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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.655 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

16.06.2019 um 17:29
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich habe keine Ahnung, in Bezug auf welches Mordmerkmal die StA diesen Umstand heute als relevant ansieht bzw. ansehen müsste.
Also gut, Sie haben keine Ahnung, ich denke, dann können wir weitere Diskussionen auch unterlassen.

Ich habe Ihnen hier ein mögliches Merkmal genannt, dass der Verdeckung, aber leider wollen Sie darauf nicht mehr eingehen.

Sie gehen von der idealen Welt aus, wo eine Entführung 100% im Voraus geplant ist und die Ausführung mit der Planung auch 100%ig zusammen passt. Sie wollen da nicht tiefer gehen. Gut, das ist jetzt klar und ich sehe hier einen Diskussion mit Ihnen auch nicht mehr den geringsten Sinn.


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16.06.2019 um 18:50
Zitat von AndanteAndante schrieb:JosefK1914-2 schrieb:
Verraten Sie mir beispielsweise, warum das Verstopfen der Rohre kein tatsächliches Anzeichen für ein (bewusstes) Tötungsdelikt ist.

Ich habe keine Ahnung, in Bezug auf welches Mordmerkmal die StA diesen Umstand heute als relevant ansieht bzw. ansehen müsste. Bei Werner M. hat ihn das Gericht jedenfalls nicht als Erfüllung eines Mordmerkmals angesehen, sonst wäre er kaum nach § 239 a StGB, sondern wegen Mordes nach § 211 StGB verurteilt worden.
Das Gericht hat diesen Umstand gar nicht zur Kenntnis genommen. Zumindest wurde er im Urteil nicht erwähnt. Deshalb hat es ihn auch nicht bewertet.

Das Gericht hat offenbar an dem großen Aktenhaufen Null Interesse gehabt, in dem diese Information und viele andere im Strafprozess nicht berücksichtigten Tatsachen stehen. Was nicht von StA oder Verteidigung häppchenweise vorgekaut wurde, ist an den Richtern vorbei gegangen.

Ein peinliches Beispiel ist der übersehene Beweis, dass alle Einzelheiten, die als Klaus P.s Täterwissen angesehen wurden (selbsternannter Lochgräber), bereits öffentlich waren. Eine entsprechende Pressemitteilung der Polizei wurde erst im Zivilverfahren von der Verteidigung vorgelegt. Sie wurde nämlich zwischenzeitlich in dem großen Aktenhaufen zufällig gefunden. Sicher gibt es einen Paragraphen, nach dem weder StA noch Gericht verpflichtet sind, die vorliegenden Akten durchzuarbeiten.

Beachtet einmal diese unauffälligen Sätze der Pressemitteilung:
"Durch eine verdaechtige bodenverfaerbung stieszen die beamten am sonntag, 04.10.1981, um 09.43 uhr etwa 600 meter ostwaerts der aumuehle, auf das versteck der ursula herrmann. Etwa 20 meter abseits eines Waldweges, im dickicht hatte der taeter eine holzkiste vergraben, in welcher ursula herrmann tot aufgefunden wurde."

Als die Polizei Klaus P. aufforderte, sie an den Vergrabungsort zu führen, hat er genau in diesem Bereich "sein" Loch gesucht. Die Ortsangabe in dem Text an die Medien war schlicht falsch. Deshalb gab es dort weit und breit kein Loch.
Was ist eigentlich peinlicher?
P. konnte das Loch nicht finden, obwohl er es angeblich tagelang gegraben hatte.
Aufgrund fehlerhafter Veröffentlichung hat P. das Loch an der falschen Stelle gesucht hat.
Der Glauben des Strafgerichts an P.s Täterwissen.
Das Zivilgericht hat ebenfalls an das Täterwissen geglaubt, obwohl es mit der Nase auf den Fehler gestoßen wurde.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

16.06.2019 um 19:35
Bevor wir uns ein passendes Mordmotiv überlegen, muss erst mal ermittelt werden.

Wie geht es also weiter?

