Andante schrieb:Sonstiges Mordmerkmal? Bisher keins. Also allenfalls Totschlagsverdacht nach § 212 StGB. Totschlag wird übrigens genau so bestraft wie erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge
Wie wäre es aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und grausam? Haben wir mE alle drei in dem Fall.
Andante schrieb:Hier eine Definition des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2015, Az. 5 StR 628/14) zur „Leichtfertigkeit“, wie sie der Gesetzgeber zB in § 239 a Abs. 3, aber auch bei Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB vorsieht:
Nur zur Info: Das Gericht geht im Urteil sogar von einem "hohen Grad der Leichtfertigkeit" aus iVm "einem besonders großen Gefahrenpotential". Das diffundiert recht eindeutig schon in den bedingten Vorsatz hinüber. Zuviel für erpr.MR mit TF, zuwenig für Mord.
Einerseits
"Dennoch hat er sich in besonders leichtsinniger und gleichgültiger Weise über die nach den Umständen nahe liegende Möglichkeit des Todeseintritts hinweg gesetzt."
andererseits
Gleichwohl konnte die Kammer nicht festellen, dass der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung (Mord Anm EK) als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und diese billigend in Kauf genommen oder sich wenigstens um seines unmittelbaren Zieles willen mit ihr abgefunden hat
Aha. Und wo ist da der gravierende Unterschied? Das ist reine Semantik.
Es wird noch besser: Immerhin hatte die Kiste ein "Sprachrohr, um Kontakt mit dem Mädchen aufzunehmen" - für das Gericht der Beweis, das es auch keinen bedingten Tötungsvorsatz geben konnte. Naja, die Kiste hatte ja auch eine ausgeklügelte Belüftung, deren Enden mit Erde zugestopft war.
Und Mazurek hätte wissen müssen, dass die Belüftungsrohre untauglich waren wie "ein zu langer Schnorchel", da er ja bei der Wasserwacht in Eching war. 😉
JosephConrad schrieb:ob sich das Kind aus einer Angststarre heraus oder aufgrund einer Betäubung nicht bewegt hat kann daher auch nicht nachgewiesen werden.
O doch. Wenn man Angst hat ist man bei Bewusstsein. Wenn man bewusstlos ist hat man keine Angst. Wenn man bei Bewusstsein ist und Angst hat bewegt man sich. Leider ist da die dumme Tüte genau am Oberschenkel.
Andante schrieb:Die Antwort gibt § 152 Abs. 2 StPO
Darin steht dass "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat" vorliegen müsse . Dabei ist es gem Nr.6 RiStBV ausreichend wenn
„nach kriminalistischer Erfahrung die wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist“.
Und da wir uns alle einig sind, dass die Sachverhalte, die 2r2n zusammengetragen hat mehr als bloße Vermutungen sind müsste die Sache eigentlich klar sein. Ist sie aber nicht:
robernd schrieb:Welche mehr oder weniger sachlichen Gründe auch immer auf Mord oder alternative Täter hinweisen. Es wird immer eine juristische Begründung möglich sein, weitere bzw. neue Ermittlungen zu verhindern. Ermittlungen, die nicht erwünscht sind, wird es nicht geben. Und aus meiner Sicht sind sie nicht erwünscht.
Zu den allgemeinen Hürden für ein WAV und der traditionellen Resistenz der Justiz, Fehler zuzugeben (besonders schlimm: Fall Rupp) kommt hier noch die erkennbare Absicht den Fall unangetastet zu lassen. Nachdem die am längeren Ast sitzen werden sie alles tun um neue Ermittlungen hintanzuhalten.
Über das Lachgas habe ich schon alles gesagt. Es gäbe da allerdings noch eine Variante der Betäubung, die sich aus der Obduktion ergeben könnte.