Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
14.06.2019 um 19:06Andante schrieb:Deine Schlussfolgerung würden so dann ja auch für den verurteilten Werner M. gelten müssen. Dennoch hat die Strafkammer in seinem Fall diesen Schluss nicht gezogen und ihn eben NICHT wegen Mordes verurteilt. Dafür muss es Gründe geben, die im Urteil stehen. Dort wird auch zu finden sein, wie Strafkammer die gerichtsmedizinischen Gutachten bewertet hat etc. Da ich aber, wie gesagt, das Urteil nicht kenne, halte ich mich in Fragen zum Urteilsinhalt und seiner Interpretation raus.Was Sie hier behaupten, geht am eigentlichen Thema vollkommen vorbei. Sie versuchen das Pferd von hinten aufzuzäumen.
Wenn eine StA Ermittlungen wegen Verjährung einstellen will, muss sie vorher sicherstellen, dass neue Ermittlungsergebnisse niemals einen Straftatbestand zum Vorschein bringen könnte, der noch nicht verjährt ist. Mord ist ein Tatbestand der niemals verjährt (was in D bekanntermaßen mehr oder weniger auf einer politischen Entscheidung beruht und daher in anderen Ländern selten anzutreffen ist).
Die StA müsste also bei Ablehnung neuer Ermittlungen auf Grund angeblicher Verjährung sicher stellen, dass niemals Mord als Tatbestand möglich erscheint. So eine Feststellung kann man VOR den Ermittlungen im vorliegenden Fall gar nicht treffen, man kennt vor der Aufnahme von Ermittlungen z.B. keine möglichen Einlassungen von evtl. Verdächtigen/Zeugen. Diese könnten durchaus weiter Details dem Ablauf der Entführung ans Tageslicht bringen, mit deren Hilfe ein Gutachter noch den Tod durch die Sedierung durchaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Todesursache ansehen kann.
Erst nach Abschluss der Ermittlungen können die Ergebnisse zeigen, ob eine Anklage noch eine ausreichende Sicherheit zu einer Verurteilung hat, eben vielleicht weil die Tat eben doch verjährt ist. Aber das kann man vor dem Aufnehmen neuer Ermittlungen gar nicht wissen.
Das Urteil gegen M spielt hier bei dieser Frage daher nicht die geringste Rolle.