Entgegen der Ängste einiger User*innen hier bin ich davon eher überzeugt, dass der TV nicht so schnell auf freien Fuß kommt.
Aktuell sitzt er - ein erneuter Antrag auf Haftverkürzung ist zwar beim LG Kiel eingangen, allerdings m.M.n mit wenig Erfolgsaussicht.
Was kann zum Zeitpunkt einer eigentlichen Entlassung (egal ob Verkürzung oder Gesamtvollzug der Strafe) passieren:
a) noch keine Entscheidung bzgl. der zum Fall der Vergewaltigung aus 2005 eingelegten Revision
b) Die Revision ist erfolgreich, und der BGH hebt die Feststellungen auf (möglich ist auch eine Teilaufhebung) UND der BGH verweist zurück an das Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
In beiden Fällen hat das Gericht die Möglichkeit, den TV enweder in U-Haft zu nehmen, oder sogar Haft anzuordnen. Selbstredend könnte C.B. dagegen Beschwerde einlegen - diese Haftbeschwerde würde dann getrennt vom Revisionsverfahren behandelt werden.
Man muss hier betonen, dass der meist genannte U-Haft-Grund "Fluchtgefahr" beim TV durch Handlungen & Lebensstil in seiner Vergangenheit wohl gut begründbar wäre, und ich auch hier daher eine eher geringe Erfolgsaussicht bgzl. einer Beschwerde des TV sehe.
c) Die Revision ist erfolgreich, und der BGH entscheidet durch mit Freispruch, Einstellung des Verfahrens, oder bestimmt eine absolute Strafe (lt. StGB wäre das bei Mord z.b. lebenslange Freiheitsstrafe, trifft hier ja nicht zu).
Ich habe nun die Statistik des BGH zu Revisionen aus dem Jahr 2019 augedröselt. Zahlen verdeutlichen das manchmal ja besser.
Nun ist mir natürlich auch klar, dass wir hier von einer Statistik aus 2019 reden, und im Fall C.B. alles wider jeder Statistik laufen kann. Aber dann haben wir das hier mal erfasst, dass statistisch gesehen ein Durchentscheiden des BGH im Fall C.B. eher unwahrscheinlich ist. Selbstredend darf man auch hier nicht aus dem Blick verlieren, dass der EuGH am längsten Hebel von allen sitzt.
Im Jahr 2019 waren beim BGH 4529 Revisionsverfahren anhängig, davon wurden 3223, wovon:
2115 als unbegründet/unzulässig erachtet wurden (65,62%)
12 aufgrund von Nichteinhaltung der Fristen erledigt waren (0,37%)
142 zurückgenommen wurden (4,41%)
Und der Rest:
776 haben es per Urteilsaufhebung in die Neuverhandlung geschafft haben (24,08%)
154 sind mittels Urteil durch den BGH erledigt wurden (ca. 4,8%)
(die restlichen Prozente finden sich in "speziellen" Verfahren zwischen OLG & BGH, nicht relevant für hier)
Quelle:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/StatistikStraf/jahresstatistikStrafsenate2019.pdf?__blob=publicationFile&v=4