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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.655 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

04.06.2019 um 23:02
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:Selbst wenn er ein Gegengutachten beantragt hätte, es wäre ihm abgelehnt worden.
Das kannst Du nicht wissen, da es nicht geschehen ist. Und selbst wenn: dann hätte er vor dem BGH eine Chance gehabt.


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2r2n ehemaliges Mitglied

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

04.06.2019 um 23:05
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Das kannst Du nicht wissen, da es nicht geschehen ist. Und selbst wenn: dann hätte er vor dem BGH eine Chance gehabt
Das ist richtig. Hier könnte man der Verteidigung eine gewisse Inkonsequenz vorwerfen.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

05.06.2019 um 03:00
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Das Gutachten hat eine Aussage über das Indiz gemacht, sie fanden das stimmig. Es wäre allein die Aufgabe der Verteidigung gewesen, das, was Du benennst, der Staatsanwaltschaft in einem Gegengutachten entgegenzuhalten und ein Obergutachten einzufordern.
Man sollte aus meiner Sicht nicht alles auf die Verteidigung abwälzen.

Vielleicht sollte man betrachten, wie es in einem normalen Verfahren abläuft.

Es wird ein Gutachten erstellt, die StA, Nebenklage und Verteidigung erhalten dieses Gutachten um die Möglichkeit zu erhalten, weitere Untersuchungen zu forcieren oder Bedenken äußern zu können. So ist es auch im Strafverfahren erst mal erfolgt.

Es wurde anfangs den Parteien also die Möglichkeit gegeben, zum dem Inhalt Stellung zu nehmen und vorher diesbzgl. auch Recherchen zu betreiben

Nun beginnt die Verhandlung, die Gutachterin wird befragt. Durch die Befragung der Nebenklage muss die Gutachterin zugeben, dass auch die Akustik eines Raumes eine Ursache sein kann, dass ein Ton abgeschwächt worden sein könnte.

Das war damals einen komplett neue Tatsachenbehauptung von Seiten der Gutachterin. Das Gutachten selber hatte sie sich mit keinem Wort mit dieser Möglichkeit beschäftigt. Man kann von der Verteidigung nicht erwarten, dass sie nun auf diese Antwort innerhalb der Verhandlung gleich kontert und die richtigen Fragen stellt. Dass ist - weil der Anwalt nicht vom Fach ist - in der Verhandlung schlicht und einfach nicht möglich.

Das Gericht hätte hier den Parteien die Möglichkeit geben müssen, zu dem NEUEN Tatsachenvortrag, der nicht mal im Ansatz im Gutachten erwähnt wurde, gezielt Stellung zu nehmen und evtl. noch weiter selber Recherchemöglichkeiten einräumen und auch die Möglichkeit geben müssen, weitere Nachuntersuchungen zu beantragen. Das wäre bei einem fairen Verfahren aus meiner Sicht unabdingbar.



Mittlerweile sind wir auch schlauer, diesen angeblichen akustischen Fingerabdruck des Gerätes gibt es nicht und die Gutachterin hat sich leider mit den Händen und Füßen gewehrt, ihren Fehler einzugestehen mittels einer Behauptung nur rein ins Blaue hinein, statt schlicht und einfach zu sagen, es wird wohl doch ein anderes Gerät gewesen sein.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

05.06.2019 um 04:07
PS: Das gleiche gilt natürlich auch bzgl. der Tatsache, dass der Lack des Wiedergabekopfes gezeigt hat, dass irgendwann seine Stellung korrigiert wurde. So etwas hätte von Anfang an in das Gutachten rein gehört und nicht erst diese Tatsache erst in der Verhandlung vorzutragen. Auch hier wurden die Parteien mit solchen neuen Tatsachen quasi überrollt.

Nein, hier hätte das Gericht sagen müssen, bis hierhin und nicht weiter, es sind hier in der mündlichen Verhandlung wesentliche neue Tatsachen von Seiten der Gutachterin behauptet worden, die mit keinem Wort im schriftlichen Gutachten erwähnt wurden, und so die Parteien bisher keinerlei Stellung nehmen konnten. Den Parteien muss nun die Gelegenheit gegeben werden hierzu umfangreich Stellung zu nehmen und evtl. auch die Möglichkeit gegeben werden, Nachbesserungen des Gutachtens auf Grund der neuen Tatsachen zu beantragen.

