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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.655 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

20.12.2020 um 19:15
Zitat von monstramonstra schrieb:Wobei eine Fehlfunktion der Spule M. nicht hilft, seine Flohmarkt-Geschichte zu belegen. Denn M. kann von dieser Fehlfunktion gewusst haben, völlig unabhängig, ob er das TK 248 1980 oder 2007 erworben hat.
Um so peinlicher für die Gutachterin, ihre Behauptung der einwandfreien Funktion nicht durch eine branchenübliche Messung zu belegen. Das hätte uns zumindest objektiv gezeigt, dass WM wenigsten in dem Punkt Aufwickelspule lügt.
Ich halte es für "wahrscheinlich", dass der Bandzug sich inerhalb von 25 Jahren verändert hat. Das würde aber auch bedeuten, dass sich der Zeitversatz zwischen den Magnetspuren verändert hat. Damit wäre das Gesamturteil "Wahrscheinlich" für die Verwendung als Tatmittel nicht zu halten, weil das auf unveränderten Geräteeigenschaften und einem unveränderten Zeitversatz beruht.

Bei der Gelegenheit fällt mir eine ketzerische Frage an unsere Juristen ein:
Hätte es eine Bedeutung, wenn es mir gelänge, die Gutachterin zu überzeugen, dass sie Fehler gemacht hat. Daraufhin würde sie öffentlich erklären, dass das Urteil des Gutachtens nicht "wahrscheinlich" sondern "unwahrscheinlich" lauten müsse?
Ich kann mir diesen Fall nicht vorstellen. Es ist lediglich ein Gedankenspiel.

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

20.12.2020 um 19:27
Zitat von AndanteAndante schrieb:Womit das Argument, M könne schon deshalb Ursula nicht ausgewählt haben, weil er davon ausgehen musste, dass die Familie das Lösegeld nicht würde aufbringen können, ziemlich wacklig ist.
Das Argument, dass WM Ursula ausgewählt hat, weil Staat und Kirche bezahlen würden, ist ebenso wacklig. Welche Entführungsfälle gab es, aus denen er das hätte schließen können? Außerdem wäre das Geld markiert oder registriert, wenn der Staat beteiligt wäre.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

20.12.2020 um 19:42
Eine Frage: Um wen geht es hier bei dem angeblichen Kistenbauer?

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

20.12.2020 um 20:02
Zitat von roberndrobernd schrieb:Hätte es eine Bedeutung, wenn es mir gelänge, die Gutachterin zu überzeugen, dass sie Fehler gemacht hat. Daraufhin würde sie öffentlich erklären, dass das Urteil des Gutachtens nicht "wahrscheinlich" sondern "unwahrscheinlich" lauten müsse?
Nein, das hätte rechtlich keine Bedeutung. Das rechtskräftige Urteil gegen Mazurek, aufgrund dessen er in Haft ist, ist ja nun einmal in der Welt. Dara würde auch eine nachträgliche öffentliche oder nichtöffentliche Erklärung der Gutachterin nichts ändern.

Der einzige Weg, dieses Urteil aus der Welt zu bekommen, ist der über eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit anschließendem Freispruch (und nicht etwa einer erneuten Verurteilung, zu der es theoretisch in einem wiederaufgenommenen Verfahren ja durchaus auch kommen kann)..

M. müsste also tätig werden und zunächst einmal einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens stellen. Ich bezweifle, das die StA, die das auch könnte, nur aufgrund der Erklärung der Gutachterin so einen Antrag stellen würde.

Wir hatten hier ja schon erörtert, was die gesetzliche Voraussetzungen für einen solchen Wiederaufnahmeantrag sind.


