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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.655 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

10.06.2019 um 13:50
@Andante

Es ist mal wieder typisch für Dich, dass Du aus solchen Äußerungen irgendetwas ableiten willst.

In Wirklichkeit steckt hier nur reine Psychologie dahinter. Menschen wollen immer eine Erklärung für einen Vorgang. Da man in die Szenen hinter einem Vorgang keinen Einblick hat (Beratungen sind geheim, Kontakte von Gutachter und Richter sind nicht auszuschließen, im Knobloch-Fall belegt), gibt es dann natürlich eine Unmenge von Erklärungsmöglichkeiten. Welche dann ein Mensch als wahrscheinlicher ansieht, ist nicht entscheidend. Je absurder für denjenigen die Szenen im Gerichtssaal abspielen, umso mehr wird man auch die Möglichkeiten, welche mehr in Richtung Verschwörung gehen, in Betracht ziehen.

So ist es schon ein Unding, dass der Vorsitzende des Gerichts der Gutachterin nach der Befragung die Hand gibt. Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien keine Zweifel haben sollen, in ihm den unbeteiligten Dritten zu sehen. Der Händedruck zeigt da etwas anderes und bewirkt naturgemäß, dass man sich über das „Schauspiel“ doch auch eigene Gedanken macht.

Im vorliegenden Fall hat – wie @robernd es schreibt – die Gutachterin die ganzen anderen Glieder der Übertragungskette nicht berücksichtigt, sie hat den geschwächten höchste Ton nur dem TK248 zugeordnet, sie hat nie andere Erklärungsmöglichkeiten ins Auge gefasst. Eigentlich sollte das ein Laie – wenn er dazu bereit ist – das nachvollziehen zu können. Die Hilfsmittel dazu hat @robernd hier auch auf seiner Homepage abgelegt, wo jeder die akustischen Effekte, welche in der Übertagungskette vorhanden sind, auch nachvollziehen kann. Diese Effekte musste die Gutachterin auch einräumen.

Die Art der Untersuchung der Gutachterin über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren von Vergleichsgeräten zeigt, dass sie nie die anderen Komponenten der Übertragungskette berücksichtigt hatte. Denn sie hatte die Geräuschkulisse (Tastendrücke, Motorengeräusche etc.) erst dann untersucht, wenn die Abschwächung des höchsten Tones vorlag. Das hatte sie erst im Zivilverfahren vorgetragen.

Richtig wäre es gewesen, zuerst die Geräuschkulisse zu untersuchen und allenfalls zweitrangig die Abschwächung des 6. Tones zusätzlich zu betrachten. Aus diesen von der Gutachterin zugegeben Tatsachen, gehe ich persönlich davon aus, dass ursprünglich „nur“ ein schwerer Betrachtungsfehler zu dem fehlerhaften Gutachten führte.

Wie gesagt, ich spreche hier auch nur von „ursprünglich“.

Was da dann später im Zivilverfahren lief, kann – wie Du selber behauptest – dadurch begründet sein, dass sich das Gericht instrumentalisiert sieht. Bisher hast Du aber Dich darum, ob zum einen es gerechtfertigt war sich instrumentalisiert zu fühlen und überhaupt – selbst bei dessen Annahme – wie das mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein soll, nichts vorgetragen.

Es ist ersichtlich, dass Du das selber alles viel zu formell ansiehst du Probleme hast, Dich in die Beteiligten hereinzuwversetzen. Wenn Du die Intention von @2r2n ansiehst, die ich Dir weiter oben versucht habe vor Augen zu fühlen, hätte das Zivilgericht nicht den geringsten Grund sich instrumentalisiert zu fühlen. Gemäß dem Richterschwur und auch seit Radbruch gibt es dazu keinen Grund.

@robernd und @2r2n (genaugenommen niemand, auch Du nicht) weiß nicht, was sich hinter den Kulissen abspielt, er weiß nicht, warum der vorsitzende Richter der Gutachterin die Hand gegeben hat, er kennt nicht die Gründe, warum die Gutachterin Dinge behauptet, die auch Laien als falsch erkennen müsste.