Nein, deutlich mehr Sorgfalt war hier vom Gericht zu erwarten gewesen.


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05.06.2019 um 08:06
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Du brauchst jetzt keine Auszüge aus Deiner technischen Analyse wiederholen.
Meine technische Analyse bezieht sich allein auf das Gutachten. Hier sind Widersprüche zwischen Gutachten und Urteil beschrieben.
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Warum höre ich von Dir keine Kritik an der Verteidigung?
Die gibt es sehr wohl:
Zitat von roberndrobernd schrieb:Die Bemerkung des Verteidigers, dass er bereits während des Strafprozesses eine Verurteilung erwartet hätte, hat mich überrascht. Ich hatte ihm zugute gehalten, dass er vom Urteil überrumpelt war. Bereits während des Strafprozesses waren Fakten bekannt, aufgrund derer er hätte nachhaken müssen:
- Die Gutachterin hat bei den Schaltgeräuschen mindestens ein Geräusch erkannt, dass auch nach ihrer Einschätzung nicht vom TK 248 stammt.
- Das Drücken der Pause-Taste macht beim Abspielen keinen Sinn.
----------------------------------
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:Nein, es war nicht die Schaltung gemeint. Es ging um die Töne. Die Zitierung im Urteilstext macht deutlich, dass zu wenig Sachverstand vorhanden war, um das Thema Elektroakustik ausreichend zu behandeln.
Hier wird die Problematik eines derartig Fach-übergreifenden Gutachtens deutlich. Die Gutachterin hat mit ihrem Halbwissen den Anschein erweckt, ein in sich vollständiges Werk vorzulegen. Das Gericht hat es aufgrund der Qualifikation auf einem anderen Fachgebiet geglaubt.

Gegengutachten würden mit demselben Problem kämpfen. Ein einzelner Gutachter wäre ebenfalls damit überfordert, weil sein Fachgebiet (offiziell) eingeschränkt ist. Es hätte also mehrere unterschiedliche Gutachter gebraucht. Dazu gehören: Fernmeldetechnik (Übertragung durch Telefon), Sendetechnik (Dynamikkompression), Audioelektronik (Justierverfahren von Magenetköpfen), Elektroakustik (Beeinflussung durch Raumakustik), Signalverarbeitung (Möglichkeiten der Erzeugung von Obertönen) und Schnitttechnik (Zusammenkleben kleinster Bandstückchen).
Ich habe den Vorteil, dass ich mich aus verschiedensten Gründen mit passenden Gebieten beschäftigt habe, deren Existenz die Gutachterin nicht kennt. In mehr als 50 Jahren habe ich mich im Hobbybereich damit auseinandergesetzt, also z.B. ein eigenes Tonbandgerät gebaut. Wenn man weiß, wo es langgeht, kann man sich im Detail schlau machen. Das ist auch auf Gebieten passiert, die sich hier als weniger relevat erwiesen haben (Entstehung von Kopierechos auf Tonbändern, Frequenzkonstanz des 50-Hz-Wechselstroms). Für ein Gericht ist es viel leichter, Kritik pauschal zu ignorieren als sie gerichtsfest prüfen zu lassen (siehe oben).
Zitat von hopkirkhopkirk schrieb:Um jetzt mal so zynisch zu sein, wie Mazurek es ist, und bei seiner Art der Interpretation zu bleiben: Dann war das Urteil wohl ein Betriebsunfall.
Hier hast du völlig Recht. Ich formuliere es manchmal so: Die Rechtsprechung akzeptiert bewusst ein gewisses Maß an Kollateralschäden. Und Werner M. ist aus meiner Sicht ein solcher.


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05.06.2019 um 10:06
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Mittlerweile sind wir auch schlauer, diesen angeblichen akustischen Fingerabdruck des Gerätes gibt es nicht und die Gutachterin hat sich leider mit den Händen und Füßen gewehrt, ihren Fehler einzugestehen mittels einer Behauptung nur rein ins Blaue hinein, statt schlicht und einfach zu sagen, es wird wohl doch ein anderes Gerät gewesen sein.
Da kann ich Dir zustimmen. So oder so ist schade, dass es kein zweites Gutachten gab. Vielleicht hätten dann 2 Richter gegen eine Verurteilung gestimmt. Da kann man heute nur spekulieren.

