Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
06.06.2019 um 09:42JosefK1914-2 schrieb:Hier wird deutlich, dass das Gericht - im Falle der Vermutung einer Instrumentalisierung - den Fall anders behandeltNein, es behandelt ihn nicht „anders“ in dem Sinne, dass es andere Gesetz auf den Fall anwendet, das schrieb ich doch gerade. Es kann aber im Rahmen der Erörterungen und Hinweise nach § 139 ZPO die vermuteten eigentlichen Gründe des Prozesses ansprechen - die vielleicht der Gegenseite gar nicht bewusst sind - und so für möglicherweise mehr Transparenz und Klarheit sorgen, gerade auch in Bezug auf das Führen von Vergleichsgesprächen sowie den weiteren Prozessverlauf.
JosefK1914-2 schrieb:Es mag "vielleicht" NOCH seine prozessualen Möglichkeiten ausnutzen, aber Dir sollte klar sein, dass ohne der Vermutung der Instrumentalisierung das Gericht anders gehandelt hätte.Jetzt beißt du dich fest an Dingen, die ich weder geschrieben habe noch ein Gericht tatsächlich macht. Alles, was ein Gericht im Rahmen der Prozessordnung, also eines Gesetzes, macht, kann per definitionem keine Rechtsbeugung sein. Weshalb deine Unterscheidung zwischen legaler Ausnutzung prozessualer Möglichkeiten und NOCH legaler Ausnutzung prozessualer Möglichkeiten Unsinn ist. Was glaubst du eigentlich, wie eifrig Anwälte ihre prozessualen Möglichkeiten ausnutzen?
Das ist wie bei Fristen. Wer eine gesetzliche Frist einzuhalten hat, zB die Monatsfrist beim Einspruch gegen einen Steuerbescheid, darf die Frist voll ausnutzen. Kommt er mit seinem Einspruch erst am letzten Tag, hat er die Frist (NOCH) eingehalten.