1. Die Staatsanwaltschaft prüft die neuen Informationen die sie von Michael Herrmann bekommen hat.

1.1 Die Informationen werden als zu dünn eingeschätzt, weitere Ermittlungen werden abgelehnt.

1.2 Die Informationen werden als Grundlage für neue Ermittlungen angenommen, es wird ermittelt.

1.2.1 Es ergibt sich nichts neues, die Ermittlungen werden eingestellt.

1.2.2 Ein neuer Tatverdächtiger wird identifiziert.

1.2.2.1 Es wird keine Anklage erhoben, da es keine neuen Indizien bez. Mord gibt und die Tat daher verjährt ist.

1.2.2.2 Es wird eine Mordanklage erhoben.

1.2.2.2.1 Der Angeklagte wird aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

1.2.2.2.2 Der Angeklagte wird wg. erwiesener Unschuld freigesprochen.

1.2.2.2.3 Der Angeklagte wird wg. verjährtem Tatmotiv freigesprochen.

1.2.2.2.4 Der Angeklagte wird freigesprochen, weil das Gericht dies innerhalb einer Seilschaft unterdrückt.

1.2.2.2.5 Der Angeklagte wird wg. Mordes verurteilt.

1.3 Die Staatsanwaltschaft prüft nichts, verzögert und nimmt keine neuen Ermittlungen auf, weil sie, oder andere innerhalb einer Seilschaft das unterdrücken.

Ich hoffe ich habe keinen wichtigen Möglichkeiten vergessen.

Eins sollte aber klar sein, wenn nicht 1.2.2.2.5 eintritt, so ist nicht automatisch 1.3 oder 1.2.2.2.4 eingetreten. Es sich so leicht zu machen ist natürlich immer wohlfeil, aber wir alle sitzen nicht mit dabei und können bezeugen was oder was nicht bei der Entscheidung berücksichtigt wurde.

Dabei fällt mir ein, es sind jetzt auch schon wieder 8 Monate her, dass Michael Herrmann seine Informationen eingereicht hat. Ich hoffe es gibt bald eine Entscheidung.


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16.06.2019 um 20:22
Immer diese Entscheidungen ;)

1.1 oder 1.2: 12 Monate
1.2.1 oder 1.2.2: 12 Monate
1.2.2.1 oder 1.2.2.2: 12 Monate

Was passiert eigentlich mit Werner M. im Falle 1.2.2.2.3 Der Angeklagte wird wg. verjährtem Tatmotiv freigesprochen?
Dann müsste M. logischerweise rehabilitiert werden. Es sei denn, wir haben es mit Juristenlogik zu tun.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

16.06.2019 um 20:59
Zitat von roberndrobernd schrieb:Was passiert eigentlich mit Werner M. im Falle 1.2.2.2.3 Der Angeklagte wird wg. verjährtem Tatmotiv freigesprochen?
Das ist im Ergebnis in etwa die Konstellation wie im Fall Lolita Brieger. Die StA klagt wegen Mordes an. Das Gericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass kein Mordmerkmal mehr nachweisbar ist. Damit ist das Tötungsdelikt strafrechtlich lediglich als Totschlag zu werten. Der Totschlag ist aber verjährt, weshalb der Angeklagte am Ende freizusprechen ist.
Zitat von roberndrobernd schrieb:Dann müsste M. logischerweise rehabilitiert werden. Es sei denn, wir haben es mit Juristenlogik zu tun.
Ja, wenn ein anderer Täter feststeht, der bloß wegen Verjährung nicht mehr verurteilt werden kann, wird M rehabilitiert werden.

Gesetzlich geht das, da das Urteil gegen M rechtskräftig ist, nur über ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 StPO, welches M beantragen muss. Das heißt: Wenn Ms Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wird, was schnell geht, da ja jetzt ein anderer Täter feststeht (falls die StA bei dem anderen gegen dessen Freispruch nicht ins Rechtsmittel gegangen ist, sonst dauert es), wird in Ms altes abgeschlossenes Verfahren wieder eingetreten. Dieses wird „wieder aufgenommen“, und M wird dort dann vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge freigesprochen.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

16.06.2019 um 21:17
Zitat von AndanteAndante schrieb:Gesetzlich geht das, da das Urteil gegen M rechtskräftig ist, nur über ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 StPO, welches M beantragen muss.
Naja, wenn das so gelten würde, wäre es schon mehr als seltsam. Aber auch hier scheinen Sie sich nicht wirklich auszukennen.