Davon unabhängig ob er verurteilt worden wäre ist natürlich die Frage, ob Herr Mazurek der Täter ist. Wenn nicht doch noch ein anderer gefunden wird, so läßt sich das wohl nicht mehr klären. Für mich sind er oder der Jäger immer noch heiße Kandidaten.

Herr Mazurek geht übrigens davon aus, in spätestens 4 Jahren entlassen zu werden (steht bei "Unterstützergruppe Mazurek"). Die Strafe wäre dann wohl abgesessen?


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

05.06.2019 um 11:25
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Da kann ich Dir zustimmen. So oder so ist schade, dass es kein zweites Gutachten gab. Vielleicht hätten dann 2 Richter gegen eine Verurteilung gestimmt. Da kann man heute nur spekulieren.
Ich denke, dass nicht mal ein zweites Gutachtzen erforderlich gewesen wäre, allein eine vernünftige Prozessführung wäre hier ausreichend gewesen. Die lag aber aus den oben genannten Gründen nicht vor.

Da tauchten wie gesagt plötzlich neue Tatsachen von Seiten der Gutachterin auf, die auch das Gericht so wesentlich angesehen hatte, dass es diese auch im Urteil aufgeführt hatte.

Wie gesagt, der verletzte Lack am Wiedergabekopf war auch aus Sicht des Gerichts entscheidend, denn es führte diese Tatsache im Urteil auf. Es brachte aber hier einen hanebüchene Erklärung. Im Gutachten steht, dass sowohl eine Fehlstellung des Aufnahme- als auch der Wiedergabekopfs bewirken können, dass es zu einer solchen Abschwächungen eines Tones kommt. Die Begründung des Gerichts im Urteil war schon damals mit dem Gutachten unvereinbar.



Mittlerweile sind wir im Jahr 2019 angelangt. Die Gutachterin wurde erneut befragt und hat hier ins Blaue Behauptungen aufgestellt, die in keiner Weise mit dem Weg über die Null-Hypothese in Einklang steht. Was nun? Warum ignoriert das Gericht den Vortrag des Beklagten und verweigert so rechtliches Gehör?


Die Frage, ob M wirklich nicht zu der Tätergruppe gehört, ist in einem Rechtsstaat zweitrangig. Der Staat hat immer noch die Tat zu beweisen, der Beschuldigte nicht seine Unschuld.

Die Beweisführung des Strafgerichts zeigt schon entscheidende Mängel, ja, sicherlich war das Gericht mit der Sache überfordert, aber es hätte darauf achten müssen, ob von der Gutachterin Tatsachen behauptet wurden, welche nicht Teil des schriftlichen Gutachtens waren. Das rechtliche Gehör gebietet es dann, dass sich die Parteien ausreichend mit diesen neuen Tatsachen auseinander setzen können um z.B. auch Nachbesserungen des Gutachtens verlangen zu können. Wie gesagt, schon das Gutachten geht auch von einem möglichen Einfluss des Wiedergabekopfes aus, untersucht aber nur den Aufnahmekopf.


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05.06.2019 um 12:48
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Hier im Thread hieß es mal, dass die Gutachterin angeblich die einzige Gutachterin auf diesem Gebiet sein soll.
Das hatte ich dazu noch gefunden.
Zitat von roberndrobernd schrieb am 26.02.2018:SCMP77 schrieb:
Was mich interessieren würde, hier wurde behauptet, dass es angeblich keine andere Gutachterin gäbe.

Diese Behauptung habe ich in die Welt gesetzt. Ich hatte einen Hinweis aus Polizeikreisen falsch interpretiert und muss mich korrigieren: Gemeint ist, dass es im deutschen Polizeibereich außer dem Sachgebiet Phonetik des Bayerischen LKA keine Institution gibt, die ein Tonbandgutachten hätte erstellen können. Es kommt hinzu, dass das Landeskriminalamt die Zuständigkeit für das Gutachten von sich aus an sich gezogen hat. Normal wäre, dass die Ermittler den Auftrag zur Begutachtung an ein LKA oder BKA gegeben hätten. Welche anderen gerichtlich zugelassenen Gutachter dieses Fachgebiets es gibt, kann ich nicht abschätzen.



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05.06.2019 um 13:23
@JosephConrad

Wie gesagt, es könnte sein, dass das Strafurteil auch bedingt war, durch Versäumnisse des Verteidigung. Ich sehe aber - wie oben begründet - nicht minder Versäumnisse des Gerichts.

