Palio schrieb:Nur das Justizirrtums-Willkür-Skandal-Geleier würde mich nerven.
Was einen möglichen Justizirrtum anbelangt, gibt es ja zwei Aspekte:
1.) Täterschaft des Herrn G
Hier sind wird tatsächlich in einem Bereich, in dem wir uns auf Sachverständige verlassen müssen und in dem ich mich überhaupt nicht auskenne. Deswegen hatte ich bei dir auch gestern wegen einer möglichen Sturzalternative nachgefragt.
Immerhin hat das Gericht bei der Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags keinen dringenden Tatverdacht mehr gesehen, was bedeutet, dass die von der Verteidigung vorgebrachten neuen Beweise als gewichtig angesehen und das Gutachten, auf das sich das Gericht im Jahr 2012 maßgeblich gestützt hat, offenbar nicht mehr als unumstößlich angesehen wird.
2.) Falls man 1 bejaht: Mord oder Totschlag?
Und hier wird es für mich halt wirklich bedenklich.
Vernachlässigen wir mal , dass die erste entscheidende LG-Kammer im Jahr 2010 einen gravierenden Verfahrensfehler begangen hat. Dieser wurde ja durch den neuen Prozess korrigiert.
Allerdings hat auch die zweite Kammer zu Lasten des Herrn G einen zweigeteilten Sachverhalt (erst Köperverletzung, dann Tötung) konstruiert, der zu einem Mordmerkmal (Verdeckungstat) führte, ohne dass es hierfür belastbare Indizien gab.
Der von der Kammer zur Begründung der Mordtheorie herbeigeführte Anruf beim Hausarzt (zweimaliges sofortiges Auflegen durch Herrn G,) spricht ja nun keineswegs dafür, dass Frau K zu diesem Zeitpunkt bereits bewusstlos war. Warum sollte Herr G ein zweites Mal anrufen, wenn er doch angeblich Befürchtungen hatte, dass Frau K ihn "verpfeift", sobald sie aus dem Koma erwacht ist?
Wenn man schon einen heftigen Streit zwischen K und G unterstellt, wieso wurde dann vom Gericht nicht in Erwägung gezogen, dass dieser Streit erst nach den gescheiterten Anrufen entstanden ist, weil Frau K Herrn G erst dann irgendwelche Vorwürfe gemacht hat ?
Dann könnte die Körperverletzung in Zusammenhang mit der Tötungshandlung entstanden sein und es bliebe lediglich Totschlag mit einem milderen Strafmass als "lebenslänglich" übrig ((nachdem andere Mordmerkmale wie Habgier, besondere Grausamkeit oder verwerfliches Motiv) ja bei den Entscheidungsgründen keine Rolle spielten.
Um möglichen "BGH-Argumenten" bereits jetzt entgegenzutreten. Diese Begründung des Gerichts war zwar komplett "an den Hasren herbeigezogen", aber kein Verstoß gegen Denkgesetze.