Nur als Beispiel, wenn ein Privatgutachter gegenüber der „Gutachterin“ sagt, dass bei Verwendung eine TK248 die aufgezeichneten Schaltgeräusche (in der von ihr angenommen Mikrofonposition) viel größer gewesen wären und sie dann ihm gegenüber die Stirn bietet einfach zu behaupten, dass man nur weiter die Lautstärke der Tonfolge hätte erhöhen müssen, ist das schon starker Tobak. Jeder Laie weiß, dass man die Lautstärke nicht grenzenlos erhöhen kann, andernfalls könnte man mit einem Transistorradio die gesamte Olympiahalle beschallen, sorry, die Argumentation der Gutachterin war geradezu absurd und das müsste eigentlich jedem einleuchten. In Wirklichkeit hätte sie der Sache nachgehen müssen, und am Gerät untersuchen, ob die Behauptung des Privatgutachters stimmt, man fühlt sich dann naturgemäß nicht mehr ernst genommen.

Es hatte sich auch schon in der Verhandlung herausgestellt, dass sie zur Aufnahme der Schaltgeräusche eine ganz andere Position gewählt hat, als bei der Aufnahme der Tonsequenz, sie hat diesen Punkt des Privatgutachters offensichtlich nie vorher betrachtet.


Wenn man sich solch geradezu absurden Behauptungen gegenüber steht, ist es natürlich begründet, weitere Überlegungen anzustellen, welche nicht unbedingt das Idealbild der Justiz widerspiegeln. Das mit der Lautstärke ist ja mitnichten die Einziget.

Für diese Gedanken ist allen der Justizapparat verantwortlich, wenn da eine Gutachterin auch aus Laiensicht absurde Dinge behauptet, der Richter dann derjenigen noch die Hand schüttelt, kommen automatisch begründete Überlegungen in dieser Richtung auf. Umso mehr, wenn man das „Gutachten“ selber beurteilen kann.

Hier dann zu versuchen Stimmung gegen die hier Betroffenen aufzubauen, ist das wieder ganz typisch für Dich. Du selber nennst als Möglichkeit, dass das Gericht sich instrumentalisiert gefühlt haben kann und dann das Gesetz eben etwas besonders ausgelegt haben könnte. Eigentlich gehen Deine Überlegungen genaugenommen in die gleiche Richtung. Aus meiner Sicht darf das Gericht nach dem Gleichheitsgrundsatz den Rechtsstreit nicht anders behandeln, nur weil sich das Gericht möglicherweise „instrumentalisiert“ fühlt, denn ein Gefühl ist kein sachlicher Grund, die Sache anders zu handhaben. Und in Wirklichkeit gibt es für das Gericht auch keinen Grund, hier sich instrumentalisiert zu fühlen. Hier geht es @2r2n einfach nur um die Wahrheitssuche, die voll und ganz auch mit dem Richtereid in Einklang ist.

Wie gesagt, versuche Dich endlich in die beteiligten Personen etwas hinein zu versetzen und betrachte nicht alles rein formell.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.06.2019 um 00:32
Zitat von AndanteAndante schrieb:Liegt es daran, dass die VT-Fälle aus Bayern kommen und die dortigen Unterstützerkreise alle untereinander vernetzt sind
Vernetzt sind in Bayern bekanntlich ganz andere. Aber vielleicht hatte D. seine Bauanleitung vom Mossad? Wer weiß?😁

Es gibt einen neuen Artikel zum sehr aufwändig und detailliert gemachten BR podcast "Ursula - Ein Mädchen verschwindet." Ich kann jedem, der an dem Fall Interesse hat nur empfehlen, sich die Reihe anzuhören.

https://www.br.de/nachrichten/kultur/dieser-podcast-rollt-den-fall-ursula-herrmann-neu-auf,RShpP8K (Archiv-Version vom 09.06.2019)


