vincent schrieb:Pass auf.. es hat mindestens so viel Wert, wenn ich es poste wie wenn du es postest. Solange du mir dein Fachwissen nicht deutlich erkennen lässt, solltest du auf das wiederholte Ad-hominem verzichten. Es wird langweilig.
Religionsfreiheit bedeutet auch wie ich dir gezeigt habe und wie du es anfangs auch in Frage stelltest, die Freiheit die Religion auszuüben. Ich schrieb bereits auch drei oder viermal, dass das selbstverständlich nicht alles abdeckt. Das ist so banal wie offensichtlich. Es wurden auch schon Beispiele wie das Opfern von Babys oder sonst irgendwelche Sachen gebracht.
Das ist kein ad hominem. Ich gebe freimütig zu, dass ich kein jurist bin. Du bist derjenige, der denkt, es reicht, paragraphen quasi 'frei schnauze' auszulegen.
Weiterhin stimmt es nicht was du da sagst: Religionsfreiheit hat einen schutzbereich, dieser schutzbereich ist zum teil auslegungssache, er schützt nicht zwangsläufig jede auslebung der religion.
Darum ist es nicht selbstverständlich, dass die Burka davon geschützt wird, das müsste ein gericht erstmal so feststellen.
vincent schrieb:Ich behaupte nirgends, dass immer alles klar wäre. Ich sage, dass der Gesetzgeber eine ordentliche Begründung heranziehen muss, wenn er Verbote erlässt. Das ist allgemeingültig!
Ob allgemeines Verhüllungsverbot oder nur das der Burka.
Muss er nicht. Der Gesetzgeber kann gesetze erlassen, wie er mag, es liegt am gericht, diese dann zu kippen. Darum ist der gesetzgeber gut beraten, wenn er nur gesetze erlässt, die vermutlich nicht gekippt werden.
Heißt im klartext: Ein gericht muss erstmal begründen, warum etwas nicht zulässig sein soll, was erlassen wir
vincent schrieb:Dass eine Partei es nicht beweisen konnte, bedeutet nicht, dass es allgemein nicht beweisbar wäre. Du hast das Urteil vermutlich nicht gelesen:
Doch hab ich, und da steht genau das drin, was ich gesagt habe: Bei einem Verbot ist zunächst mal as Ziel des Verbotes relevant und auch wie gegenr des verbotes begründen, dass es sie einschränkt.
Also kann man nich tallgemein sagen, ein burkaverbot schränke die rleigionsfreiheit ein. Zunächst mal müsste man das ziel des verbotes feststellen (darum haben wir ein verhüllungsverbot in manchen ländern, weil da das ziel offensichtlich ist und da kaum diskussion drüber herrschen kann) und dann muss geklärt werdne, ob das dennoch die rel
vincent schrieb:Hier findet eine Güterabwegung statt, die völlig vernünftig ist und gegen die die Antragstrellerin nicht ausreichend angehen konnte. Das wird sehr wahrscheinlich auch eine andere Klägerin nicht können, weil es wegen der Güterabwegung und den Betroffenen Dritten strenger beurteilt werden muss.
Das wird im Fall des öffentlichen Raums aber anders gelagert sein. Darin geht keine konkrete Gefahr für Dritte aus. Es handelt sich um Werte, denen andere Werte entgegenstehen. Wenn man dann ohne stichhaltige Begründung, die Freiheit einschränkt, ist das eine völlig andere Baustelle.
Eben nicht, zu der Güterabwägung kam es gar nicht, weil sich die Antragsstellerin nichtmal auf dieses gut berufen konnte.
Das ist ja der Knackpunkt, die Burka war nicht automatisch geschützt, da musste begründet werden, in diesem fall konnte die Antragsstel
vincent schrieb:Ach, jetzt bist du also doch Verfassungsrichter?
Stattdessen werden alle Bürger eingeschränkt, was viel viel besser ist.
Nö, aber da sehe ich doch, wie geurteilt worden ist. Die Verfassung in anderen ländern klingt auch nicht viel anders, aber sowohl der eugh, die verfassungsgerichte anderer erstweltländer usw. haben gegen ein allgemeines verhüllungsverbot nix. Ich hab auch aus Deutschland nichts dergleichen gehört, das irgendwer signalisiert hätte, dass so ein verbot zu b
vincent schrieb:Der Besuch der Moschee oder überhaupt der Bau einer ist im Islam nirgends notwendig. Da hat man sogar mit der Burka mehr in der Hand um mit der Religionsfreiheit zu argumentieren.
Man kann also genauso argumentieren, dass es keine wesentliche Einschränkung der Religionsausübung wäre, verböte man Moschees.
Doch. Weil du hier einer bestimmten gruppe verbietest, sich in einem privaten haus zu treffen um dort ihr glaubensbekenntnis abzuhalten. Das ist ein ganz anderes ding, insbesondere wenn du nur eine bestimmte gruppe als ziel nim
vincent schrieb:Das EUgH ist nicht das Verfassungsgericht. Interessiert mich im Kontext nicht besonders. Was interessant ist, dass (pauschal) Kopftücher in Schulen erlaubt wurden; von Karlsruhe!
Die Hürden für ein Verbot nicht nur in Schulen sondern im öffentlichen Raum sind wesentlich höher.
Der EUGH genießt aber in vielen Dingen vorrang selbst vor dem verfassungsrecht.
Sollte dich also interessieren.