Bishamon schrieb:Ohne A1:
a strong desire to be of the other gender or an insistence that he or she is the other gender
gibt es diese Diagnose nicht.
Und diesen Wunsch bzw das Beharren darauf erfährt der Arzt nur durch die Selbstauskunft des Patienten.
Fällt A1 weg, zerbröselt die Diagnose.
Immer noch nicht, auch nicht auf dieser Seite. Du benötigst 6 von 8 Punkten, wobei A1 eben einen von diesen acht möglichen Punkten aufzeigt. Heißt auch hier: A1 ist weder notwendig (du kannst auch ohne, einfach andere 6 erfüllen), noch hinreichend (A1 allein reicht nicht aus).
Irgendwas scheint dir tatsächlich unverständlich an dem was ich schreibe - oder an diesen Diagnosekatalogen. Ja, der artikulierte Wunsch ist wichtig. Aber eben nicht wichtiger als irgendein anderer Punkt auf der Liste und es geht auch komplett ohne. Du kannst derartige Diagnosen nicht auf Willensbekundungen runterbrechen, das widerspricht einfach komplett der Art und Weise wie medizinische Diagnostik im psychiatrischen Bereich funktioniert.
Gerade dort gibt es eine Unzahl an Gründen die eine solche Willensbekundung verunmöglicht oder verfälscht, noch mehr im Bereich der Kinder- und Jugenddiagnostik.
Also
Bishamon schrieb:Ohne A1:
a strong desire to be of the other gender or an insistence that he or she is the other gender
gibt es diese Diagnose nicht.
das ist einfach falsch. Solange du von den anderen 7 wenigstens 6 erfüllst, kann immer noch die Diagnose gestellt werden. Sie kann u.U. sogar dann gestellt werden, wenn die Willensbekundung genau gegensätzlich ausfällt. Und sie wird sicher nicht einfach aufgehoben, wenn man seine Meinung ändert - auch hier ist für eine Änderung der Diagnose einfach mehr notwendig.