Burkaverbot in Europa
06.06.2018 um 19:51vincent schrieb:Sie gewährleistet auch die Ausübung!Es stimmt halt nicht.
Bevor du wieder damit anfängst. Das bedeutet natürlich nicht, dass man alles tun und lassen kann. Das bedeutet aber, solange niemand in seinen Grundrechten durch die Burka verletzt wird, es dulden zu müssen. Ansonsten müssen gute Gründe gefunden werden, es zu verbieten.
Das fällt in Ämtern leicht, in denen eine Kommunikation und auch Identifizierung essentiell sind. Ebenso ist es die Feststellung der Fahrerin.
Der Rastafari hat hier wenig zu tun. Erstens, er wird nicht im Speziellen benachteiligt. Es gibt ein allgemeines Drogengesetz, das jeden Bürger gleichermaßen betrifft und auch jeden Bürger unabhänging von seiner Anschauung sanktioniert; in der Theorie zumindest. Das ist also eher ein äquivalent zu einem allgemeinen Vermummungsverbot, über dessen Unsinn wir nun schon ausgiebig diskutiert haben.
Zweitens bin ich tatsächlich eben aus dem Grund, dass dabei niemand Drittes direkt verletzt wird, für eine liberale Auslegung des Drogengesetzes. Sprich, alles sollte erlaubt sein.
Es ist mit der ähnlichen Begründung auch möglich, das Kopftuch zu verbieten. Auch dafür wird man unter den Muslimen unterschiedliche Meinungen finden und auch anzweifeln dürfen, ob es eine erhebliche Einschränkung wäre.
Ich verstehe nur nicht, wieso man überhaupt irgendetwas einschränken sollte, wenn nichts dabei gewonnen wird. Ganz pragmatisch betrachtet. Die Ideologie wird sich nicht ändern, einige Frauen werden sogar noch weniger in der Gesellschaft teilhaben. Die Frauen, die unter Zwang die Burka tragen, werden wohl eher unter Zwang zu Hause bleiben.
Hauptsache aus dem Straßenbild verschwunden, hauptsache irgendein Zeichen gesetzt.. Klasse.
Wenn du solche Dinge zitierst hat das wenig wert, wenn du nicht verstehst, wie sie ausgelegt werden.
Religionsausübung heißt eben nicht den regeln der religion zu folgen. Garantiert durch unsere Verfassung wird erstmal nur das Bekenntnis und die weiterverbreitung des glaubens. Alles andere ist erstmal relativ strittig und wird in einzelfällen entschieden.
Die positive Religionsfreiheit umfasst das Recht, sich eine Religion zu bilden und zu haben (die persönliche innere Überzeugung „forum internum“), seine Religion zu bekennen und nach seiner religiösen Überzeugung zu leben (das nach außen wirkende „forum externum“) sowie sich zu Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen. Streitig ist, wie weit das „forum externum“ reicht, welches unter Umständen dem Verhalten der Mehrheitsgesellschaft konflikt- und kollisionsreich begegnen kann. Daher wird teilweise vertreten, dass sich die Freiheit des religiösen Bekenntnisses auf überkommene Verlautbarungen der Glaubensinhalte beschränke, was neben den kultischen Gebräuchen (z. B. Gottesdienste, Gebete) die Verkündung des Glaubens, die Bekehrung Anders- bzw. Nichtgläubiger zum Gegenstand habe und allenfalls die Mildtätigkeit aus religiösen Beweggründen umfasse. Das Bundesverfassungsgericht sieht aber nicht nur kultische Gebräuche erfasst, sondern auch das Recht, das gesamte Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu lebenWikipedia: Religionsfreiheit in Deutschland#Persönlich
Da steht im letzten Satz, dass das Verfassungsgericht durchaus auch ein recht darauf sieht, den glauben auszuleben. Aber wie weit das reicht ist eine andere Frage. Hier wurde in Einzelfällen entschieden (z.b. dass ein mann sich nciht der fahrlässigen tötung schuldig gemacht hat, weil er seine gläubige (und zustimmende) frau nicht einer bluttransfusion unterziehen wollte wegen seiner religion).
Da wurde in dem entsprechenden urteil auch NICHT entschieden, dass religionsfreiheit jedes verhalten was andere nicht einschränkt schützt.
Da wurde entschieden, dass der Mann sich nicht strafbar gemacht hat (obwohl hier ja jemand zu schaden kam), weil er lediglich die meinung seiner Frau akzeptiert hat die wegen der religionsfreiheit durchaus entscheiden dürfte, dass sie sterben wolle, und er wegen der religionsfreiheit auch nciht verpflichtet war, sie vom gegenteil zu überzeugen.
ES bleibt dabei: Was geschützt ist (beim thema forum externum) ist im ständigen wandel und keineswegs so klar, wie du glaubst.
Es ist auslegungssache.
Im übrigen:
Da die Religionsfreiheit verhindern wolle, dass eine Person, die sich zwischen den Geboten ihres Glaubens und den Verhaltensanforderung, welche die staatliche Rechtsordnung gebietet, entscheiden müsse, an diesem Widerspruch seelisch zerbreche,[17] ist nur solches Verhalten durch die Glaubensfreiheit geschützt, das durch die religiöse Überzeugung geboten und nicht nur erlaubt oder empfohlen wird.Du musst vernünftig begründen, dass das überhaupt teil der religion ist, und nicht nur empfohlen oder erlaubt. Das wird eine Burkaträgerin nicht können. Darum habe ich dir den fall verlinkt, wo genau das eingetreten ist: Die autofahrende niqabträgerin konnte religionsfreiheit NICHT geltend machen, denn sie konnte gar nicht begründen, wo ihre religion eingeschränkt wird.
Der Rastafari kann wenigstens seine religionsfreiheit als argument gebrauchen. Wird dann gekippt wegen dem allgemeinen interesse der gesellschaft, aber wenigstens kann er es.
Das ist beim Niqab so noch gar nicht zwangsläufig der fall, zumindest bei dem urteil was ich dir verlinkt habe hat es nicht geklappt.
In jedem falle wird durch das allgemeine gesetz keine religionsfreiheit eingeschränkt.
Die müsste man erstmal vernünftig vor gericht geltend machen, und dann kann ähnlich wie beim rastafari eben als grund das interesse der mehrheitsgesellschaft geltend gemacht werden.
Hat jedenfalls der EUgH so gemacht, und hinzugefügt, dass das ablegen der burka zugunsten des Kopftuches keine nennenswerte einschränkung in der Religionsausübung darstellt.
Darum sollten wir aufhören so zu tun, als würde man hier irgendein grundrecht wunder wie beschneiden. Das macht man schlichtweg nicht.
Die Religionsfreiheit wäre bedroht, wenn wir gegen moscheen vorgehen und halal essen verbieten oder sowas.
De Facto haben wir rechtlich nichtmal klarheit darüber, ob eine Burka von der Religionsfreiheit geschützt wird und das einzige Urteil was ich wenigstens gefunden habe hat die Religionsfreiheit bei dem Fall gar nicht beachtet, weil es keine anwendung fand nach meinung der richter.