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.06.2019 um 20:54
Hallo in die Runde,
seit einiger Zeit verfolge ich diesen Threat im stillen und nicht immer habe ich die Möglichkeit alle Beiträge voll umfänglich durchzulesen, sodass ich nicht sicher bin ob ich hier nur ein Thema aufwärme.
Ich möchte einen wie ich finde sehr interessanten Aspekt den robernd auf der vorherigen Seite angesprochen hat, etwas genauer ausführen, und zwar geht es um den großen Lauschangriff oder die akustische Wohnraumüberwachung.
Diese wurde im Jahre 2005 durch die Bundesregierung in Ihrer jetzigen Form verabschiedet und deren Ausführung wurde erheblich erschwert. Zur Anwendung kommt der große Lauschangriff in der Regel bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität,
bei Clan - und Bandenkriminalität und der Terrorbekämpfung, auf jeden Fall muss "Gefahr im Verzug" vorliegen.
Die Nutzungshäufigkeit lag Bundesweit im Jahr 2005 bei 7, 2006 bei 3, 2007 bei 10 und 2008 bei 7 Überwachungen.
Vor der Gesetzesänderung im Jahr 2005 wurde die Überwachung ca. 30 mal jährlich angewand.
Soweit mir bekannt, ist die akustische Wohnraumüberwachung in diesem Fall eine sehr außergewöhnliche und einmalige Maßnahme.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 07:55
Zitat von hoppetossehoppetosse schrieb:Soweit mir bekannt, ist die akustische Wohnraumüberwachung in diesem Fall eine sehr außergewöhnliche und einmalige Maßnahme.
Danke für deine Ausführungen. Ungefähr so kenne ich es auch.

Die gerichtlichen Beschlüsse (ich meine, LG München I) stammen vom 15.10.2007 und 16.10.2007 und umfassen die Überwachung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes im Wohnraum des Beschuldigten (Werner M.) sowie in dessen PKW. Dabei handelte es sich um mehrere Räume und Fahrzeuge.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 08:30
Zitat von hoppetossehoppetosse schrieb:auf jeden Fall muss "Gefahr im Verzug" vorliegen.
Das ist nicht richtig. Der in § 100 c StPO geregelte sog. Lauschangriff setzt nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend Gefahr in Verzug voraus. Er ist unter den Voraussetzungen des Abs. (1) u.a. auch bei der Strafverfolgung wegen Verdachts des Mordes und des Totschlags erlaubt.

Auszug aus der bis zum 1.8.2008 geltenden Fassung des § 100 c StPO, siehe besonders Abs. (2) Buchstabe f):
§ 100c StPO. (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in
Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch
strafbar ist, zu begehen versucht hat,

2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,

3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerun-
gen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
lung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und

4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldig-
ten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den
§§ 80, 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,

b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,

c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146, 151, jeweils auch in Verbindung
mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2,

e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Abs. 3,

f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,



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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 12:05
@Andante
Danke für die Paragraphenliste. Zu dem was ich weiter oben geschrieben habe, ist es nicht wirklich neu.
Zitat von hoppetossehoppetosse schrieb:Die Nutzungshäufigkeit lag Bundesweit im Jahr 2005 bei 7, 2006 bei 3, 2007 bei 10 und 2008 bei 7 Überwachungen.
In 2007 wurde diese Möglichkeit also landesweit 10-mal genutzt. Zweimal davon betrifft offenbar Werner M. (separate Genehmigungen für Wohnung und Autos). Das ist 25 Jahre nach der Tat schon außergewöhnlich und lässt den großen Druck erahnen, unter dem die Ermittler standen. @Andante bezweifelt ja immer den Druck auf die Ermittler.

