Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
06.06.2019 um 17:03@JosefK1914-2
Es muss aber so gewesen sein, dass der Kläger wenigstens formal auf der Richtigkeit des alten Gutachtens beharrt hat. Denn wenn er als Kläger selbst gesagt hätte, dass das alte Gutachten falsch und Mazurek damit nicht der Täter ist, hätte er sich selber die Klage unschlüssig bzw. „kaputt“ gemacht, und die Klage wäre komplett abgewiesen worden.
Ein neues Gutachten, nur weil beide Parteien das so wollen, darf das Gericht nicht in Auftrag geben, weil die ZPO sowas nicht vorsieht. Es darf auch keine Zeugen vernehmen, nur weil die Parteien das so wollen. Man kommt an eine Beweisaufnahme, sprich ein vom Gericht eingeholtes Gutachten oder an eine Zeugenvernehmung, nur, wenn erstens die Frage, über die Beweis erhoben werden soll, zwischen den Parteien streitig ist, zweitens das Gericht die betreffende Frage auch für entscheidungserheblich hält und drittens die beweisbelastete Partei einen tauglichen Beweisantritt geliefert hat.
Ich vermute hier, dass das Bestreiten von Mazurek zur Richtigkeit des alten Gutachtens ein unzulässiges Bestreiten war. Dem muss ein Gericht nicht nachgehen. Und wenn Mazurek sich als Beweis für die Unrichtigkeit des alten Gutachtens - ohne weiteren Tatsachenvortrag zur Unrichtigkeit des alten Gutachtens - lediglich lapidar auf ein neues Gutachten bezogen hat, kann es sein, dass dieser Beweisantritt als unzulässiger sog. Ausforschungsbeweis gewertet wurde. Ausforschungsbeweise darf das Gericht nicht erheben. Das folgt aus § 138 ZPO.
Ein Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn eine Partei entgegen § 138 ZPO keinen konkreten Sachvortrag liefert, sondern stattdessen einfachZeugen o.ä.benennt, die das Gericht vernehmen und aus denen das Gericht bei dieser Gelegenheit erst herausfragen soll, was für die Partei günstig ist. Ähnlich der Beweisantritt durch Gutachten. Auch da muss die Partei zunächst konkret benennen, was warum am alten Gutachten falsch bzw. zweifelhaft ist. Das ist auch richtig, weil nur dadurch klar wird, an welcher Stelle etwas zwischen Parteien streitig ist und an welcher Stelle nicht. Nur so läßt sich auch das Beweisthema sinnvoll eingrenzen und entscheiden, welche Zeugen eigentlich gebraucht und zu welchen konkreten Fragen eigentlich ein Gutachten eingeholt werden muss.
Es läuft immer wieder auf dasselbe hinaus: Mazurek wäre wohl gut beraten gewesen, mit einem Privatgutachten zu den konkreten Punkten zu kommen, an denen das alte Gutachten vermeintlich nicht stimmt
Es muss aber so gewesen sein, dass der Kläger wenigstens formal auf der Richtigkeit des alten Gutachtens beharrt hat. Denn wenn er als Kläger selbst gesagt hätte, dass das alte Gutachten falsch und Mazurek damit nicht der Täter ist, hätte er sich selber die Klage unschlüssig bzw. „kaputt“ gemacht, und die Klage wäre komplett abgewiesen worden.
Ein neues Gutachten, nur weil beide Parteien das so wollen, darf das Gericht nicht in Auftrag geben, weil die ZPO sowas nicht vorsieht. Es darf auch keine Zeugen vernehmen, nur weil die Parteien das so wollen. Man kommt an eine Beweisaufnahme, sprich ein vom Gericht eingeholtes Gutachten oder an eine Zeugenvernehmung, nur, wenn erstens die Frage, über die Beweis erhoben werden soll, zwischen den Parteien streitig ist, zweitens das Gericht die betreffende Frage auch für entscheidungserheblich hält und drittens die beweisbelastete Partei einen tauglichen Beweisantritt geliefert hat.
Ich vermute hier, dass das Bestreiten von Mazurek zur Richtigkeit des alten Gutachtens ein unzulässiges Bestreiten war. Dem muss ein Gericht nicht nachgehen. Und wenn Mazurek sich als Beweis für die Unrichtigkeit des alten Gutachtens - ohne weiteren Tatsachenvortrag zur Unrichtigkeit des alten Gutachtens - lediglich lapidar auf ein neues Gutachten bezogen hat, kann es sein, dass dieser Beweisantritt als unzulässiger sog. Ausforschungsbeweis gewertet wurde. Ausforschungsbeweise darf das Gericht nicht erheben. Das folgt aus § 138 ZPO.
Ein Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn eine Partei entgegen § 138 ZPO keinen konkreten Sachvortrag liefert, sondern stattdessen einfachZeugen o.ä.benennt, die das Gericht vernehmen und aus denen das Gericht bei dieser Gelegenheit erst herausfragen soll, was für die Partei günstig ist. Ähnlich der Beweisantritt durch Gutachten. Auch da muss die Partei zunächst konkret benennen, was warum am alten Gutachten falsch bzw. zweifelhaft ist. Das ist auch richtig, weil nur dadurch klar wird, an welcher Stelle etwas zwischen Parteien streitig ist und an welcher Stelle nicht. Nur so läßt sich auch das Beweisthema sinnvoll eingrenzen und entscheiden, welche Zeugen eigentlich gebraucht und zu welchen konkreten Fragen eigentlich ein Gutachten eingeholt werden muss.
Es läuft immer wieder auf dasselbe hinaus: Mazurek wäre wohl gut beraten gewesen, mit einem Privatgutachten zu den konkreten Punkten zu kommen, an denen das alte Gutachten vermeintlich nicht stimmt