Andante schrieb:Das ist meistens bei Urteilen so, dass es darin nicht nur um eine Person geht. Trotzdem werden massenweise Urteile veröffentlicht - natürlich in anonymisierter Form, in der alle Namen und relevanten Personendaten (also Kläger, Beklagte, Angrklagte, deren Prozessbevollmächtigte, Zeugen, Richter, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Sonstige nebst Adressen, Geburts- und weiteren Personendaten) weggelassen sind. Hier in der Krimirubrik gibt es Beispiele für Strafurteile. So sind zB im Fall Böhringer oder im Fall Darsow die kompletten anonymisierten Strafurteile einsehbar.
Es werden zwar Urteile oder Akteninhalte veröffentlicht. Aber ob das ratsam ist, ist einen ganz andere Frage.
Man hatte ja am Fall Mollath gesehen, dort hatte die StA Strate diesbzgl. verklagt.
Solange Ermittlungen laufen und der Fall nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist das untersagt Inhalte von Verfahrensakten zu veröffentlichen (§ 353d Punkt 3). Dort heißt es:
die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Von der Theorie war es klar, dass Strate hier nicht Unrechtes getan hatte. Als die Wiederaufnahme im Mollath-Fall eröffnet wurde, hat Strate diese Dinge auch wieder entfernt, trotzdem erhob die StA Anklage, die zwar von den Gerichten abgewiesen wurde, aber Du siehst, in welche Gefahren sie Anwälte bei Veröffentlichungen begeben. Es könnte immer ein StA geben, der hier Gesetzestext nicht lesen kann.
Wenn man hier den Hintergrund dieses Gesetzes kennt und man will eine WAV erreichen, dürfte einem klar sein, dass Richter solche Veröffentlichungen grundsätzlich nicht gerne sehen, auch wenn ein Strafprozess abgeschlossen ist. Im Strafprozess gilt die Unmittelbarkeit, es soll nur über das verhandelt werden, was auch in das Verfahren eingeführt wurde. Im Gegensatz zu Zivilprozess ist nur das relevant, was in der mündlichen Verhandlung eingeführt wurde.
Um das sicher zu stellen, erhalten Laienrichter keinen Einblick in die gesamten Akten, sie sehen nur das, was in das Verfahren eingeführt wurde.
Jede Veröffentlichung von amtlichen Dokumenten bewirkt die Gefahr, dass die Laienrichter hier doch Akteninhalt oder amtliche Dokumente berücksichtigen, obgleich sie nicht in das Verfahren eingeführt wurden.
Wird das nach Abschluss eines Strafverfahrens z.B. von Seiten der Gerichte und es wird es erfolgt ein WAV, dann ist in gewisser Weise hier vollendete Tatsachen geschaffen worden. Die Prozessführung dürfte dann schwieriger werden, die Laien müssen immer und immer wieder darauf hingewiesen werden, dass sie die veröffentlichen amtlichen Dokumente nicht berücksichtigen dürfen. Wenn das aber von Seiten der Parteien erfolgt war, besteht die Gefahr, dass ein Richter doch etwas schärfer (zum Nachteil des Betroffenen) bei dem WAA hinsieht, das will man als Betroffener sicher vermeiden, vermutlich wird ein Anwalt dann den Betroffenen davon abraten.
Abgesehen davon hat M selber hat auch keine Hilfsmittel irgend etwas zu veröffentlichen.
JosephConrad schrieb:Ich finde meine Frage berechtigt. Wenn es um 20000€ geht und ein Gutchten für 100000 € oder gar mehr erstellt wefden müsste, so hat das Gericht recht, wenn es das auf keinen Fall in Auftrag gibt. Den wer soll das bezahlen?
Ein Gutachten soll dazu dienen, die Wahrheit zu ermitteln. Dazu sind Richter verpflichtet, sie haben diesbzgl. sogar einen Eid bei ihrer Ernennung abgelegt.
Gerichte bleiben in der Regel auch nicht auf diesen Kosten sitzen, gerade nicht im Zivilprozess. Kann die unterlegene Partei die Kosten nicht zahlen, holt es diese von der zahlungsfähigen Partei. Zwangsversteigerungen o.ä. sind da durchaus möglich. Das ist immer ein Risiko, das die Parteien eingehen. Daher sind sie auch "Herr" des Verfahrens, sie bieten nur die Beweismittel an und können daher selber entscheiden, ob sie ein Beweismittel anbieten. Es kommt hier auch nicht auf die Höhe der geforderten Summe an. Es gibt auch Zivilverfahren, wo es das Ziel kein wirklich materielles ist, Streitwerte daher u.U. sehr niedrig sind, aber für die Partei so wichtig ist, und dann trotzdem hohe Prozesskosten in kauf nimmt.
Ein sehr gutes Beispiel wäre ein Zeugnisrechtsstreit. Ein schlechtes Zeugnis hat in der Regel eine massiver Auswirkung auf das Berufsleben. Der Streitwert beträgt aber - soweit ich es in Erinnerung habe - ein Monatsgehalt. Dir dürfte klar sein, dass eine betroffenen Partei - wenn es sein muss und ein Gutachten notwendig sein sollte - in der Regel keine Kosten scheuen würde, die Wahrheit zu ermitteln. Eine wenig zahlungsfähigen Partei würde da auch die Prozesskostenhilfe einspringen, damit auch Zahlungsschwache Parteien Gerechtigkeit erreichen können. Prozesskostenhilfe ist aber auch nur so etwas ähnliches wie ein Kredit, auch zahlungsschwache Parteien müssen diesen - falls ihnen das möglich ist - zumindest in Teilen abstottern.
Wie gesagt, es bleibt den Parteien überlassen. Ein Zivilgericht darf sich - zumindest aus Kostengründen - da nicht einmischen.