Zwei Erkenntnisse der Aktion waren bemerkenswert:
1. Werner M. schnarcht
2. Auch der Lauschangriff war unprofessionell ausgeführt (wegen Zeitdruck?), denn mindestens 2/3 der Aufzeichnungen waren unverständlich.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 13:30
Zitat von roberndrobernd schrieb:In 2007 wurde diese Möglichkeit also landesweit 10-mal genutzt.
Kann das stimmen? In Grossbritannien waren es 2007 ca. 1000 und zwar pro Tag.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 14:12
Zitat von roberndrobernd schrieb:und lässt den großen Druck erahnen, unter dem die Ermittler standen. @Andante bezweifelt ja immer den Druck auf die Ermittler.
Das ist möglicherweise ein Missverständnis. Ich denke schon, dass es Druck von Seiten der Vorgesetzten, womöglich bis vom Generalstaatsanwalt und bis vom Innenminister, auf die Ermittler gab, dieses abscheuliche Verbrechen an Ursula möglichst schnell aufzuklären. Die Erwartungen der Öffentlichkeit an die Ermittler waren ja auch entsprechend, der Fall hatte damals großes Aufsehen erregt.

In spektakulären Fällen solcher Art ist das nichts Ungewöhnliches. Heutzutage, im Zeitalter der elektronischen Medien, ist das noch viel schlimmer. Wenn da nicht stündlich ein neues Ermittlungsergebnis verkündet wird, gilt der Fall nach einer Woche als Cold Case, bei dessen Aufklärung die Polizei selbstredend wieder mal total versagt hat.

Was ich allerdings nicht glaube, ist, dass es hier Druck in der Art gab, dass irgendein Täter präsentiert werden sollte, nur um den oder die wahren Täter zu schonen, weil diese Verbindungen in hohe oder höchste Regierungs- bzw. „Gesellschafts“kreise haben oder gar selbst diesen Kreisen angehören. Verschwörungstheorien dieser Art, wie sie bis heute im Fall Ulvi Kulac oder auch Benedikt Toth verbreitet werden, ohne jegliche Beweise halte ich für ziemlich daneben.


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2r2n ehemaliges Mitglied

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 15:09
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das ist möglicherweise ein Missverständnis. Ich denke schon, dass es Druck von Seiten der Vorgesetzten, womöglich bis vom Generalstaatsanwalt und bis vom Innenminister, auf die Ermittler gab, dieses abscheuliche Verbrechen an Ursula möglichst schnell aufzuklären. Die Erwartungen der Öffentlichkeit an die Ermittler waren ja auch entsprechend, der Fall hatte damals großes Aufsehen erregt.
Das ist möglicherweise auch ein Missverständnis, denn 2007 war ja bereits ein Viertel Jahrhundert vergangen. "Möglichst schnell" ist das nicht.
Die drohende Verjährung wird gern als Grund für die neuen Ermittlungen genannt. Die kam aber erst zustande, indem sie Staatsanwaltschaft das Verbrechen als Menschenraub mit Todesfolge klassifizierte. Man hat sich die Verjährung also quasi selbst geschaffen. Hätte nicht sein müssen. Die Einstufung als Mord gab es über die Jahrzehnte auch immer wieder. Das ist in den Akten dokumentiert.
Unterm Strich sollte es also durchaus erlaubt sein, über die Motivation der Ermittlungsbehörden nachzudenken. Da muss man keine Verschwörungstheorien heranziehen.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 17:35
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Kann das stimmen? In Grossbritannien waren es 2007 ca. 1000 und zwar pro Tag.
Die von @hoppetosse angegebenen Zahlen stammen aus Wikipedia.
Ältere Zahlen entsprechend http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/15_wp/WohnraumUe/gutachten_mpi_zsfass.pdf sind größer:

Ueberwachungstahlen

Damit ist anzunehmen, dass die aktuelle Größenordnung stimmt.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 18:57
@robernd
Tatsächlich, Danke. Bei über 6 Millionen Straftaten ein Wert nahe Null, das hätte ich so nicht erwartet.