Antragsberechtigt für einen Wiederaufnahme ist auch die StA. Es wäre dann mehr als seltsam, wenn in einem solchen Fall kein Antrag von deren Seite erfolgen würde.

Hier ein Ausschnitt, aus welchen Gesetzten sich das ergibt:
Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie setzt zwingend einen Antrag voraus. Antragsberechtigt sind der Verurteilte (§ 365 in Verbindung mit § 296 Absatz 1 StPO), für diesen sein Verteidiger (§ 365 in Verbindung mit § 297 StPO) sowie die Staatsanwaltschaft, wobei letztere die Wiederaufnahme sowohl zu Lasten des Freigesprochenen als auch zu Gunsten des Verurteilten beantragen kann (§ 365 in Verbindung mit § 296 Absatz 1 und 2 StPO). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch das zuständige Gericht von Amts wegen sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Die von dem Petenten geforderte Einführung einer solchen Möglichkeit würde einen Bruch mit dem gesamten Rechtsbehelfssystem der Strafprozessordnung mit sich bringen, das darauf gründet, dass gerichtliche Entscheidungen stets nur auf Antrag eines Beteiligten überprüft werden.
https://www.openpetition.de/petition/blog/strafprozessordnung-antrag-auf-wiederaufnahme-auch-von-amts-wegen-durch-das-zustaendige-gericht/0


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

16.06.2019 um 21:38
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Antragsberechtigt für einen Wiederaufnahme ist auch die StA.
Stimmt. Da war ich jetzt so darauf fixiert, darzustellen, dass das Gericht nicht von Amts wegen den rechtskräftig abgeschlossenen Prozess wieder aufnimmt, dass ich die Antragsberechtigung der StA für einen WA-Antrag glatt vergessen habe. Und das, obwohl im Babenhausen-Thread das WA-Prozedere rauf und runter diskutiert wurde....


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17.06.2019 um 00:51
Zitat von AndanteAndante schrieb:Sonstiges Mordmerkmal? Bisher keins. Also allenfalls Totschlagsverdacht nach § 212 StGB. Totschlag wird übrigens genau so bestraft wie erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge
Wie wäre es aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und grausam? Haben wir mE alle drei in dem Fall.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Hier eine Definition des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2015, Az. 5 StR 628/14) zur „Leichtfertigkeit“, wie sie der Gesetzgeber zB in § 239 a Abs. 3, aber auch bei Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB vorsieht:
Nur zur Info: Das Gericht geht im Urteil sogar von einem "hohen Grad der Leichtfertigkeit" aus iVm "einem besonders großen Gefahrenpotential". Das diffundiert recht eindeutig schon in den bedingten Vorsatz hinüber. Zuviel für erpr.MR mit TF, zuwenig für Mord.

Einerseits
"Dennoch hat er sich in besonders leichtsinniger und gleichgültiger Weise über die nach den Umständen nahe liegende Möglichkeit des Todeseintritts hinweg gesetzt."
andererseits
Gleichwohl konnte die Kammer nicht festellen, dass der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung (Mord Anm EK) als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und diese billigend in Kauf genommen oder sich wenigstens um seines unmittelbaren Zieles willen mit ihr abgefunden hat
Aha. Und wo ist da der gravierende Unterschied? Das ist reine Semantik.

Es wird noch besser: Immerhin hatte die Kiste ein "Sprachrohr, um Kontakt mit dem Mädchen aufzunehmen" - für das Gericht der Beweis, das es auch keinen bedingten Tötungsvorsatz geben konnte. Naja, die Kiste hatte ja auch eine ausgeklügelte Belüftung, deren Enden mit Erde zugestopft war.