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20.12.2020 um 20:23
Zitat von roberndrobernd schrieb:Außerdem wäre das Geld markiert oder registriert, wenn der Staat beteiligt wäre.
Die Scheine wären ja genau so registriert gewesen, wenn das Kind einer reichen Familie entführt worden wäre und die Familie nach Einschaltung der Polizei das Geld von der Bank geholt hätte. Eine Registrierung des Lösegeldes hat bekanntlich nicht verhindert, dass ab und zu Menschen entführt worden sind. Irgendeinen Plan haben Entführer also, wie sie das registrierte Geld unauffällig „waschen“ wollen, jedenfalls damals in Zeiten, als es noch kein Internet und in den europäischen Ländern noch kein Geldwäschegesetze gab.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

20.12.2020 um 20:24
Zitat von roberndrobernd schrieb:Daraufhin würde sie öffentlich erklären, dass das Urteil des Gutachtens nicht "wahrscheinlich" sondern "unwahrscheinlich" lauten müsse?
Wäre die Folge denn tatsächlich eine "unwahrscheinliche" Benutzung oder müsste am Ende das Fazit des Gutachtens sein, dass weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann, dass das Tonbandgerät zum Einsatz kam? Das wäre ja dann eine andere Qualität als ein hartes "unwahrscheinlich".


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

20.12.2020 um 21:07
Ihr koennt das Urteil bis ins Detail zerpflücken. Es wird zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Leider! Ihr seit zu festgefahren in Euren Überzeugungen. Eine Wiederaufnahme erreicht ihr dadurch auch auch nicht. Die Presse ist nicht die Justiz (zum Glück) hat aber eine wichtige Kontrollfunktion!
Würde heute eine neue Ermittlungsgruppe an die Sache professionell ran gehen, so würden verschiedene Ereignishypothesen gleichermassen verfolgt werden. Wichtig waeren neben Ermittlern ein Profiler, ein Psychologe sowie Kriminalistik Experten sowie Juristen.

Für mich persönlich gibt es drei realistische Ereignishypothesen. Ich weiss, jetzt werte ich ebenfalls. Die Reihenfolge ist zumindest ohne Wertung. 1 bis 3 waere für mich gleichermassen heiss.

1. M.
2. Schüler
3. W.

4. Rechtsextreme Gruppierung
5. ?


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

20.12.2020 um 21:57
Zitat von PhischPhisch schrieb:robernd schrieb:
Daraufhin würde sie öffentlich erklären, dass das Urteil des Gutachtens nicht "wahrscheinlich" sondern "unwahrscheinlich" lauten müsse?

Wäre die Folge denn tatsächlich eine "unwahrscheinliche" Benutzung oder müsste am Ende das Fazit des Gutachtens sein, dass weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann, dass das Tonbandgerät zum Einsatz kam? Das wäre ja dann eine andere Qualität als ein hartes "unwahrscheinlich".
Da sich der eine Effekt, auf den sich die Gutachterin hauptsächlich stützt, mit jedem Abspielgerät (nicht nur Tonband-, sondern z.B. auch Kassettengerät) erzeugen lässt, kann man zumindest diesbezüglich Mazureks Gerät logischerweise nicht hundertprozentig ausschließen. Um die entsprechende Wahrscheinlichkeit zu ermitteln, musst du die Zahl 1 durch die Anzahl aller 1981 verfügbaren Geräte dividieren. (Man müsste natürlich auch noch den zweiten von der Gutachterin angeführten Effekt berücksichtigen.) Es kommt wohl tatsächlich eine Wahrscheinlichkeit von annähernd Null heraus.

@robernd ist allerdings der Ansicht, dass man das Grundig-Gerät aufgrund der Tastengeräusche sogar völlig ausschließen kann.

Anzumerken ist, dass die Gutachterin keine wissenschaftlich-systematische Vergleichsmethodik zur Ermittlung von Wahrscheinlichkeiten angewandt, sondern lediglich ein paar Aufnahmen auf (zum Teil nur subjektiv empfundene) Ähnlichkeiten hin abgeklopft hat, ohne dabei nach der generellen Verbreitung der festgestellten Merkmale zu fragen - was für eine echte Wahrscheinlichkeitseinschätzung ja unabdingbar wäre. Das "wahrscheinlich" der Gutachterin ist ausdrücklich alltagssprachlich, nicht statistisch gemeint. Zu Recht fragte deshalb der Richter: Was genau heißt denn "wahrscheinlich"? Und die Gutachterin antwortete: Wahrscheinlich heißt wahrscheinlich.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