Aber wie gesagt, wir sind im Jahre 2019. Zu den Vorwürfen hast Du Dich bisher nicht geäußert. Wie gesagt, hier gibt es eindeutige Anzeichen, dass die Gutachterin nicht von der Null-Hypothese ausgegangen war und somit nach dem BGH das Gutachten nicht die Mindestansprüche erfüllt, die an dieses zu stellen wären.

Würdest Du Dich selber mit so einem geschwubbel abspeisen lassen wollen, der rein nur auf Spekulationen basiert?


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05.06.2019 um 13:30
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Mittlerweile sind wir im Jahr 2019 angelangt. Die Gutachterin wurde erneut befragt und hat hier ins Blaue Behauptungen aufgestellt, die in keiner Weise mit dem Weg über die Null-Hypothese in Einklang steht. Was nun? Warum ignoriert das Gericht den Vortrag des Beklagten und verweigert so rechtliches Gehör?
Die Fragen und Antworten findest Du Dank @robernd unter https://www.radonmaster.de/werner-mazurek/zum_zivilverfahren/befragung_gutachter_wortlaut-4.pdf. Für den Richter scheinen diese schlüssig gewesen zu sein.

Ich denke auch hier hätte die Verteidigung bereits ein zweites Gutachten in Petto haben sollen, ein schwerer Fehler, dass das nicht so war (Grund siehe unten). Gerüchteweise will sie das jetzt für die Berufungsverhandlung nachholen. MMn. 11 Jahre zu spät.

Nach der Entscheidung des BGH muss der Richter ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten erkennbar verwerten. Das Gericht darf also ein - bereits vorliegendes oder anlässlich eines gerichtlichen Gutachtens erst während des Prozesses eingeholtes - Privatgutachten nicht als beweisrechtlich unbeachtlich abtun. Es reicht auch nicht, wenn das Gericht nur floskelhaft und ohne sich mit dem Privatgutachten näher auseinander zu setzen dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten deshalb mehr glaubt, weil dieser „sich in der Vergangenheit als fachkundig und kompetent" erwiesen hat. Vielmehr muss das Gericht, wenn es aufgrund der gegensätzlichen Feststellungen des „Privatgutachtens" Zweifel an dem gerichtlichen Gutachten hat, ggf. ein neues Gutachten einholen oder einen anderen gerichtlichen Sachverständigen bestellen (vgl. § 412 ZPO).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-gericht-muss-auch-ein-sog-privatgutachten-verwerten_004676.html


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

05.06.2019 um 13:55
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Gerüchteweise will sie das jetzt für die Berufungsverhandlung nachholen. MMn. 11 Jahre zu spät.
So ein Privatgutachten hätte bereits für die erstinstanzliche Verhandlung vor dem Zivilgericht eingeholt werden müssen, dies um so mehr, als erstens das Gutachter aus dem Strafprozess für den Beklagten Mazurek bekanntlich nicht günstig war und zweitens das Zivilgericht keinen Amtsermittlungsgrundsatz hat, jede Partei also selber das vortragen muss, was ihr günstig ist.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

05.06.2019 um 14:08
@JosephConrad

Schade, dass Du hier sämtlichen Diskussionen ausweichst, wo es etwas konkreter zur Sache geht.

Ein Antrag auf ein neues Gutachten hat sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragt. Ein zweites Gutachten hatte letztlich die Verteidigung der Verteidigung in Peto, das Gericht sprach sogar selber, von einem "Privatgutachter" (@robernd).

Vielleicht solltest Du Dich mal mit dem Beschluss des BGH VI ZR 25/09 vom 30.10.2010 genauer auseinander setzen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54631&pos=0&anz=1

Dort wird sehr ausführlich auf die Pflichten des Gerichts eingegangen, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, wenn in einer Verhandlung ein Gutachter eine neue bisher noch nie dagewesene Tatsachenbehauptung aufstellt.

Dies galt im Strafprozess bzgl. des erneuerten Lacks am Wiedergabekopf, die ergab sich im Zivilprozess bzgl. zu der Spekulation, dass die Täter das irgendwie die Geräuschkulisse zusammen abgeschnibbelt haben könnten.

