Vor gut einem Jahr habe ich hier bereits ausführlich dargelegt, warum die Schlussfolgerung aus der Gegendarstellung zum LKA-Gutachten von
@robernd, dass mit dem bei WM beschlagnahmten TK 248 keinesfalls die aus der bekannten BR3-Rundfunkvorlage gewonnene Tätertonfolge erzeugt werden konnte, falsch ist, siehe hier:
Beitrag von Heidi71 (Seite 22)und hier:
Beitrag von Heidi71 (Seite 22)Sehr wohl kann mit dem TK 248 die Vorlage für die Tätertonfolge (zusammen mit einem weiteren Gerät, nämlich einem zur
Verlängerung der maximalen Aufnahmedauer in der Geschwindigkeit heruntergeregelten Diktiergerät bzw. Kassettenrecorder) erzeugt worden sein.
Das heißt nicht, dass es nicht evtl. auch auf anderem Wege möglich wäre, auch das LKA-Gutachten schließt dies ja nicht definitiv aus!
In der Zwischenzeit habe ich mich hierzu zurück gehalten, denn die Diskussion bezüglich des TK 248 und der Tonfolge dreht sich hier immer wieder im Kreis.
@JosephConrad Im Raum stand noch die Beeinflussung durch die Telefonübertragung und
@JosephConrad hat die Frage hier nochmals aufgeworfen.
Deshalb hierzu noch ein paar Anmerkungen: Der klassische Frequenzbereich bei der Telefonübertragung geht von 300 Hz bis 3400 Hz und umfasst damit 3100 Hz Bandbreite. Diese Bandbreite ist jedoch keine übliche 3 dB-Bandbreite sondern es sind größere Schwankungen (max. ca. 10 dB) innerhalb dieser Bandbreite zulässig. Hierfür gibt es natürlich entsprechende Normen, in denen die Toleranzgrenzen festgelegt wurden, damals die CCITT G.132, siehe:
https://books.google.de/books?id=Lw-qBgAAQBAJ&pg=PA250&lpg=PA250&dq=ccitt+g.132&source=bl&ots=etkJvPSUAc&sig=YFqmpbbabdioSBLo1kVZEsX7hDU&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjM_9DyhNzfAhXMJ1AKHTBTCxMQ6AEwAuch Laufzeitverzerrungen von bis zu 60 msec waren danach zulässig. Zum Vergleich: Der kritische 6. Ton der Tätertonfolge hat eine Frequenz von 917 Hz, d. h. eine Schwingung dauert etwas mehr als 1 msec. Die erlaubte Laufzeitverzerrung ist also ein Mehrfaches der Schwingungsfrequenz. Dies erklärt auch, warum die LKA-Gutachterin auf solche Feinheiten wie unterschiedliche Einschwingzeiten gar nicht weiter einging, denn diese können schon durch Verzerrungen bei der Telefonübertragung entstanden sein. Maßgeblich können hier also nur die relativen Pegel der einzelnen Töne zueinander sein.
(Ich habe hier die veraltete Einheit msec für die heute gültige ms beibehalten um mit dem verlinkten Fachbuch von 1966 konform zu gehen und keine zusätzliche Verwirrung zu stiften.)
Natürlich sind die genauen Übertragungseigenschaften der für die Erpresseranrufe verwendeten Telefonverbindung nicht mehr rekonstruierbar, aber es ist zumindest eine gewisse Tendenz erkennbar: Die zulässige Dämpfung ist zwischen 600 Hz und 2400 Hz auf maximal 2,2 dB begrenzt und nimmt dann unterhalb bzw. oberhalb dieser Frequenzen deutlich zu, bis zu knapp 9 dB, d. h. ein Ton von 300 Hz dürfte 6,5 dB stärker gedämpft sein, als ein Ton zwischen 600 Hz und 2400 Hz. Sehr wahrscheinlich hatten die Telefonverbindungen diesen aus der Praxis abgeleiteten Normvorgaben zumindest näherungsweise entsprechende Frequenzgänge, wenn auch die maximal zulässigen Dämpfungswerte (wie auch die sonstigen Verzerrungen) bei einer Verbindung im Nahbereich vermutlich nicht voll ausgeschöpft wurden.
Für die Laien: Eine Erhöhung des Pegels um 6 dB entspricht einer Verdoppelung der Spannung und einer Vervierfachung der Leistung, eine Dämpfung um 6 dB entsprechend der halben Spannung bzw. einem Viertel der Leistung.
Der abgeschwächte 6. Ton der Tätertonfolge liegt also genau in dem Frequenzbereich der Telefonübertragung, der die niedrigste Dämpfung aufweisen darf, während die Töne unterhalb 600 Hz (und oberhalb 2400 Hz) durch die Telefonübertragung sehr wahrscheinlich schon deutlich abgeschwächt wurden. Dies unterstreicht also eher noch mehr den Effekt, d. h. dass die Abschwächung des 6. Tons vor der Beeinflussung durch die Telefonübertragung wahrscheinlich noch deutlich stärker ausgeprägt war.