Und Mazurek hätte wissen müssen, dass die Belüftungsrohre untauglich waren wie "ein zu langer Schnorchel", da er ja bei der Wasserwacht in Eching war. 😉
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:ob sich das Kind aus einer Angststarre heraus oder aufgrund einer Betäubung nicht bewegt hat kann daher auch nicht nachgewiesen werden.
O doch. Wenn man Angst hat ist man bei Bewusstsein. Wenn man bewusstlos ist hat man keine Angst. Wenn man bei Bewusstsein ist und Angst hat bewegt man sich. Leider ist da die dumme Tüte genau am Oberschenkel.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die Antwort gibt § 152 Abs. 2 StPO
Darin steht dass "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat" vorliegen müsse . Dabei ist es gem Nr.6 RiStBV ausreichend wenn
„nach kriminalistischer Erfahrung die wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist“.
Und da wir uns alle einig sind, dass die Sachverhalte, die 2r2n zusammengetragen hat mehr als bloße Vermutungen sind müsste die Sache eigentlich klar sein. Ist sie aber nicht:
Zitat von roberndrobernd schrieb:Welche mehr oder weniger sachlichen Gründe auch immer auf Mord oder alternative Täter hinweisen. Es wird immer eine juristische Begründung möglich sein, weitere bzw. neue Ermittlungen zu verhindern. Ermittlungen, die nicht erwünscht sind, wird es nicht geben. Und aus meiner Sicht sind sie nicht erwünscht.
Zu den allgemeinen Hürden für ein WAV und der traditionellen Resistenz der Justiz, Fehler zuzugeben (besonders schlimm: Fall Rupp) kommt hier noch die erkennbare Absicht den Fall unangetastet zu lassen. Nachdem die am längeren Ast sitzen werden sie alles tun um neue Ermittlungen hintanzuhalten.

Über das Lachgas habe ich schon alles gesagt. Es gäbe da allerdings noch eine Variante der Betäubung, die sich aus der Obduktion ergeben könnte.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.06.2019 um 07:41
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Darin steht dass "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat" vorliegen müsse . Dabei ist es gem Nr.6 RiStBV ausreichend wenn
Danke für den Hinweis.

hier nochmal die Nr. 6 vollständig:
Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem nach kriminalistischer Erfahrung die wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist, besteht ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO). Dieser löst die Strafverfolgungspflicht aus. Es ist nicht notwendig, dass sich der Verdacht gegen eine bestimmte Person richtet.

Bleibt nach Prüfung der vorliegenden Anhaltspunkte unklar, ob ein Anfangsverdacht besteht, und sind Ansätze für weitere Nachforschungen vorhanden, so können die Strafverfolgungsbehörden diesen nachgehen. In solchen Fällen besteht keine gesetzliche Verfolgungspflicht. Ziel ist allein die Klärung, ob ein Anfangsverdacht besteht. Strafprozessuale Zwangs- und Eingriffsbefugnisse stehen den Strafverfolgungsbehörden in diesem Stadium nicht zu.
Ob und inwieweit die Strafverfolgungsbehörden sich in diesen Fällen um weitere Aufklärung bemühen, richtet sich nach Verhältnismäßigkeitserwägungen; wegen der besonderen Gefährlichkeit der Organisierten Kriminalität werden sie ihre Aufklärungsmöglichkeiten bei Anhaltspunkten für solche Straftaten in der Regel ausschöpfen.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2056&bes_id=3255&val=3255&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1

Die Behauptung, dass bei einem fehlenden Vorliegen von Anhaltspunkten angeblich ein Verbot der Ermittlungen existiert, wozu hier nie trotz Aufforderung ein Nachweis geliefert wurde, können wir nun in den Bereich der Fabel verschieben.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.06.2019 um 10:13
Analog zu Nr.6 Anlage E reichen für die Judikatur nur "Gerüchte oder bloße Vermutungen" keinesfalls aus. Es muss eine Tatsachengrundlage vorliegenden, aus der sich jedenfalls die Möglichkeit der Tatbegehung ergibt, wobei keine erhöhte Wahrscheinlichkeit gefordert wird. Es reichen also auch "entfernte Indizien" aus, wobei bei der Abgrenzung zwischen Vermutung und Verdacht ein Beurteilungsspielraum der Behörde besteht. (zB BVerfG v 7.5.2001 - 2BvR 2013/00).