Wie gesagt, der Beklagte hatte sich im vorliegenden Fall ausführlich mit dieser Behauptung der Gutachterin auseinander gesetzt. Das Zivilgericht hatte in der Urteilsbegründung diesen Vortrag voll und ganz ignoriert. dabei wäre hier eine neue Befragung notwendig, ob die Behauptung des Privatgutachters (@robernd) die Gutachterin bestätigt oder nicht. Wie gesagt, @robernd hatte hier die Länge der notwendigen Tonbandschnipsel aufgeführt und die Unmöglichkeit der Behauptung der Gutachterin aufgezeigt. Es war ein ganz konkreter Vortrag von Seiten des Beklagten, die auch einer Beweisaufnahme zugänglich war und damit auch - bei einer Gewährung rechtlichen Gehörs - einen neue Beweisaufnahme erfordert hätte.

Ich denke, Du machst es Dir zu einfach.


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05.06.2019 um 14:22
Zitat von AndanteAndante schrieb:nd zweitens das Zivilgericht keinen Amtsermittlungsgrundsatz hat, jede Partei also selber das vortragen muss, was ihr günstig ist.
Du sagst es. Keiner der Parteien hat sich auf das Gutachten von Frau Boss berufen. Beide hatten eine neues Gutachten beantragt. Erst das Gericht brachte das Gutachten des Strafprozesses ins Spiel, ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz?


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05.06.2019 um 14:52
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Dies galt im Strafprozess bzgl. des erneuerten Lacks am Wiedergabekopf, die ergab sich im Zivilprozess bzgl. zu der Spekulation, dass die Täter das irgendwie die Geräuschkulisse zusammen abgeschnibbelt haben könnten.

Wie gesagt, der Beklagte hatte sich im vorliegenden Fall ausführlich mit dieser Behauptung der Gutachterin auseinander gesetzt. Das Zivilgericht hatte in der Urteilsbegründung diesen Vortrag voll und ganz ignoriert. dabei wäre hier eine neue Befragung notwendig, ob die Behauptung des Privatgutachters (@robernd) die Gutachterin bestätigt oder nicht. Wie gesagt, @robernd hatte hier die Länge der notwendigen Tonbandschnipsel aufgeführt und die Unmöglichkeit der Behauptung der Gutachterin aufgezeigt. Es war ein ganz konkreter Vortrag von Seiten des Beklagten, die auch einer Beweisaufnahme zugänglich war und damit auch - bei einer Gewährung rechtlichen Gehörs - einen neue Beweisaufnahme erfordert hätte.

Ich denke, Du machst es Dir zu einfach.
Warum mache ich es mir zu einfach? Ich bin nicht der Richter und ich weiß auch nicht, warum der Zivilkammer das bestehende Gutachten sowie die Befragung der Expertin ausreichend war, dem Kläger recht zu geben: frage den oder die Richter selbst! Möglicherweise war der Kammer das bestehende Gutachten sowie die Antworten stimmig genug, logisch genug und folgten aus der Sicht des Gerichts exakt der von Dir vielzitierten Hypothese. Es bringt auch gar nichts zu sagen, die Zivilkammer ist befangen, dumm, arrogant, unfähig oder faul und über das Rechtssystem zu jammern. Im Zweifel kannst Du den BGH und noch das BVG und zuletzt noch den EGMR anrufen und wirst auch dann weiterjammern. Wenn Du aber etwas stemmen wilst, mußt Du etwas vorweisen können: das wäre das Gegengutachten gewesen. Und wenn ein Gericht das ablehnt, so hast Du schon Munition für die nächste Instanz.


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05.06.2019 um 15:21
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Im Zweifel kannst Du den BGH und noch das BVG und zuletzt noch den EGMR anrufen und wirst auch dann weiterjammern.
Das kann ich nicht, da ich nicht betroffener bin. Aktuell steht auch in dieser Sache erstmal die Berufung an.

Und die Richter braucht man nicht zu befragen, alles müsste eigentlich im Urteil stehen. Es hätte dort KONKRET stehen müssen, warum es eine erneute Befragung der Gutachterin ablehnt, und hätte sich konkret mit dem Vortrag des Beklagten bzgl. dieser Spekulation der Gutachterin auseinander setzen müssen. Es hätte konkret begründen müssen, warum der Vortrag des Beklagten unbeachtlich sein soll, weshalb es einen neue Befragung der Gutachter ausgeschlossen hat. Statt dessen findet man rein nur Allgemeinplätze. Auch fehlt dem Urteil schon im Ansatz die Beschäftigung, ob das Gutachten die Mindestanforderungen des BGH erfüllt.