20.12.2020 um 23:15
Zitat von RationalheldRationalheld schrieb:Anzumerken ist, dass die Gutachterin keine wissenschaftlich-systematische Vergleichsmethodik zur Ermittlung von Wahrscheinlichkeiten angewandt, sondern lediglich ein paar Aufnahmen auf (zum Teil nur subjektiv empfundene) Ähnlichkeiten hin abgeklopft hat, ohne dabei nach der generellen Verbreitung der festgestellten Merkmale zu fragen - was für eine echte Wahrscheinlichkeitseinschätzung ja unabdingbar wäre.
Kurz und gut: Die Gutachterin hätte sagen müssen: Ich kann heute (2008) keine verlässliche Aussage treffen, weil es objektiv in der vorliegenden Signalverarbeitungskette von 1981 nicht möglich ist, einen "Fingerabdruck" eines Tonbandgerätes mit hinreichender Sicherheit zu identifizieren.

Ein alltagssprachliches Wahrscheinlichkeitsverständnis hilft nicht weiter, sonst bedarf es keinen Gutachters.

Ich weiß nicht, ob beim LKA Gutachter nicht wissen, welche Auswirkungen die von ihnen untersuchte Sachfrage hat. Aber die Neigung, Ähnlichkeiten festzustellen, die dürfte doch nicht ganz ohne Einfluss bleiben. Ist ein Kriminalfall auf der "Beschuldigten"-Straße, konzentrieren sich natürlich die Energien mehr darauf, den Beschuldigten "save" zu machen, denn nach der entlastenden Nadel im Heuhaufen zu suchen.

Das ist alles keine konkrete Kritik, ich denke, das ist sehr normal. Und es dürfte genug Richter und Gutachter und Zeugen geben, die der kumulierenden Kaskade von Verdachtsmomenten immer kritisch gegenüberstehen, um einen Fall eben noch "sicherer" zu machen. Und dadurch dann wieder nach weiteren Verdachtsmomenten suchen.

Jedenfalls fehlte es Frau Dr. Boss an Problembewusstsein, das sieht man schön an den Antworten im Zivilverfahren.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

20.12.2020 um 23:23
Selbst wenn wir alle Spitzfindigkeiten des Gutachtens akzeptieren, ergibt eine grobe Wahrscheinlichkeitsabschätzung, dass die Verwendung des TK 248 zur Vorbereitung der Telefonanrufe unwahrscheinlich ist.
Selbst wenn die Täter wollten, hätten sie der Gutachterin nicht den Gefallen tun können und die von ihr ausgesuchten Geräteeinstellungen verwenden können. Die kannten sie nämlich damals nicht. Das im Gutachten verwendete Verfahren zur Herstellung der Tätertonfolge funktioniert nur mit der Bandgeschwindigkeit 9,5 cm/s und der Betriebsart Stereo. In allen anderen Kombinationen von Geschwindigkeit und Betriebsart versagt das Verfahren, weil es dann diesen ganz bestimmten Zeitversatz nicht gibt.

Unabhängig vom Gutachten hätte der Täter folgende Kombinationsmöglichkeiten gehabt:

9,5 cm/s, Mono
9,5 cm/s, Stereo
19 cm/s, Mono
19 cm/s, Stereo

Das sind 4 Kombinationen, von denen nur eine funktioniert. Es besteht also eine Wahrscheinlichkeit von 1/4 = 25 %, dass die Täter genau diese eine Möglichkeit ausgewählt hätten.

Wer mehr erfahren möchte, möge sich die ausführlichere Darstellung ansehen:
https://www.radonmaster.de/werner-mazurek/technische_details/kleine_wahrscheinlichkeitslehre.pdf

Jeder darf sich selbst überlegen, ob diese vier Möglichkeiten gleich wahrscheinlich sind. Die ursprüngliche Quelle des Bayerischen Rundfunks, mit der die Gutachterin gearbeitet hat, ist eine Mono-Aufzeichnung. Die hat sie aus ihrem Computer abgespielt und auf beiden Stereokanälen des TK 248 gleichzeitig aufgenommen. Technisch ist das natürlich möglich. Nur wie würde das praktisch funktionieren, 1981 ohne Computer? Irgendwie muss bei der Aufnahme vom Radio auf das TK 248 die Mono-Quelle auf zwei Kanäle verteilt werden. Kabel für diesen besonderen Fall hat es niemals gegeben. Wenn sich der Entführer dafür entschieden hätte, hätte er zuerst einmal das nötige Kabel basteln müssen. Allein der Gutachterin einen Gefallen zu tun, wäre wohl kein Grund dafür.

