EDGARallanPOE schrieb:Das Paradoxe an der Situation ist ja, dass 1993 eigentlich kein Grund vorlag eine DNA-Probe von KWW zu nehmen und zu speichern.
Was lag denn damals gegen ihn vor ?
Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz......Versicherungsbetrug. Beide Delikte sind mit einer Höchststrafe von 5 Jahren bedroht. Bei einem Geständnis in beiden Fällen, wäre KWW möglicherweise in beiden Fällen mit einer Bewährungsstrafe, bzw. einer eher geringen tatsächlich abzusitzenden Freiheitsstrafe von anderthalb bis 2 Jahren davongekommen.
Also alles Peanuts, wenn man sie gegen die Taten stellt, mit denen man ihn aktuell in Verbindung bringt.
Für die für ihn zu erwartende Anklage im Hinblick auf die im Fahrzeug beim Verkehrsunfall in Heilbronn gefundenen Waffen- und Munitionsteile etc. gebe ich Dir recht.
Allerdings geb ich zu bedenken, dass Kurt Werner Wichmann bereits 1993 mit der möglichen Tötung von Birgit Meier in Verbindung gebracht wurde, also tatverdächtig war, denn die Hausdurchsuchung erfolgte ja wegen Modes an Birgit Meier. Einen solchen richterlichen Beschluss erhält man nur bei entsprechend verdichteten Verdachtsmomenten. Das könnte möglicherweise die Grundlage gewesen sein, dass man die DNA sodann im Anschluss Wochen später in der Justizvollzugsanstalt nahm. Kann sein, muss aber nicht.
Somit bleibt die Frage, von welchem DNA-Informationsträger Kurt Werner Wichmanns DNA stammt?
Zudem ist interessant, wann sie gewonnen wurde? Also möglicherweise vor seinem Freitod, nach seinem Freitod im Rahmen der pathologischen / rechtsmedizinischen Untersuchung, die beim Eintritt des Todes in einer Justizvollzugsanstalt vorgeschrieben ist oder aber erst deutlich später, ggf. mit Hilfe von Blutproben, die, wo auch immer, noch vorhanden waren?
EDGARallanPOE schrieb:Da aber die DNA von KWW in diese Datenbank nicht eingespeist werden durfte, weil er bereits verstorben war, verblieb sie in den Akten der Lüneburger Behörden und unterlag deshalb möglicherweise auch nicht der 10-jährigen Löschfrist.
Die Spurenakte mit seiner DNA befand sich quasi in einem Zustand, in dem ihre Aufbewahrungsfrist nicht gesetzlich geregelt war/ist.
Das ist jetzt aber eine reine Spekulation und muss nicht den Tatsachen entsprechen.
Genau das halte ich auch für eine mögliche Überlegung.
Die DNA wird von Kurt Werner Wichmann genommen, aber nach seinem Freitod werden die Akten geschlossen und die Polizei übergibt sie zur Aufbewahrung der Staatsanwaltschaft. Sielaff erhält später Akteneinsicht, findet u.a. in den Akten die DNA und erreicht die Wiederaufnahme der Ermittlungen und die Einrichtung der EG Iterum aufgrund der Mittäter-Theorie. Die Ermittlungen gegen Kurt Werner Wichmann sind rechtlich nicht mehr möglich, aber die von ihm in den Akten vorhandene DNA wird zum Abgleichen von DNA-Spuren aus anderen Fällen (Z.B. der Göhrde-Morde) eingesetzt. Da sie nicht offiziell in der Datenbank des BKAs gespeichert ist, unterliegt sie möglicherweise auch nicht den Löschungsfristen des §81 ff StPO.
Daraus ergibt sich dann jedoch die Frage, ob die DNA eines toten Straftäters zum Abgleich in anderen nicht gelösten Mordfällen eingesetzt werden darf, wenn der Grundsatz gilt, dass gegen Tote nicht ermittelt werden darf?
Unter der Annahme, dass der Tod Kurt Werner Wichmanns erst 1998 eingetreten und die DNA noch in der Datenbank zu Lebzeiten eingespeichert worden wäre, hätte die DNA ja auch gelöscht werden müssen. Mir ist jedenfalls kein rechtlicher Grundsatz bekannt, dass die DNA für die Aufklärung möglicher anderer Straftaten, über den Tod hinaus, noch gespeichert bleiben darf. Dass es möglicherweise weitere durch ihn begangene schwere Straftaten geben könnte, weiß man ja zudem ohnehin erst seit gut 2 Jahren.