Undenheim bei Mainz: Unbekannte Tote gefunden.
24.07.2014 um 23:18
Ganz schauderhaft, dass das in meinem Nachbarort passiert ist.
Hier noch ein Artikel:
http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/oppenheim/vg-rhein-selz/undenheim/undenheimer-mordprozess-staatsanwaltschaft-plaediert-auf-lebenslange-haftstrafe_14365354.htm
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Undenheim bei Mainz: Unbekannte Tote gefunden.
31.07.2014 um 13:22
http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/oppenheim/vg-rhein-selz/undenheim/urteil-im-mordfall-undenheim-lebenslaengliche-haft-fuer-emmanuel-k_14392671.htm
Undenheim 31.07.2014
Urteil im Mordfall Undenheim: Lebenslängliche Haft für Emmanuel K.
Von Reinhard Breidenbach
KAISERSLAUTERN - Lebenslängliche Haft für den Angeklagten Emmanuel K. (28) wegen Mordes und wegen eines Schwangerschaftsabbruchs im besonders schweren Fall, aber keine über diese Vorwürfe noch hinausgehende besondere Schwere der Schuld - so lautete das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern im sogenannten Undenheimer Mordfall.
Heißt: Der Angeklagte kann schon nach 15 Jahren auf Bewährung freikommen.
Auf einem Feldweg in der Nähe der rheinhessischen Gemeinde Undenheim war im Februar dieses Jahres die verkohlte Leiche der 25-jährigen Susanne M. gefunden worden. Die junge Frau, Ex-Geliebte des K., stammte aus Ginsheim-Gustavsburg. Sie war zum Zeitpunkt ihres Todes schwanger; auch der Fötus verbrannte. Susanne M. war nach Aussage von Gutachtern erstickt worden. K. hatte während des Prozesses nichts zu den Vorwürfen gesagt, sondern durchweg geschwiegen.
Nach Überzeugung des Gerichts ermordete K. Susanne M. nach vorheriger Planung am Abend des 10. Februar 2014 auf einem Parkplatz im pfälzischen Rockenhausen in deren Auto. „Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass der Angeklagte die Tat begangen hat“, so der Vorsitzende Richter Alexander Schwarz. Somit stellt sich der Tatverlauf so dar: K. verabredete sich mit Susanne M. für den Abend des 10. Februar auf dem abgelegenen Parkplatz. M. erwartete eine Aussprache.
Nicht der Vater des Kindes
K. war laut genetischer Tests nicht der Vater von M.s ungeborenem Kind, was ihm aber offenbar nicht unzweifelhaft klar war. Er wollte das Kind nicht, mehrfach sprach er von dem „Drecksding“ und meinte damit den Fötus. K. unterhielt zudem offenbar stets sexuelle Beziehungen zu mehreren Frauen. Einer von ihr hatte Susanne M. erzählt, sie sei von K. schwanger, woraufhin jene dem K. drohte, jede Beziehung zu ihm abzubrechen.
An jenem 10. Februar sei die Situation kulminiert, so das Gericht. K. habe sein Opfer gezielt auf den abgelegenen Parkplatz gelockt; Susanne M. sei arg- und wehrlos gewesen. Aufgrund von Handy-Ortungen, Spuren und rekonstruierten WhatsApp-Botschaften sei erwiesen, dass sich K. eigens Benzin kaufte, um den Leichnam der M. am 11. Februar nach Undenheim zu bringen und dort anzuzünden. Auch habe er davor schon dafür gesorgt, dass ihn ein Freund, der ansonsten nichts wusste, später von Mainz aus wieder zurück in die Pfalz bringen würde. Handy und Schlüssel der getöteten M. wurden in später K.s Spind gefunden.
Ein Mordmerkmal: Heimtücke
Weil K. es darauf abgesehen hatte, sein arg- und wehrloses Opfer an einem abgelegenen Ort zu treffen, ist laut Gericht das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Das zweite Mordmerkmal laut Gericht: Mit der Tötungshandlung habe K. einen besonders schweren Schwangerschaftsabbruch „ermöglicht“, genauer: herbeigeführt. Dass er nicht der Vater des ungeborenen Kindes war, spiele dabei keine rechtliche Rolle, so die Richter.
Eine Tötungshandlung wird nur dann als Mord klassifiziert und dann zwingend mit lebenslänglich geahndet, wenn mindestens eines der im Gesetz genannten Mordmerkmale gegeben ist.
Die Strafe lebenslänglich heißt andererseits konkret, dass ein Verurteilter laut Gesetz schon nach 15 Jahren Haft auf Bewährung freikommen kann. Diese vorzeitige Freilassung schon nach 15 Jahren ist ausgeschlossen, wenn ein Gericht eine besondere Schwere der Schuld erkennt. Die ist beispielsweise dann gegeben, wenn mehrere Menschen ermordet wurden oder wenn der Täter ganz besonders grausam vorging. Die Kammer habe diesen Aspekt genau geprüft, so der Vorsitzende Richter, dann jedoch entschieden, es liege keine über die ohnehin gegebenen Mordumstände hinausreichende besondere Schwere der Schuld vor.
Richter: Beziehungstat
Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer vor einer Woche dagegen erklärt, es liege sehr wohl eine besonders schwere Schuld vor: K. habe aus „ungehemmter Eigensucht“ gehandelt. Er habe sein früheres Leben mit mehreren sexuellen Beziehungen fortsetzen wollen, dabei sei ihm nun Susanne M. in die Quere gekommen. Das Gericht stellte nicht in Abrede, dass „ungehemmte Eigensucht“ bei K. vorliegen könne, „aber dieser Aspekt hat bei der Tat nicht im Vordergrund gestanden“, so der Vorsitzende Richter Schwarz. Die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld müsse restriktiv, zurückhaltend gehandhabt werden, so Schwarz. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Beziehungstat, was in aller Regel schon für sich genommen gegen das Vorliegen einer besonderen Schwere der Schuld spreche. Zugunsten des Angeklagten spreche, dass er in einer eskalierenden Lage handelte und auch, dass er nicht vorbestraft ist, so das Gericht
.
Die Mutter der getöteten Susanne M. nahm als Nebenklägerin am Prozess teil. Sie wollte keinen Kommentar zu dem Urteil abgeben. Der Angeklagte stand nach Prozessende mit Tränen in den Augen mit Verwandten zusammen - und hielt Händchen mit eine jungen Frau.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung mochten zunächst keine Erklärung darüber abgeben, ob sie das Urteil akzeptieren oder beim Bundesgerichtshof Revision einlegen.
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