Das fertige Ergebnis wurde nur als Mono-Aufzeichnung benötigt, um sie per Telefon zu übertragen. Das ist auch kein Grund eine Stereovariante zu produzieren. Damit sollte die Wahrscheinlichkeit, dass die Täter ihr TK 248 (falls sie ein solches benutzt hätten) auf stereo eingestellt hätten kleiner sein als eine Monoeinstellung. Die oben angegebenen 25 % Wahrscheinlichkeit sind damit die obere überhaupt denkbare Grenze.

Eine weitere Überlegung: Das Gutachten verwendet ganz verbissen die vom BR erhaltenen Tonhöhen. Im Hause Herrmann sind tiefere Töne angekommen. Das Gutachten sagt, dass die hohen Töne mit dem TK 248 bearbeitet wurden. Erst danach seien sie verändert worden. Wenn die Täter mit den tieferen Tönen einen bestimmten Zweck verfolgt haben, könnten die ebenso gut die tieferen Töne mit dem TK 248 bearbeitet haben. Der Knackpunkt ist, dass das LKA-Verfahren mit den tieferen Tönen der Tätertonfolge nicht funktioniert.

Ja, ich kenne die Juristen-Argumentation: Wenn wir eine Methode zeigen, die zu unserem erwarteten Ergebnis führt, ist das die einzige und wahre Methode. Deshalb haben auch die Täter genau diese verwendet. Und die Beschreibung der Methode ist dann auch noch eine erfreuliche Zugabe. An der einen Methode wurde im LKA ziemlich lange gebastelt. Eine Alternativmethode (Raumakustik) lässt sich mit fast beliebigem Gerät in 10 Minuten realisieren.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

21.12.2020 um 00:04
Zitat von meerminmeermin schrieb:Wurde diese Tüte aufgehoben und später ebenfalls auf DNA Anhaftungen hin untersucht?
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Die Tüte wurde umgehend untersucht, neben den Wollfasern wurden Bruchstücke blonder Haare gefunden, die aber für eine Untersuchung nicht ausreichten.
Zitat von FaktenfinderFaktenfinder schrieb:Wichtig waeren neben Ermittlern ein Profiler, ein Psychologe sowie Kriminalistik Experten sowie Juristen.
Die waren ausser dem "profiler" alle am Werk, dabei wäre ein solcher bei den vielen Auffälligkeiten des mutmaßlichen Täters sehr wichtig gewesen.
Zitat von roberndrobernd schrieb:Kannst du das belegen? Ich weiß nur etwas von einem theoretischen Geldbotenüberfall. Außerdem lassen sich Bankschulden nicht mit erpresstem Geld begleichen.
Stichwort Subjektivität: Diese Behauptung wurde vom mehrfach vorbestraften Zeugen K. "allerdings nicht wegen Falschaussage oder Betrug" zeitlich undatiert, vermutlich bereits in den siebziger Jahren, getätigt, da Frau M. 1977 in Thalberg einzog. Urteil S. 262. Während auf Mazureks Verurteilung von 2004 herumgeritten wird sind vorbestrafte Zeugen jedenfalls glaubhaft, ohne dass wie im Fall P., M. und anderen die genauen persönlichen Hintergründe beleuchtet wurden, die für eine belastende Zeugenaussage relevant sein könnten.


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21.12.2020 um 00:27
@ErwinKöster
Mich würde mal interessieren warum Soko I „auf W. abging und Soko II dann auf M.”

Wie waren die Begruendungen der Sokos. Besonders den Komplex W. halte ich als aussenstehender fuer interessanter als den mit den Schülern.

Was war der Grund für diesen Sinneswandel bei den Ermittlungen.
Soko I mit E. hat bestimmt auch die Spur M. Überprueft, kam offenbar aber zu einem ganz anderen Ergebnis als Soko II mit S..

Gibt es eine Aufstellung in der Soko I die begruendet warum W. der Hauptverdaechtige fuer Soko I war und eine Aufstellung von Soko II fuer M.