Trotzdem ist es schade, dass Du Dich schon nicht im Ansatz mit dem obigen BGH-Beschluss nicht auseinander gesetzt hast.

Denn dann hättest Du erkannt, dass es eben auch andere Wege gibt, als ein zweites Gutachten, was beide Parteien beantragt hatten. Hier reicht ein konkreter Vortrag bzgl. der neuen Tatsachenbehauptung aus, welche einer Beweisaufnahme zugänglich wäre. Dein Totschlagsargument mit dem 2 Gutachten findest Du dort nicht bestätigt, ganz im Gegenteil.


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05.06.2019 um 15:39
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Auch fehlt dem Urteil schon im Ansatz die Beschäftigung, ob das Gutachten die Mindestanforderungen des BGH erfüllt.

Trotzdem ist es schade, dass Du Dich schon nicht im Ansatz mit dem obigen BGH-Beschluss nicht auseinander gesetzt hast.

Denn dann hättest Du erkannt, dass es eben auch andere Wege gibt, als ein zweites Gutachten, was beide Parteien beantragt hatten. Hier reicht ein konkreter Vortrag bzgl. der neuen Tatsachenbehauptung aus, welche einer Beweisaufnahme zugänglich wäre. Dein Totschlagsargument mit dem 2 Gutachten findest Du dort nicht bestätigt, ganz im Gegenteil.
Wenn die Berufung genauso läuft wie die 1. Instanz, dann wird ja nach Deiner Argumentation das BGH, sollte es dann angerufen werden, das Urteil locker kassieren. Also kein Problem.


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05.06.2019 um 16:54
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Wenn die Berufung genauso läuft wie die 1. Instanz, dann wird ja nach Deiner Argumentation das BGH, sollte es dann angerufen werden, das Urteil locker kassieren. Also kein Problem.
Nehmen wir mal an, es würde so laufen, wäre das wirklich kein Problem?

Ich erwarte von einem Rechtsstaat, dass er die Parteien nicht durch die Instanzen schickt, und erwarte schon in der ersten Instanz ein Urteil, was sich nicht in unkonkreten Allgemeinplätzen bzgl. des Gutachtens verliert und so Kläger/Beklagte nicht im geringsten erkennen kann, ob sich das Gericht überhaupt ausreichend mit diesem und dem diesbzgl. Vortrag der Parteien befasst hat. Dir sollte klar sein, dass schon jetzt die Kosten der Gutachterin sehr hoch sind.

Die erste Instanz hat so etwa 5 Jahre gedauert, mit dem uns bekannten Ergebnis. Nehmen wir mal an, dass die Berufung ähnlich lange dauert, dann wären wir im Jahre 2024. Dann würde der BGH noch etwa ein Jahr benötigen. Der BGH müsste das Verfahren mit entsprechenden ähnlichen Hinweisen, wie der von mir zitierte Beschluss an das Berufungsgericht zurückverweisen. Dann lässt sich das Berufungsgericht nochmal 3 Jahre Zeit und verkündet dann ein vielleicht richtiges Urteil mit einer entsprechenden ausführlichen Begründung, welche sich nicht allein in Allgemeinplätzen verliert. Sprich im Jahre 2028 hätten wir erst ein Urteil, wo Kläger und Beklagte endlich eine vernünftige Antwort bzgl. des Gutachtens erhalten hätten.

In Deinen Augen ist das alles kein Problem, naja, ich denke wir haben da diametral unterschiedliche Auffassungen, was einen Rechtsstaat ausmacht.


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05.06.2019 um 17:44
Die für das Gericht verbindliche Prozessordnung im Zivilverfahren ist nun mal eine ganz andere als im Strafprozess. Im Zivilprozess muss der jeweilige Anspruchsteller, im Regelfall also der Kläger, alle Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und im Falle des Bestreitens durch den Anspruchsgegner, im Regelfall durch den Beklagten, beweisen. Das Zivilgericht prüft nicht von Amts wegen, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht.

Das heißt hier: Der Kläger, also der Bruder des Opfers, muss darlegen, dass und warum ihm der gelten gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten Mazurek dem Grunde und der Höhe nach zusteht. Der Kläger hat dies getan, indem er unter anderem auf das für den Beklagten ungünstige Gutachten aus dem Strafprozess verwiesen und sich darauf im Zivilprozess bezogen bzw. dieses in den Zivilprozess eingeführt hat.

