Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
04.11.2019 um 08:29robernd schrieb:Genießen Gutachten, die vor Gericht öffentlich vorgetragen wurden, urheberrechtlichen Schutz?Da dies ein LKA-Gutachten war, das die Gutachterin in Ausübung ihrer ganz normalen Tätigkeit als Angestellte des Freistaats Bayern erstellt hat, denke ich nicht, das Gutachten urheberrechtlichem Schutz unterliegt. Im Fall Darsow hat RA Strate auch das BKA-Schussgutachten veröffentlicht.
robernd schrieb:Werner M. wird kaum sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlen, weil ohnehin alles was dazu gehört, bereits öffentlich gemacht wurde. Einschließlich seiner vertraulichen Telefongespräche mit Freunden. Wie ich M. einschätze, legt er aber Wert darauf, Ross und Reiter zu nennen, denen er seine Haftstrafe zu verdanken hat. Wären eigentlich die vertraulichen Gespräche bei einer Urteilsveröffentlichung unkenntlich zu machen?Ohne eine komplette Anonymisierung einschließlich auch der Namen von Berufs- und Laienrichtern und Staatsanwälten geht eine Veröffentlichung nicht. Es ist ja gerade Sinn der Anonymisierung, dass alle, ausnahmslos alle im Urteil vorkommende Leute nicht identifizierbar sind. Es gibt genug Exemplare von veröffentlichten anonymisierten Urteilen auch von Instanzgerichten im Netz. Nirgendwo ist selbstverständlich auch nur ein einziger Klarname enthalten, um die Betroffenen zu schützen. Es gibt genug verwirrte Leute heutzutage, die meinen, anderen das Haus anzünden oder ihnen sonst schaden zu müssen. Unter anderem so etwas will die Anonymisierung verhindern.
Es brächte wenig Sinn, äußerst relevante Teile des Urteil unkenntlich zu machen, weil damit ja der Sinn der Veröffentlichung verlorengeht und der Eindruck erweckt wird, an dieser Stelle sei etwas zu verbergen.