Soko I entlastete ja sozusagen M. und Soko II W. - ist das richtig so?

Hinzu kamen in den 2000ern das Tonband, die widersprüchliche Aussage zum Flohmarkt (hier wurde glaube ich mal angekündigt dass man jetzt doch einen Zeugen ermittelt hat - erinnere ich mich da richtig? Was ist aus dem geworden) und die Einlassung von M. bei den abgehörten Telefongespraechen die man so oder so verstehen kann.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

21.12.2020 um 01:39
Zitat von roberndrobernd schrieb:Bei der Gelegenheit fällt mir eine ketzerische Frage an unsere Juristen ein:
Hätte es eine Bedeutung, wenn es mir gelänge, die Gutachterin zu überzeugen, dass sie Fehler gemacht hat. Daraufhin würde sie öffentlich erklären, dass das Urteil des Gutachtens nicht "wahrscheinlich" sondern "unwahrscheinlich" lauten müsse?
Prozessrechtlich hat @Andante das hier ja richtig beantwortet,
Zitat von AndanteAndante schrieb:Nein, das hätte rechtlich keine Bedeutung. Das rechtskräftige Urteil gegen Mazurek, aufgrund dessen er in Haft ist, ist ja nun einmal in der Welt. Dara würde auch eine nachträgliche öffentliche oder nichtöffentliche Erklärung der Gutachterin nichts ändern.

Der einzige Weg, dieses Urteil aus der Welt zu bekommen, ist der über eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit anschließendem Freispruch (und nicht etwa einer erneuten Verurteilung, zu der es theoretisch in einem wiederaufgenommenen Verfahren ja durchaus auch kommen kann)..

M. müsste also tätig werden und zunächst einmal einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens stellen. Ich bezweifle, das die StA, die das auch könnte, nur aufgrund der Erklärung der Gutachterin so einen Antrag stellen würde.

Wir hatten hier ja schon erörtert, was die gesetzliche Voraussetzungen für einen solchen Wiederaufnahmeantrag sind.
Aber die Frage darf ja mal gestellt werden. Meine persönliche Meinung, die ja nur auf den hier zugänglichen Informationen basiert, ist bekannt. Ich blende in meiner Betrachtung die Tonbandsache weitgehend aus, denn ich bewerte die Aussage der Gutachterin und deren Gutachten selbst lediglich als: "es kann sein, aber auch nicht, dass dieses Tonbandgerät verwendet wurde. Also in etwa so wie hier dargestellt:
Zitat von PhischPhisch schrieb:Wäre die Folge denn tatsächlich eine "unwahrscheinliche" Benutzung oder müsste am Ende das Fazit des Gutachtens sein, dass weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann, dass das Tonbandgerät zum Einsatz kam? Das wäre ja dann eine andere Qualität als ein hartes "unwahrscheinlich".
Das bedeutet für mich, lediglich die zweifelhaften Aussagen des M,, wie er an das gefundene Tonbandgerät gelangt ist, weisen in eine Richtung, dass es tatsächlich zumindest zur Tatzeit in seinem Besitz gewesen ist, aber das bedeutet nicht, dass es für die Tat verwendet wurde. Also blende ich das alles aus und betrachte nur die übrigen zahlreichen Indizien: diese aber führen mich weiter zu dem Ergebnis, dass M. der Täter gewesen ist. Die einzelnen Gründe habe ich ja bereits früher benannt.

Insofern würde ich auch, wenn ich Richter in diesem Verfahren wäre, einen Wiederaufnahmeantrag, der sich lediglich auf das Tonbandgeschehen gründet ablehnen. Da es für mich nicht notwendig für einen Schuldspruch ist, ist es auch nicht geeignet, einen solchen aufzuheben.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

21.12.2020 um 07:40
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Insofern würde ich auch, wenn ich Richter in diesem Verfahren wäre, einen Wiederaufnahmeantrag, der sich lediglich auf das Tonbandgeschehen gründet ablehnen. Da es für mich nicht notwendig für einen Schuldspruch ist, ist es auch nicht geeignet, einen solchen aufzuheben.
Ja, so muss man das sehen. Für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag reicht es nicht aus, ein einzelnen Aspekt aus dem Urteil herauszugreifen. Dieser Aspekt muss zugleich so beschaffen sein, dass er allein oder im Verbund mit anderen Aspekten zu einem Freispruch führen kann. Ändert sich durch diesen einen herausgegriffenen Aspekt das bisherige Gesamtergebnis des Prozesses voraussichtlich nicht, kann der Wiederaufnahmeantrag keinen Erfolg haben. Genau das besagt § 359 Nr. 5 StPO.