@2r2n
Wenn sich die Staatsanwaltschaft auf Mord festgelegt und die andere Verjährungsfrist hätte verstreichen lassen und das Gericht zwar dessen Schuld aber eben die Mordmerkmale nicht anerkannt hätte, so wäre ein Täter aus Gründen der Verjährung freigesprochen worden.
Natürlich wären dann Medien und Öffentlichkeit hinter dem Urteil gestanden und es hätte einen Konsens durch breite Teile der Bevölkerung gegeben: "besser so, als durch überhastete Ermittlungen einen falschen ins Gefängnis zu bringen".


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 19:44
@2r2n

Die subjektive Seite einer Straftat, also der Vorsatz, sprich das Wissen und Wollen des Täters, spielt bei der juristischen Bewertung, welche Straftat der Täter verwirklichen wollte, eine mittragende Rolle.

Insofern war es juristisch nicht unbedingt grob falsch, nicht ausschließlich von Mord auszugehen, sondern auch ein anderes in Betracht kommendes Delikt ohne unbedingten Tötungsvorsatz in Betracht zu ziehen (wobei man nicht wusste, wie das Gericht die Sache später sehen würde). Denn gerade die Umstände, dass der oder die Täter, wenngleich erfolglos, eine Belüftung in der Kiste vorgesehen hatte(n), sowie die Mitgabe von Nahrungsmitteln, Hätte dafür sprechen können, dass es ihm nicht in jedem Fall darum gegangen sein müsste, Ursula zu töten. Im Gegenteil hätte er von Anfang an wollen können, dass sie überlebt.

Bei Mord muss aber laut Gesetz von Anfang an ein entsprechender Vorsatz vohanden gewesen sein, das Opfer unter Verwirklichung mindestens eines der Mmordmerkmale zu töten. Ist dieser Vorsatz nicht vorhanden, kann hinterher die Tat nicht zum Mord umgedeutet werden.


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2r2n ehemaliges Mitglied

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 19:58
Zitat von AndanteAndante schrieb:Bei Mord muss aber laut Gesetz von Anfang an ein entsprechender Vorsatz vohanden gewesen sein, das Opfer unter Verwirklichung mindestens eines der Mmordmerkmale zu töten. Ist dieser Vorsatz nicht vorhanden, kann hinterher die Tat nicht zum Mord umgedeutet werden.
Wir haben hier schon ausführlich über den bedingten Vorsatz diskutiert, der dem Verbrechen zugrunde liegt (Unsachgemäße Sedierung). Hier haben wir juristisch das Mordmerkmal.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 23:42
Junge Frau (39) stirbt in der Silvesternacht an einer Schussverletzung (Seite 6) (Beitrag von Rick_Blaine)

Hier ist ein guter Beitrag, in dem es um den Begriff des Vorsatzes geht, mit anschaulichen Beispielen.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.06.2019 um 23:43
@2r2n

Der bedingte Vorsatz gehört nicht zu den Mordmerkmalen des § 211 Abs. 2 StGB.

Bedingter Vorsatz liegt nach juristischer Definition vor, wenn der Täter den Erfolg der von ihm beabsichtigten Tat zwar nicht unbedingt will, sich damit aber ohne weiteres abfindet und den Erfolg als (ggfs. sogar unerwünschte) Nebenwirkung seines Handeln in Kauf nimmt.

Inwieweit die unsachgemäße Sedierung jetzt bedingten Vorsatz in Bezug auf die Verwirklichung eines der Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB bedeutet, erschließt sich mir nicht ohne weiteres, aber da das hier ja offenbar mit diesem Ergebnis diskutiert wurde, mag es dann halt so sein.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.



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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

13.06.2019 um 00:16
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:Wir haben hier schon ausführlich über den bedingten Vorsatz diskutiert, der dem Verbrechen zugrunde liegt (Unsachgemäße Sedierung). Hier haben wir juristisch das Mordmerkmal.
Die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit ist grundsätzlich sehr schwierig und eine Gratwanderung.

Fahrlässigkeit erfordert, dass man "noch ernsthaft auf einen guten Ausgang vertrauen" muss und das muss "durch Tatsachen belegbar sein".

