shionoro schrieb:Es stimmt halt nicht.
Wenn du solche Dinge zitierst hat das wenig wert, wenn du nicht verstehst, wie sie ausgelegt werden.
Religionsausübung heißt eben nicht den regeln der religion zu folgen. Garantiert durch unsere Verfassung wird erstmal nur das Bekenntnis und die weiterverbreitung des glaubens. Alles andere ist erstmal relativ strittig und wird in einzelfällen entschieden.
Pass auf.. es hat mindestens so viel Wert, wenn ich es poste wie wenn du es postest. Solange du mir dein Fachwissen nicht deutlich erkennen lässt, solltest du auf das wiederholte Ad-hominem verzichten. Es wird langweilig.
Religionsfreiheit bedeutet auch wie ich dir gezeigt habe und wie du es anfangs auch in Frage stelltest, die Freiheit die Religion auszuüben. Ich schrieb bereits auch drei oder viermal, dass das selbstverständlich nicht alles abdeckt. Das ist so banal wie offensichtlich. Es wurden auch schon Beispiele wie das Opfern von Babys oder sonst irgendwelche Sachen gebracht.
Da steht im letzten Satz, dass das Verfassungsgericht durchaus auch ein recht darauf sieht, den glauben auszuleben. Aber wie weit das reicht ist eine andere Frage.
Willst du mir jetzt eine Information verkaufen, die ich dir schon mehrmals erklärt habe?
ES bleibt dabei: Was geschützt ist (beim thema forum externum) ist im ständigen wandel und keineswegs so klar, wie du glaubst.
Es ist auslegungssache.
Ich behaupte nirgends, dass immer alles klar wäre. Ich sage, dass der Gesetzgeber eine ordentliche Begründung heranziehen muss, wenn er Verbote erlässt. Das ist allgemeingültig!
Ob allgemeines Verhüllungsverbot oder nur das der Burka.
Du musst vernünftig begründen, dass das überhaupt teil der religion ist, und nicht nur empfohlen oder erlaubt. Das wird eine Burkaträgerin nicht können. Darum habe ich dir den fall verlinkt, wo genau das eingetreten ist: Die autofahrende niqabträgerin konnte religionsfreiheit NICHT geltend machen, denn sie konnte gar nicht begründen, wo ihre religion eingeschränkt wird.
Dass eine Partei es nicht beweisen konnte, bedeutet nicht, dass es allgemein nicht beweisbar wäre. Du hast das Urteil vermutlich nicht gelesen:
Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, dass eine Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügte (vgl. dazu BVerfGK 20, 327 <329>). Insbesondere setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise mit der Frage auseinander, inwieweit das für Kraftfahrzeugführer gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geltende Verhüllungsverbot ihre Glaubensfreiheit auch mit Rücksicht auf etwaige widerstreitende Grundrechte Dritter oder Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang verletzen könnte (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>; 108, 282 <297>; 138, 296 <333 Rn. 98> jeweils m.w.N.). Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit dem Ziel dieses Verbotes bedurft, die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können (vgl. BRDrucks 556/17, S. 2, 14). Dies gilt umso mehr, als eine effektive Verkehrsüberwachung wie auch die Gewährleistung der ungehinderten Rundumsicht von Kraftfahrzeugführern dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dient. Die Antragstellerin beschränkt sich hingegen auf die weder von ihr belegte noch überhaupt nachvollziehbare Behauptung, auch Frauen mit einem Gesichtsschleier könnten bei automatisierten Verkehrskontrollen identifiziert werden.
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/23.htmlHier findet eine Güterabwegung statt, die völlig vernünftig ist und gegen die die Antragstrellerin nicht ausreichend angehen konnte. Das wird sehr wahrscheinlich auch eine andere Klägerin nicht können, weil es wegen der Güterabwegung und den Betroffenen Dritten strenger beurteilt werden muss.
Das wird im Fall des öffentlichen Raums aber anders gelagert sein. Darin geht keine konkrete Gefahr für Dritte aus. Es handelt sich um Werte, denen andere Werte entgegenstehen. Wenn man dann ohne stichhaltige Begründung, die Freiheit einschränkt, ist das eine völlig andere Baustelle.
In jedem falle wird durch das allgemeine gesetz keine religionsfreiheit eingeschränkt.
Ach, jetzt bist du also doch Verfassungsrichter?
Stattdessen werden alle Bürger eingeschränkt, was viel viel besser ist.
Darum sollten wir aufhören so zu tun, als würde man hier irgendein grundrecht wunder wie beschneiden. Das macht man schlichtweg nicht.
Die Religionsfreiheit wäre bedroht, wenn wir gegen moscheen vorgehen und halal essen verbieten oder sowas.
Der Besuch der Moschee oder überhaupt der Bau einer ist im Islam nirgends notwendig. Da hat man sogar mit der Burka mehr in der Hand um mit der Religionsfreiheit zu argumentieren.
Man kann also genauso argumentieren, dass es keine wesentliche Einschränkung der Religionsausübung wäre, verböte man Moschees.
Hat jedenfalls der EUgH so gemacht, und hinzugefügt, dass das ablegen der burka zugunsten des Kopftuches keine nennenswerte einschränkung in der Religionsausübung darstellt.
Das EUgH ist nicht das Verfassungsgericht. Interessiert mich im Kontext nicht besonders. Was interessant ist, dass (pauschal) Kopftücher in Schulen erlaubt wurden; von Karlsruhe!
Die Hürden für ein Verbot nicht nur in Schulen sondern im öffentlichen Raum sind wesentlich höher.