Bildlich gesprochen ist in etwa das wie beim Mikadospiel: Zieht man ein Stäbchen heraus, und die Konstruktion fällt trotzdem nicht zusammen, hat das Stäbchen keine „tragende“ Bedeutung bzw. Rolle gehabt.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1.
wenn.....
2.
wenn
3.
wenn
4.
wenn
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten .....zu begründen geeignet sind,



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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

21.12.2020 um 07:46
Zitat von AndanteAndante schrieb:beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten .....zu begründen geeignet sind,
Dann dürfte aber bei dieser Stringenz kein "oder" stehen, abgesehen davon wie stark der einzelne Beweis gewichtet ist. Wenn der Vorsitzende schon sagt ohne TK "hätte es vermutlich keine Anklage gegeben" dann lässt das nicht nur Rückschlüsse auf die Gewichtung der Kammer zu, sondern die Beweislage war bis auf das TK und die runderneurte Aussage von P. ja im Prinzip die gleiche wie in den 80ern - und die hat bekanntlich nicht für eine Anklage ausgereicht.


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21.12.2020 um 07:56
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Wenn der Vorsitzende schon sagt ohne TK "hätte es vermutlich keine Anklage gegeben"
Hat er wirklich gesagt „vermutlich keine Anklage? Nun ist für die Entscheidung über eine Anklage ja nicht das Gericht zuständig, das ist Sache der StA.

Ein Gericht kann wirklich nur vermuten, warum die StA Anklage erhoben hat, es bekommt die fertige Anklageschrift auf den Tisch, sieht und hört damit zum ersten Mal von dem Fall und muss nun damit fertigwerden. Insofern sind Vermutungen eines Richters über das, was Staatsanwälte so antreibt, unerheblich.
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:sondern die Beweislage war bis auf das TK und die runderneurte Aussage von P. ja im Prinzip die gleiche wie in den 80ern - und die hat bekanntlich nicht für eine Anklage ausgereicht.
Ich habe es schon einmal geschrieben: Die StA hat 1982 entschieden, nicht anzuklagen, 2008 hat sie sich anders entschieden. Das darf sie, der eine Staatsanwalt hat die Sache so gesehen, der andere anders. Das geht. Auch bei Staatsanwälten gibt es selbstverständlich verschiedene tatsächliche und rechtliche Bewertungen. Was der eine schon anklagt, stellt der andere noch ein und umgekehrt.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

21.12.2020 um 08:12
Letztendlich geht es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von M., um überhaupt noch an etwas glauben zu können,
Er behauptet, das Gerät zuhause nicht mehr angerührt zu haben, trieb aber - wen man berücksichtigt, dass das Gericht ihn da noch nicht als Lügner entlarvt hat im Falle des Kaufes des Gerätes - viel Aufwand, das Gerät zu erstehen. Erstmal fährt er ohne Geld mit dem Roller zum Flohmarkt, sieht das Gerät, aber kein Verkäufer weit und breit an diesem kleinen Flohmarkt, dann mit dem Wohnmobil und Ehefrau, die sich ganz genau erinnern konnte, dass es bereits 16 Uhr war, also stand das Gerät immer noch da und wartete nur auf M. Wozu kaufe ich mir so ein Gerät, wenn ich es nicht wenigstens ausprobiere? Die Behauptung, das Gerät nicht mehr angerührt zu haben, diente lediglich - M. kannte zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis des Gutachtens von Dr.B, aber nicht die Tatsache, dass das Gerät für die Aufnahmen gar nicht in Frage käme - dazu, die Sache mit den Aufnahmen jemand anderen in die Schuhe zu schieben.