Es wäre nun gemäß § 138 Abs. 2 ZPO Sache des Beklagten Mazurek gewesen, auf konkrete und entscheidungserhebliche Schwächen im Vortrag des Klägers hinzuweisen, auch auf Schwächen des vom Kläger eingeführten Gutachtens. Er hätte das zB durch Vorlage eines widersprechenden Privatgutachtens tun können. Da er es nicht tat, ist offenbar das Vorbringen des Klägers als zugestanden und damit unstreitig angesehen worden, insoweit § 138 Abs. 3 ZPO genügend.

Erst wenn der Beklagte solche entscheidungserheblichen Schwächen aufgezeigt hätte, wäre das Gericht überhaupt verpflichtet gewesen, in eine Beweisaufnahme einzutreten und ein Obergutachten einzuholen.
§ 138 ZPO
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.



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05.06.2019 um 18:06
Nachtrag: Wegen des fehlenden Amtsermittlungsgrundsatzes, der völlig anderen Prozessordnung, der den Parteien des Zivilprozesses obliegenden jeweiligen Darlegungs- und Beweislast (heißt: die Parteien müssen dem Zivilgericht die Tatsachen und ihre Beweisantritte bringen, rechtlich bewerten tut das Gericht dann die vorgetragenen Tatsachen und führt, wenn die Tatsachen erheblich sind, natürlich eine Beweisaufnahme durch, aber es ermittelt die Tatsachen eben nicht selber) kann es halt schiefgehen bzw. nicht zum gewünschten Ergebnis führen, wenn man qua Zivilprozess einen Strafprozess durch die Hintertür noch mal aufrollen will.

Oder man muss schon ein sehr versierter Zivil- und Zivilprozessrechtler sein.


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05.06.2019 um 19:52
Das Zivilgericht hat kein Hehl daraus gemacht, dass es für ein weiteres Gutachten keinen Grund sehe. Es ließ sich nur durchsetzen, dass die Gutachterin zu ihrem Gutachten befragt wird, weil die Prozessordnung das so vorsieht. Bei der Befragung hat die Gutachterin in einigen Punkten eine andere Meinung vertreten als früher. Außerdem gab es einige schlicht falsche Behauptungen zu Punkten, von denen die Gutachterin überzeugt war, dass sie sich nicht nachprüfen lassen. Das alles hat das Gericht aber nicht zur Kenntnis genommen, weil es nicht wollte oder weder Fragen noch Antworten verstanden hat. Es waren nur die Erläuterung des Gutachtens und sich daran anschließende Fragen zugelassen.

Das Gericht hat dafür gesorgt, dass von der Befragung nichts Zitierbares an die Öffentlichkeit gelangt. Es wurde zwar ein Protokoll verfasst, aber das enthielt lediglich die Antworten der Gutachterin auf die Fragen der Parteien. Antworten ohne Fragen liefern leider keine Erkenntnis.
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Die Fragen und Antworten findest Du Dank @robernd unter https://www.radonmaster.de/werner-mazurek/zum_zivilverfahren/befragung_gutachter_wortlaut-4.pdf. Für den Richter scheinen diese schlüssig gewesen zu sein.
Danke für den Link. Ja, erst ich habe mir die Arbeit gemacht und die Fragen (der Verteidigung) mit den Antworten zusammen zu führen. Für das Gericht war überhaupt nichts schlüssig außer der durchgesickerten Feststellung, dass die Gutachterin alle Fragen sorgfältig beantwortet hat. Es gab keine Gelegenheit, den Wahrheitsgehalt der Antworten zu erörtern. Das erfolgte erst in schriftlichen Stellungnahmen der Parteien und wurde mit Sicherheit nicht beurteilt. Dafür hätte das Gericht nämlich gutachterliche Unterstützung gebraucht.

Beim gesamten Verfahren (Straf- und Zivilverfahren) ging es fast ausnahmslos um technische Inhalte. Egal, ob Lochgraben, Kistenbau oder Tonbandgerät. Juristische Überlegungen, wer wann was wie hätte vorbringen oder anhören müssen, helfen uns in dem Fall nicht weiter. Fakt ist, dass keiner der beteiligten Juristen in der Lage war, die konkreten Inhalte zu verstehen oder zu bewerten.


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