Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
05.06.2019 um 19:57@Andante
Die prozessualen Richtlinien eines Zivilprozesses kenne ich, da erzählst Du mir nichts Neues. Es herrscht dort die sogenannte „abgestufte Darlegungs- und Beweislast“. Der Kläger muss einen Anspruch beweisen, der Beklagte kann jeweils dagegen halten.
Und hier waren natürlich Anwälte am Werk, welche die von Dir aufgezeigten Dinge natürlich geachtet hatten, ich denke, denen erzählst Du da nichts Neues.
Dein Beitrag zeigt deutlich, dass Du Dich mit dem Fall nie ausreichend auseinander gesetzt hast.
Dein Ansatz ist schon von Anfang an falsch. Der Kläger hat sich nicht auf das Boss-Gutachten bezogen. Er war – wie wir wissen – in keiner Weise von diesem überzeugt – und beantragte vor Gericht ein neues Gutachten.
Dem stimmte auch der Beklagte zu, es war also ein Konsens diesbzgl. der beiden Parteien vorhanden.
Das Gericht setzte sich über diese Anträge hinweg und holte das Gutachten des Strafprozesses hervor und wollte die Klage nur auf Grund dieses Gutachtens ohne jegliche Anhörung/Erläuterung der Gutachterin stattgeben.
Erst als beide Parteien gegen diese Vorgehensweise interveniert hatten, hatte das Gericht den Parteien aufgegeben, einen Fragenkatalog aufzustellen. Soweit ich weiß, hatte die Gutachterin ½ Jahr Zeit sich auf die mündlicher Verhandlung vorzubereiten, wo dann – wie im Zivilprozess üblich – ein Wortprotokoll der Aussagen der Gutachterin erstellt wurde.
Im Gegensatz zum ursprünglichen Gutachten musste die Gutachterin zugeben, dass man bei einer anderen Mikrofonaufstellung mit jedem beliebigen Stereogerät eine Abschwächung des höchsten Tones erreichen kann. Das war schon mal eine neue Tatsachenbehauptung der Gutachterin, die mit keinem Wort in dem ursprünglichen Gutachten aufgetaucht war.
Weiter führte die Gutachterin aus, dass sie bei der Suche nach Geräten zu allererst sich diese nach einem geschwächten 6 Tons untersucht hat und erst in den meisten Fällen dann erst bei Vorliegen dieser Abschwächung die Geräuschkulisse des Gerätes genauer untersucht hat.
Man sieht hier, dass sie bei ihren damaligen Untersuchungen nicht im Ansatz daran gedacht hat, dass bei einer anderen Mikrofonaufstellung als die von ihr präferierte die Abschwächung durchaus bei anderen Geräten hätte auftreten können. Sie wäre gehalten gewesen, die Geräuschkulisse bei jedem Gerät zu untersuchen, ob sie mit der aufgezeichneten Geräuschkulisse vergleichbar war.
Sie hat also über Jahre hinweg Geräte untersucht, ohne dabei den „akustischen Fingerabdruck“ der durch die Geräuschkulisse allenfalls gegeben wäre, zu beachten, weil sei die Abschwächung des höchsten Tones als zwingend notwendig ansah, obgleich er – wie sie selber zugab – durch eine andere Mikrofonaufstellung bedingt gewesen sein konnte.
Eigentlich hätte hier an diesem Punkt schon die Befragung beendet sein können, denn die Grundlage der Bewertung ihrer Wahrscheinlichkeitsabschätzung im Strafprozess war zusammen gebrochen. Damals hatte sie sich darauf berufen, dass sie eine hohe Anzahl von Geräten untersucht habe und bei keinem der untersuchten Geräte konnte sie die Merkmale finden. Ihr Vortrag hatte aber gezeigt, dass sie hauptsächlich das falsche Merkmal untersucht hatte, nur in seltenen Fällen die Geräuschkulisse, der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung fehlte nun jegliche Grundlage. Über eine Begründung, warum sie nach wie vor meint, trotz ihrer neuen Erkenntnis, dass es „wahrscheinlich“ sei, dass das TK248 des Beklagten verwendet worden sei, verlor sie kein Wort mehr.
Dann kam man bei der Befragung um den Punkt mit der Geräuschkulisse und @robernd sagte, dass man mit einem TK248 nicht diese Geräuschkulisse erzeugen kann. Diese Behauptung bestätigte die Gutachterin sogar, behauptete dann aber – ohne einen Nachweis für ihre Behauptung zu liefern – dass die Täter das wohl zusammen geschnitten hätten, das wäre einen „mögliche“ Erklärung.
Natürlich hatte sich die Beklagte dann mit dieser Behauptung ins Blaue auseinander gesetzt und hatte gesagt, dass mit den damaligen Mitteln eine solche Bearbeitung gar nicht möglich war und zeigte, wie kurz die Tonbandschnipsel gewesen wären, unmöglich zu handlen. Sie bot auch als Beweis ihrer Tatsachenbehauptung ein Gutachten an.
Du siehst, der von Dir als notwendig angesehene Weg wurde gegangen, trotzdem wurde das Beweismittel „Gutachten“ nicht erhoben, ohne hierfür im Urteil eine konkrete Begründung zu liefern.