Quelle:
Zitat von JagBlackJagBlack schrieb:In Kappeln habe er das Wohnmobil ausgeräumt und das Tonbandgerät in den Raum gestellt, in dem es dann später auch sichergestellt worden sei. Er habe es zu Hause nicht mehr angerührt.
Dass M am 52.(!) Sitzungstag die Klarnamen des Verkäufers und des Besitzers des Notstromaggregates nannte und somit eine umfangsreiche Ermittlungsmaßnahmen verursachte und schlussendlich sein Beweisantrag im Sande verlief und er und seine Frau als Lügnerin entlarvt wurden, bestätigt meine Annahme, dass M. in seiner Sache schwieg, aber sich eine Gelegenheit, andere (und zudem Unschuldige) anzuschwärzen, nicht nehmen ließ.

Quelle:
Zitat von JagBlackJagBlack schrieb:Am 02.03.2010 (52. Sitzungstag)
Im Rahmen eines am 02.03.2010 namens und im Auftrag des Angeklagten Mazurek verlesenen Beweisantrages behauptete der Angeklagte, dass er 'das Tonband am Stand der ….. von deren Ehemann gekauft habe. Auf seinen Wunsch hin sei ein Funktionstest des Gerätes am Generator des Herrn H durchgeführt worden.
Fazit: M. ist ein Mann ohne Charakter und verlogen. Er wurde vom Gericht als Lügner überführt, das Schlimmste was einem "Unschuldigen" passieren kann. Ein Unschuldiger lügt nicht. Also ist der Urteil gerecht und M. versucht aus dem Knast heraus viele Leute zu beschäftigen, die seine (Un)Schuld beweisen sollen.

JagBlack


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21.12.2020 um 08:15
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Wenn der Vorsitzende schon sagt ohne TK "hätte es vermutlich keine Anklage gegeben" dann lässt das nicht nur Rückschlüsse auf die Gewichtung der Kammer zu,
Die Gewichtung des Gerichts ergibt sich übrigens einzig und allein aus seinem schriftliche Urteile, und sie ist natürlich nicht von der Gewichtung der StA in deren Anklageschrift oder von der Gewichtung dessen abhängig, wie in der Hauptverhandlung StA oder Verteidigung die Sache sehen.


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21.12.2020 um 09:10
Zitat von AndanteAndante schrieb:Hat er wirklich gesagt „vermutlich keine Anklage? Nun ist für die Entscheidung über eine Anklage ja nicht das Gericht zuständig, das ist Sache der StA.
Wahrscheinlich ist dieser Satz, wenn er so gefallen ist, als "conditio sine qua non" gemeint.

Nicht als "ohne Tonband-Gutachten (genau genommen der entsprechenden Aussage der Gutachterin im Prozess) wäre M. nicht uns verurteilt worden". Solche hypothetischen Aussagen dürfte ein Gericht sich hüten zu treffen, zumal ja - nach seiner Auffassung und Begründung - die Gesamtheit aller Indizien den Schuldnachweis ergibt.
Zitat von JagBlackJagBlack schrieb:M. ist ein Mann ohne Charakter und verlogen. Er wurde vom Gericht als Lügner überführt, das Schlimmste was einem "Unschuldigen" passieren kann. Ein Unschuldiger lügt nicht. Also ist der Urteil gerecht und M. versucht aus dem Knast heraus viele Leute zu beschäftigen, die seine (Un)Schuld beweisen sollen.
Und das erlaubt, alle Indizien zu seinen Lasten zu interpretieren?

Und "Unschuldige" lügen nie? Weißt Du, wie sich Unschuldige verhalten, wenn sie unter Verdacht geraten und diesen nicht ausräumen können? Wie viele erfinden ein Alibi, weil sie keines haben?

Und deshalb ist das Urteil gerecht?

Das ist jetzt aber eine eher mittelalterliche Logik: "M. hat mehrfach und vor Zeugen Gott gelästert. Deshalb hat er auch U. getötet."


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

21.12.2020 um 09:21
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Wo hätte er dann geparkt?
Weißt du, wo Pfaffingers alte Wohnung in Schondorf war? Vielleicht hat P. die Tüte auf dem Weg zu seinem Mofa dort hinterlassen?


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