Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
13.01.2016 um 18:40Freewayrider schrieb:Wenn ein Asylant oder Asylbewerber als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, so fällt für ihn das Abschiebungshindernis weg und er kann abgeschoben werden weil er seinen Schutz selbst verwirkt hat und eine Gefahr für das Aufnahmeland darstellt.@Freewayrider
Extra für Dich nochmal die Aussage von Thomas Oberhäuser:
"Wenn jemand bei uns als Flüchtling anerkannt ist, dann gibt es für seinen Aufenthalt in Deutschland sehr gute Gründe. Dann hat er in seinem Heimatland Verfolgung, vielleicht Folter und anderes erlitten. Und da sagt eben die Genfer Flüchtlingskonvention: Diesen Schutzanspruch verwirkt er nur bei besonders schweren Straftaten.
Selbst wenn jemand wegen einer Straftat seinen Flüchtlingsstatus verliert, genießt er laut Menschenrechtskonvention und Aufenthaltsgesetz einen Abschiebungsschutz. Er kann nicht in Länder abgeschoben werden, in denen ihm Tod, Folter oder erniedrigende Behandlung drohen. Das aber ist bei anerkannten Flüchtlingen in der Regel der Fall, sonst wären sie doch nicht anerkannt worden. Insofern ist die ganze Debatte unsinnig: Auch die jetzt diskutierte Gesetzesverschärfung würde nicht dazu führen, dass straffällige, anerkannte Flüchtlinge sofort abgeschoben würden."