Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
13.01.2016 um 16:53Freewayrider schrieb: 3. Art. 16a II GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a I GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Wer aus einem sicheren Drittstaat i. S. des Art. 16a II 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der BRD nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können.Das Dublin-Abkommen ist ausgesetzt, weil es die EU-Grenzstaaten unter unzumutbare Verhältnisse setzt. Diese Passagen im GG sind vom Gesetzgeber zu einer Zeit eingefügt worden, als man noch nicht ahnen konnte, was da auf die EU zukommt.
4. Die jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten.
Man kann unbrauchbare zumal später zum GG hinzugefügte Passagen durchaus auch wieder streichen. Inzwischen ist so viel am GG herumgepfutscht worden, dass ein weiteres Mal den Kohl auch nicht fett macht.
Man hätte nie was am GG ändern dürfen, dann wäre das Asylrecht auch nich gleich 4x verschärft worden und es g#be hier keinen Diskussionsbedarf um "Obergrenzen".