Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
14.05.2018 um 01:39@2r2n
@SCMP77
Im konkreten Fall der VE bei M handelt es sich aber um Aktenstücke mit behördlichem Sperrvermerk nach §96 StPO. Die kommen als behördeninterne Akte niemals in die Hauptakte, weil ihre Aussagen der Geheimhaltung bedürfen und wegen der beschränkten Aussagepflicht der verdeckten Beamten (siehe dazu mein Beitrag zum VE-Thema). Der Satz "Das muss alles zu den Akten" ist also nicht richtig.
Die Story mit dem Flohmarkt können wir denke ich langsam in die Mottenkiste legen. Da es keinen Zeugen gibt ist das kein Alibi sondern eine Schutzbehauptung und damit für den Fall irrelevant, so wie man vice versa M.s "Grimm's Alibi" mangels gegenteiliger Beweise als solches stehenlassen muss. Die Notstromaggregat-Fiction sollte eigentlich der würdige Schlusspunkt sein.
Es war im übrigen keine besonders intelligente Strategie im Strafprozess P. schon allein aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale als unglaubwürdig hinzustellen wenn man wissen muss dass das Gericht das aufgrund der st Rspr anders sehen könnte. Selbiges gilt für W., ich hätte mich eher um andere, prosperierendere "Alternativen zur Täterschaft" gekümmert. W. war es nämlich definitiv nicht.
Gruß EK
@SCMP77
SCMP77 schrieb:Das muss alles zu den Akten
2r2n schrieb:Da wäre dann die Frage an die Rechtskundigen unter uns: Muss alles zu den Akten, was die StA macht, oder dürfen die auch Geheimnisse haben?In der StPO gibt es keine Vorschrift bezüglich der Aktenführung oder dass überhaupt Akten geführt werden müssen. Gewisse Prinzipien ergeben sich aus anderen Rechtsquellen wie höchstrichterlichen Entscheidungen (Übersichtlichkeit, Klarheit, Zweckgebundenheit). Da die Ermittlungsarbeit de facto größtenteils von der Polizei durchgeführt wird gibt es folglich Vorschriften in den PDV 100. In 2.2.11 heisst es:
Aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder aus Geheimhaltungserfordernissen kann es geboten sein bestimmte Aufzeichnungen gesondert zu führen. Über deren Herausgabe entscheidet die oberste Dienstbehörde."Die Akte" gibt es nicht, sondern das Material wird auf Haupt-, Spur-, Bei- Neben- und für uns relevant Handakten aufgeteilt. Zwar gilt für das Akteneinsichtsrecht der Grundsatz der Aktenvollständigkeit, aber ausgenommen sind Verschlussachen, Aktenstücke mit behördlichem Sperrvermerk und Handakten. Letztere sind interne Akten des Ermittlers mit nicht unmittelbar verfahrensrelevanten Unterlagen und somit nicht Teil der Hauptakte.
Im konkreten Fall der VE bei M handelt es sich aber um Aktenstücke mit behördlichem Sperrvermerk nach §96 StPO. Die kommen als behördeninterne Akte niemals in die Hauptakte, weil ihre Aussagen der Geheimhaltung bedürfen und wegen der beschränkten Aussagepflicht der verdeckten Beamten (siehe dazu mein Beitrag zum VE-Thema). Der Satz "Das muss alles zu den Akten" ist also nicht richtig.
robernd schrieb:Ebenso falsch, wie die Behauptung, dass ein Hausarzt ein Doping-Spezialist ist. Lachgas wurde im Krieg bei Flugzeugmotoren ausprobiert. Heute nur im MotorsportDer Hausarzt wird aber sich besser wissen als der Rucksack-Sepp wie und mit welchen Substanzen Doping betrieben werden kann. Lachgaseinspritzung kann außerdem wenn ich richtig gehört habe seit 2008 für den Straßenverkehr typisiert werden und erfreut sich großer Beliebtheit, nicht nur im Sport. Zum Zeitpunkt der Entführung 1981 war das nicht so, da konnten eigentlich nur Leute mit KFZ-Ausbildung was mit dieser Thematik anfangen. Im Sport war da eher gerade die Wassereinspritzung angesagt (F1 Ferrari, Renault). Sie wussten auch wo man das Zeug beziehen kann. Nicht wenige werden aber gedacht haben "Lachgas ist Lachgas". Darum geht es hier im Fall.
Die Story mit dem Flohmarkt können wir denke ich langsam in die Mottenkiste legen. Da es keinen Zeugen gibt ist das kein Alibi sondern eine Schutzbehauptung und damit für den Fall irrelevant, so wie man vice versa M.s "Grimm's Alibi" mangels gegenteiliger Beweise als solches stehenlassen muss. Die Notstromaggregat-Fiction sollte eigentlich der würdige Schlusspunkt sein.
Es war im übrigen keine besonders intelligente Strategie im Strafprozess P. schon allein aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale als unglaubwürdig hinzustellen wenn man wissen muss dass das Gericht das aufgrund der st Rspr anders sehen könnte. Selbiges gilt für W., ich hätte mich eher um andere, prosperierendere "Alternativen zur Täterschaft" gekümmert. W. war es nämlich definitiv nicht.
Gruß EK