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.06.2019 um 10:27
@ErwinKöster
Ich habe das Gefühl, dass sich der Thread im Moment im Kreis dreht. Das liegt mMn. daran, dass es keinerlei neue Informationen gibt. Weder von der Staatsanwaltschaft, noch von der Berufung im Zivilprozess. Und hier hat auch keiner neue Ideen. Daher halte ich es für zu einfach, schon jetzt die weitere Entwicklung vorauszusehen und die Justiz pauschal zu verurteilen und verdrossen zu reagieren.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.06.2019 um 14:31
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Analog zu Nr.6 Anlage E reichen für die Judikatur nur "Gerüchte oder bloße Vermutungen" keinesfalls aus. Es muss eine Tatsachengrundlage vorliegenden, aus der sich jedenfalls die Möglichkeit der Tatbegehung ergibt, wobei keine erhöhte Wahrscheinlichkeit gefordert wird. Es reichen also auch "entfernte Indizien" aus, wobei bei der Abgrenzung zwischen Vermutung und Verdacht ein Beurteilungsspielraum der Behörde besteht. (zB BVerfG v 7.5.2001 - 2BvR 2013/00).
Hier ist nur Mord nicht verjährt. Also muss diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall speziell auf eine Tatsachengrundlage heruntergebrochen werden, aus der sich jedenfalls die Möglichkeit der Existenz mindestens eines der Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB ergibt. Genau (nur) diese Frage wird die StA hier prüfen, das habe ich ja schon mehrfach geschrieben.


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2r2n ehemaliges Mitglied

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.06.2019 um 15:10
Zitat von AndanteAndante schrieb:Genau (nur) diese Frage wird die StA hier prüfen, das habe ich ja schon mehrfach geschrieben.
Kann es sein, dass die StA hier länger als 8 Monate braucht? Vielleicht gibt es irgendwelche Hürden, von denen man als Laie nichts weiß...


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.06.2019 um 16:13
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:Kann es sein, dass die StA hier länger als 8 Monate braucht? Vielleicht gibt es irgendwelche Hürden, von denen man als Laie nichts weiß...
Das kann ich leider nicht sagen, was da hinter den Kulissen läuft und inwieweit die StA eine rechtliche Verpflichtung sieht, dich überhaupt über den Stand der Dinge zu informieren. Wenn du "offiziell" Anzeigeerstatter bist, müsstest du, falls Ermittlungen aufgenommen und zwischenzeitlich eingestellt worden wären, einen Einstellungsbescheid erhalten haben. Eine Anfrage deines Anwalts kann vielleicht nicht schaden....


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2r2n ehemaliges Mitglied

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.06.2019 um 17:49
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das kann ich leider nicht sagen, was da hinter den Kulissen läuft und inwieweit die StA eine rechtliche Verpflichtung sieht, dich überhaupt über den Stand der Dinge zu informieren
Ich weiß, dass keine rechtliche Verpflichtung für die StA besteht, denn ich habe keine Anzeige erstattet, sondern nur sogenannte Ermittlungshinweise gegeben. Das ist schon in Ordnung, dass hier keine Rückmeldung kommt. Mir ist es auch wichtig gewesen, eben gerade keine Anzeige zu erstatten, sondern lediglich auf die frappierenden Puzzleteile hinzuweisen.
Dennoch handelt es sich um ein Offizialdelikt und die Öffentlichkeit hat ein Recht, informiert zu werden. Gerade im Hinblick darauf, dass so viele Medien vom Sachverhalt berichten. Ich gehe also davon aus, dass irgendwann eine Meldung kommt. Wenn ich es richtig überblicke, haben schon sehr viele bei der Augsburger Staatsanwaltschaft vorgesprochen und nach dem Sachstand gefragt.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.06.2019 um 21:57
Zitat von AndanteAndante schrieb:Hier ist nur Mord nicht verjährt. Also muss diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall speziell auf eine Tatsachengrundlage heruntergebrochen werden, aus der sich jedenfalls die Möglichkeit der Existenz mindestens eines der Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB ergibt. Genau (nur) diese Frage wird die StA hier prüfen, das habe ich ja schon mehrfach geschrieben.
Wozu habe ich mir eigentlich die Mühe gemacht (noch dazu mit dem depperten Smartphone) die einschlägigen Stellen aus dem Urteil herauszusuchen?