Die prozessualen Richtlinien eines Zivilprozesses kenne ich, da erzählst Du mir nichts Neues. Es herrscht dort die sogenannte „abgestufte Darlegungs- und Beweislast“. Der Kläger muss einen Anspruch beweisen, der Beklagte kann jeweils dagegen halten.
Und hier waren natürlich Anwälte am Werk, welche die von Dir aufgezeigten Dinge natürlich geachtet hatten, ich denke, denen erzählst Du da nichts Neues.
Dein Beitrag zeigt deutlich, dass Du Dich mit dem Fall nie ausreichend auseinander gesetzt hast.
Dein Ansatz ist schon von Anfang an falsch. Der Kläger hat sich nicht auf das Boss-Gutachten bezogen. Er war – wie wir wissen – in keiner Weise von diesem überzeugt – und beantragte vor Gericht ein neues Gutachten.
Dem stimmte auch der Beklagte zu, es war also ein Konsens diesbzgl. der beiden Parteien vorhanden.
Das Gericht setzte sich über diese Anträge hinweg und holte das Gutachten des Strafprozesses hervor und wollte die Klage nur auf Grund dieses Gutachtens ohne jegliche Anhörung/Erläuterung der Gutachterin stattgeben.
Erst als beide Parteien gegen diese Vorgehensweise interveniert hatten, hatte das Gericht den Parteien aufgegeben, einen Fragenkatalog aufzustellen. Soweit ich weiß, hatte die Gutachterin ½ Jahr Zeit sich auf die mündlicher Verhandlung vorzubereiten, wo dann – wie im Zivilprozess üblich – ein Wortprotokoll der Aussagen der Gutachterin erstellt wurde.
Im Gegensatz zum ursprünglichen Gutachten musste die Gutachterin zugeben, dass man bei einer anderen Mikrofonaufstellung mit jedem beliebigen Stereogerät eine Abschwächung des höchsten Tones erreichen kann. Das war schon mal eine neue Tatsachenbehauptung der Gutachterin, die mit keinem Wort in dem ursprünglichen Gutachten aufgetaucht war.
Weiter führte die Gutachterin aus, dass sie bei der Suche nach Geräten zu allererst sich diese nach einem geschwächten 6 Tons untersucht hat und erst in den meisten Fällen dann erst bei Vorliegen dieser Abschwächung die Geräuschkulisse des Gerätes genauer untersucht hat.
Man sieht hier, dass sie bei ihren damaligen Untersuchungen nicht im Ansatz daran gedacht hat, dass bei einer anderen Mikrofonaufstellung als die von ihr präferierte die Abschwächung durchaus bei anderen Geräten hätte auftreten können. Sie wäre gehalten gewesen, die Geräuschkulisse bei jedem Gerät zu untersuchen, ob sie mit der aufgezeichneten Geräuschkulisse vergleichbar war.
Sie hat also über Jahre hinweg Geräte untersucht, ohne dabei den „akustischen Fingerabdruck“ der durch die Geräuschkulisse allenfalls gegeben wäre, zu beachten, weil sei die Abschwächung des höchsten Tones als zwingend notwendig ansah, obgleich er – wie sie selber zugab – durch eine andere Mikrofonaufstellung bedingt gewesen sein konnte.
Eigentlich hätte hier an diesem Punkt schon die Befragung beendet sein können, denn die Grundlage der Bewertung ihrer Wahrscheinlichkeitsabschätzung im Strafprozess war zusammen gebrochen. Damals hatte sie sich darauf berufen, dass sie eine hohe Anzahl von Geräten untersucht habe und bei keinem der untersuchten Geräte konnte sie die Merkmale finden. Ihr Vortrag hatte aber gezeigt, dass sie hauptsächlich das falsche Merkmal untersucht hatte, nur in seltenen Fällen die Geräuschkulisse, der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung fehlte nun jegliche Grundlage. Über eine Begründung, warum sie nach wie vor meint, trotz ihrer neuen Erkenntnis, dass es „wahrscheinlich“ sei, dass das TK248 des Beklagten verwendet worden sei, verlor sie kein Wort mehr.
Dann kam man bei der Befragung um den Punkt mit der Geräuschkulisse und @robernd sagte, dass man mit einem TK248 nicht diese Geräuschkulisse erzeugen kann. Diese Behauptung bestätigte die Gutachterin sogar, behauptete dann aber – ohne einen Nachweis für ihre Behauptung zu liefern – dass die Täter das wohl zusammen geschnitten hätten, das wäre einen „mögliche“ Erklärung.
Natürlich hatte sich die Beklagte dann mit dieser Behauptung ins Blaue auseinander gesetzt und hatte gesagt, dass mit den damaligen Mitteln eine solche Bearbeitung gar nicht möglich war und zeigte, wie kurz die Tonbandschnipsel gewesen wären, unmöglich zu handlen. Sie bot auch als Beweis ihrer Tatsachenbehauptung ein Gutachten an.
Du siehst, der von Dir als notwendig angesehene Weg wurde gegangen, trotzdem wurde das Beweismittel „Gutachten“ nicht erhoben, ohne hierfür im Urteil eine konkrete Begründung zu liefern.