzw. Vorbereitung zur Tötung fasst. Würde man also Totschlag annehmen, hätte er die entsprechende Strafe schon abgesessen.
Ganz genau. Darauf will ich ja die ganze Zeit hinaus und dies ist meiner Meinung nach auch die größte Schwäche im Urteil. Frei nach dem Motto: Wenn wir das ursprünglich ins Auge gefasste Mordmerkmal nicht schlüssig darlegen können, fällt uns doch sicher noch ein anderes ein, das in der Anklageschrift überhaupt keine Erwähnung gefunden hatte.
Ich habe nie verstanden, weswegen immer nur die beiden Alternativen "lebenslang oder Freispruch" durch die Medien geistern. Die Verurteilung wegen Totschlags war und ist jederzeit eine weitere Alternative. Dazu müsste das Gericht nicht einmal einen rechtlichen Hinweis nach Par. 265 StPO erteilen.
Andante schrieb:Aber er müsste sich im Prozess entsprechend einlassen.
Das dann doch eher nicht. Nicht nur die Tat, sondern auch das Delikt "Mord" muss nachgewiesen werden und dies sollte nicht durch einen konstruierten Sachverhalt, der zum Vorhandensein eines Mordmerkmals führt geschehen.
Du hättest allerdings recht, wenn du folgendes annimmst: MG ist tatsächlich der Täter und merkt, dass es im Prozess schlecht läuft und ihm wahrscheinlich die Höchststrafe droht.
Dann könnte die Verteidigung versuchen, entweder einen Deal mit Gericht und StA abzuschließen (Geständnis gegen Verurteilung wegen Totschlags und ein Strafmaß von höchstens....Jahren
oder
MG (als Täter) spürt, dass er nichts mehr zu verlieren hat und legt ein umfassendes Geständnis ab, indem er eine einigermaßen glaubhaften Sachverhalt vorträgt, der nicht als Mord zu werten wäre und hofft, dass er das Gericht damit überzeugen kann.