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18.06.2019 um 17:03
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Und Mazurek hätte wissen müssen, dass die Belüftungsrohre untauglich waren wie "ein zu langer Schnorchel", da er ja bei der Wasserwacht in Eching war. 😉
Schönen Dank für diesen Hinweis. Über Schnorchel oder auch Nicht-Schnorchel hatte ich mich schon früher ausgelassen. Ich habe aber nicht realisiert, dass von diesem Schwachsinn auch im Urteil die Rede ist:

"Der Sachverständige (Name) erläuterte die Problematik der ungenügenden Luftzirkulation anschaulich am Beispiel eines zu langen Schnorchels und legte dar, dass bekanntermaßen ein zu langer Schnorchel beim Tauchen zum Ersticken führe. Dies hätte sich auch dem intelligenten und technisch versierten Angeklagten aufdrängen müssen, zumal dieser in der Wasserwacht in Eching organisiert war."

Dieses verfluchte Halbwissen auch der Gutachter und Richter macht mich krank. Ein Taucher erstickt natürlich nicht, wenn zur Ein- und Ausatmung getrennte Rohre verwendet werden.
Dies hätte sich auch dem intelligenten und technisch versierten Gerichtsmediziner aufdrängen müssen (wenn wir schon beim Aufdrängen sind). Und die Richter plappern alles kritiklos nach. Mit welchem Recht bezieht sich das Gericht auf die Wasserwacht, um solchen Schwachsinn glaubwürdiger darzustellen?


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.06.2019 um 17:41
Zitat von roberndrobernd schrieb:Ein Taucher erstickt natürlich nicht, wenn zur Ein- und Ausatmung getrennte Rohre verwendet werden.
Oder wenn er unter Wasser ausatmet. Hier kommt aber noch der Wasserdruck auf den Brustkorb dazu, der den Schnorchler mit zunehmender Tauchtiefe beim Einatmen bedrücken würde.

Was aber stimmt ist, dass der Effekt der "Pendelatmung" bei dem die verbrauchte Luft im zu langen Schnorchel verbleibt und immer wieder ein- und ausgeatmet wird den selben Effekt hat, wie eine fehlende Luftzirkulation in der Kiste.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.06.2019 um 19:53
@JosephConrad
Dann hoffe ich doch wenigstens, dass das Hohe Gericht kapiert hat, dass kein Wasserdruck in der Kiste war ;)
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Was aber stimmt ist, dass der Effekt der "Pendelatmung" bei dem die verbrauchte Luft im zu langen Schnorchel verbleibt und immer wieder ein- und ausgeatmet wird den selben Effekt hat, wie eine fehlende Luftzirkulation in der Kiste.
Im Schnorchel befinden sich nur wenige Liter Luft, in der Kiste einige hundert. Außerdem verursacht das Atmen in der Kiste kein Pendeln in den Luftrohren. Es wird zwar Luft eingeatmet, um das gleiche Volumen vergrößert sich aber der Brustkorb. Und umgekehrt. Beides führt zwar zum Ersticken (der Schnorchel nach Minuten, die Kiste nach Stunden), sonst aber gibt es keine Gemeinsamkeiten.


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18.06.2019 um 20:50
Zitat von roberndrobernd schrieb:"Der Sachverständige (Name) erläuterte die Problematik der ungenügenden Luftzirkulation anschaulich am Beispiel eines zu langen Schnorchels und legte dar, dass bekanntermaßen ein zu langer Schnorchel beim Tauchen zum Ersticken führe. Dies hätte sich auch dem intelligenten und technisch versierten Angeklagten aufdrängen müssen, zumal dieser in der Wasserwacht in Eching organisiert war."
Abgesehen, dass der Vergleich massiv hinkt, so kann man hier schon erkennen, wie wenig neutral die Aussagen des Sachverständigen waren.

Wenn man M als Täter sieht, dann wird man das genauso formulieren.


Eine eher neutrale Bewertung würde so klingen:

"Es ist erstaunlich, dass der Angeklagte, obgleich er es mit hoher Wahrscheinlichkeit besser gewusst hat, einen solchen Aufwand betrieben haben soll. Berücksichtigt man die Kenntnisse des Angeklagten, wäre er als Konstrukteur der Belüftung eher unwahrscheinlich."


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