Da das Gericht ("sehr sehr nahe am Mord") seinerzeit aus der mutmasslichen Überdosis nicht die notwendigen Schlüsse gezogen hat, diese sich aber aber aus den Umständen der Auffindung (Tüte, überstrecktes Genick) und auch Obduktion ergeben (Mittelohr), fehlte dieses Element in der Beurteilung.

Vorsatz war nicht gegeben, aber sie müssen das "tödliche Risiko erkannt und billigend in Kauf genommen haben", sonst hätten sie nicht

ein betäubtes und bewusstloses Opfer unter die Erde verbracht, wo jeder weiss, dass so etwas schon von Haus aus lebensgefährlich ist

eine amateurhafte Lüftung bereitgestellt; ein maßgerechter Mensch hätte die notwendige Sorgfalt auf diesen wesentlichsten Teil der Kiste fokussiert

die Entlüftungsrohre nicht weit aus der Erde ragen lassen wie bei Bunkern, sondern praktisch am Boden aus der Erde münden lassen, wo logischerweise eklatante Gefahr der Verstopfung herrscht. Die Absicht ja nicht entdevkt zu werden war also objektiv größer als das Bestreben, das Opfer sicher mit Luft zu versorgen

usw....

Genau solches verlangt der bedingte Vorsatz. Siehe zB der noch krassere Kudamm-Prozess.

https://m.spiegel.de/panorama/justiz/berlin-warum-die-ku-damm-raser-wegen-mordes-schuldig-gesprochen-wurden-a-1259764.html

Mit den TBM nach 211 haben wir glaube ich kein Problem. Habgier oder nBwgr sind bei einer Entführung ein heißer Tip.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

13.06.2019 um 08:25
Eine Entführung mit Todesfolge kann durchaus auch unter § 239 a StGB fallen, also den Straftatbestand, nach welchem auch Werner M. verurteilt wurde.
§ 239a
Erpresserischer Menschenraub

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



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13.06.2019 um 08:28
Und der Vollständigkeit halber noch nachgeliefert § 253 StGB, auf den in § 239 a Abs. (1) StGB verwiesen wird:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 253 Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.



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13.06.2019 um 08:43
@ErwinKöster

Wenn man sich jetzt mal § 239 a Abs. (3) StGB genau anschaut, ist die darin enthaltene „leichtfertige“ Verursachung des Todes des Opfers genau das, was in deinem Post um 00:16 angesprochen ist: die amateurhafte Belüftung, die letztlich hier den Tod verursacht hat.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

13.06.2019 um 09:16
Um es also noch mal zusammenzufassen, und dann höre ich auf, versprochen:

Die damals erkennende Strafkammer ist von Anfang an bei der Verurteilung von M nicht davon ausgegangen, dass er ein Mörder ist und eines der Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, auch nicht mit (nur) bedingtem Vorsatz.

Davon geht die StS nach den ihr von @2r2n nunmehr überreichten neuesten Mitteilungen auch offenbar bei keinem anderen potentiellen Täter bisher aus.

Was M betrifft, hat damals die Strafkammer den Tatbestand der §§ 239 a, 253 StGB als erfüllt angesehen. Das heißt, sie sah es als erwiesen an, dass M Ursula zum Zwecke einer Lösegelderpressung entführt hatte. Darauf, und nur darauf, bezog sich sein Vorsatz. Er wollte sie aber nach den Feststellungen der Strafkammer (auch nicht mit bedingtem Vorsatz) töten (Totschlag nach § 212 StGB) oder gar ermorden (Mord nach § 211 StGB, s.o,).

Da aber schrecklicherweise die Belüftung in der Kiste mangelhaft war, kam es dadurch zum Tod Ursulas. Dies hat die Strafkammer bei der Verurteilung von M als leichtfertige Verursachung des Todes von Ursula im Sinne von § 239 a Abs. 3 StGB angesehen.

Juristisch finde ich das auf den ersten Blick erst mal nicht zu beanstanden. Warum sollte bei einem potentiellen anderen Täter Mord erwogen werden, bei M hingegen nicht?


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