JosefK1914-2 schrieb:Wenn das beschlagnahmte Tonbandgerät nicht zur Herstellung der Sequenz tauglich war, bricht natürlich dies kompett zusammen. Die übrigen Feststellungen sind dann natürlich auch bedeutungslos geworden.
Das ist schon putzig, wie sehr man hier an der Vorstellung festhält, dass das TK nicht nur irgendeine, sondern DIE entscheidende Bedeutung hätte, weswegen man Mazurek hätte freisprechen müssen.
Nach der erfolglos eingelegten Revision des Verurteilten, hat der BGH im Januar 2011 eine Pressmitteilung veröffentlicht. Hier ist sie im Wortlaut:
Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg hatte sich der in finanzielle Schwierigkeiten geratene Angeklagte entschlossen, am 15. September 1981 die zum Tatzeitpunkt zehnjährige Ursula Herrmann zu entführen, um mit dem geforderten Lösegeld seine Finanzen zu sanieren. Hierzu ließ er in einem Waldgebiet von einem Mittäter eine Grube ausheben, in die er eine selbst gefertigte, ca. 140 x 72 x 60 cm große Holzkiste verbrachte, die er mit als Lüftungssystem gedachten Plastikrohren, einem Transistorradio sowie elektrischem Licht versah und mit Getränken, Süßigkeiten, Büchern, Taschenradio, Decken und einem Jogginganzug bestückte. In den Abendstunden des 15. September 1981 lauerte der Angeklagten dem auf dem Heimweg befindlichen Mädchen auf, riss es vom Fahrrad und schleppte es – möglicherweise betäubt – zu der 800m entfernt vergrabenen Kiste. Er sperrte das Kind in die Kiste, verschloss den Deckel und bedeckte die Kiste vollständig mit Erdreich. Mit zuvor gefertigten und sodann versandten Erpresserbriefen forderte der Angeklagte von der Familie des Mädchens zwei Millionen DM Lösegeld. Als diese am 18. September 1981 ein Lebenszeichen verlangten, begab sich der Angeklagte zur Kiste und stellte fest, dass das Mädchen nicht mehr lebte. Er brach daraufhin den Kontakt zur Familie des Opfers ab. Die Kiste wurde am 4. Oktober 1981 von der Polizei aufgefunden; Ursula Herrmann war infolge Sauerstoffmangels erstickt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge (§ 239a Abs.1, Abs.3 StGB*) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Überzeugung von der Täterschaft gründet auf einer Fülle von Indizien, unter anderem Aufzeichnungen überwachter Telefonate des Angeklagten aus November 2007 und Mai 2008, in denen sich der Angeklagter in einer Weise zum Tatverdacht und zu Verjährungsfragen äußert, dass die Strafkammer annehmen konnte, er sei an der Tat beteiligt gewesen. Außerdem hat die Strafkammer ausgeschlossen, dass eine andere Person der maßgebliche Täter gewesen sein könnte. Da sich dem Angeklagten aufdrängen musste, dass die angebrachten Plastikrohre als Lüftungssystem untauglich sind, habe er den Tod des Mädchens leichtfertig verursacht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 19. Januar 2011 – 1 StR 569/10
Landgericht Augsburg – Urteil vom 25. März 2010 – 8 Ks 200 Js 103990/07
Karlsruhe, den 26. Januar 2011 Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&Seite=3&nr=54845&pos=108&anz=111&Blank=1Nicht ein Wort über das TK oder sonst ein Tonbandgerät. Auch der BGH maß offensichtlich dem TK nicht die Bedeutung bei, die die Gläubigen, Unstertützer und Jünger von W.M. ihm beimessen.
Es ist ja schon irgendwie klar, dass wenn man nur einen Hammer hat, man überall Nägel sieht. Will sagen: Als Dipl. Ingenieur, Mathematiker, Physiker oder sonstiger Anwärter auf den Nobelpreis, möchte man sich natürlich bevorzugt mit dem technischen Krams auseinandersetzen. Und es ist auch schon zu sehen, wie man hier gemeinsam im Sandkasten spielt und über den Tonka-Bagger fachsimpelt.
Man muss sich aber auch irgendwann damit abfinden, dass man die Welt nicht nur mit dem Produzieren heißer Luft verändern kann.