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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

52.704 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 18:40
Zitat von FreewayriderFreewayrider schrieb:Wenn ein Asylant oder Asylbewerber als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, so fällt für ihn das Abschiebungshindernis weg und er kann abgeschoben werden weil er seinen Schutz selbst verwirkt hat und eine Gefahr für das Aufnahmeland darstellt.
@Freewayrider
Extra für Dich nochmal die Aussage von Thomas Oberhäuser:

"Wenn jemand bei uns als Flüchtling anerkannt ist, dann gibt es für seinen Aufenthalt in Deutschland sehr gute Gründe. Dann hat er in seinem Heimatland Verfolgung, vielleicht Folter und anderes erlitten. Und da sagt eben die Genfer Flüchtlingskonvention: Diesen Schutzanspruch verwirkt er nur bei besonders schweren Straftaten.

Selbst wenn jemand wegen einer Straftat seinen Flüchtlingsstatus verliert, genießt er laut Menschenrechtskonvention und Aufenthaltsgesetz einen Abschiebungsschutz. Er kann nicht in Länder abgeschoben werden, in denen ihm Tod, Folter oder erniedrigende Behandlung drohen. Das aber ist bei anerkannten Flüchtlingen in der Regel der Fall, sonst wären sie doch nicht anerkannt worden. Insofern ist die ganze Debatte unsinnig: Auch die jetzt diskutierte Gesetzesverschärfung würde nicht dazu führen, dass straffällige, anerkannte Flüchtlinge sofort abgeschoben würden."


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 18:44
@Realo

Stimmt, das ist wohl ein eher akademisches Problem.

@gardner
Sorry, dieser Thomas Oberhäuser sollte mal die Gesetze studieren, dann würde ihm sein Unsinn auch auffallen.
Also kommen wir mal zu dem Gesetzestext, welches die Abschiebehindernisse auch aufhebt

Also, zuerst die Passage, welches die Abschiebehindernisse rechtfertigt
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 60 Verbot der Abschiebung
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
Danach hat dieser Oberhäuser ja Recht ABER der Paragraph hat mehr als Absatz 1 und geht ja noch weiter und so lesen im Absatz 8 folgendes
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.
Und diese Begrenzung auf Straftaten ab 3 Jahre Haft wird man demnächst wohl ändern, so dass sie schon abgeschoben werden können ab 1 oder 2 Jahren Haft. Kann ich nur gutheißen


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 18:51
Zitat von FreewayriderFreewayrider schrieb:In welcher Gefahr steckt denn die Person die in Deutschland Schutz ersucht, denn immerhin müssen wir bedenken in welchem Land sich der Schutzsuchende befindet wenn er an Deutschlands Grenze steht?
So weit waren dieAsylsuchenden noch gar nicht, sie standen noch gar nicht an Deutschlands Grenzen,
wobei das gar keine Rolle spielt.
Eine Rolle spielt lediglich, dass ein über 3500Km lange Fußmarsch eine körperliche Strapaze ist,
innerhalb derer ein Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern bei gleichzeitig fehlender Versorgung und Unterbringung -egal wo- und Behinderung des Weitergehenkönnens den Tod bedeuten kann. Was hatte Orban als nächstes vor?
Da drohte, dass möglicherweise innerhalb Europas viele Menschen sterben könnten.

Das ist nichtwie bei einem Tränengas- und Wasserwerfereinsatz in der Heimatstadt, wo man bei Bedarf nach Hause eilen kann und die Sachen wechseln.
Das weiß dochjeder warum mussman das extra schreiben?
Zitat von FreewayriderFreewayrider schrieb:Mir fällt jetzt keine Gefahr ein, die einer Person in einem an uns angrenzenden Ländern unterliegen könnte, die die Abkehr von den Bestimmungen rechtfertigen würde.
Logisch
Da drohte, dass möglicherweise innerhalb Europas viele Menschen sterben könnten.
Ich weiß, dass das für manche Menschen kein Problem ist!


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 18:54
Zitat von gardnergardner schrieb:Selbst wenn jemand wegen einer Straftat seinen Flüchtlingsstatus verliert, genießt er laut Menschenrechtskonvention und Aufenthaltsgesetz einen Abschiebungsschutz
Deshalb ist die in Deutschland praktizierte Auslegung des Abschiebungsschutzes totaler Käse.
Kriminelle besitzen in Deutschland einen höheren Abschiebungsschutz als Nichtkriminelle.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 18:56
@Freewayrider
Und nochmal ganz genau nur für Dich:

"Liegen die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 vor, kann sich der Ausländer nicht auf flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz berufen. Die Ausländerbehörde hat aber vor der Abschiebung von Amts wegen zu prüfen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 7 vorliegen. Diese Prüfung obliegt dem Bundesamt, wenn ein Asylverfahren durchgeführt wird oder wurde. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden (§ 42 AsylVfG)."

Und was beinhalten die Absätze 2 bis 5 und 7??
Eben, also nicht zuerst von sich glauben, man kennt sich besser aus als der Experte, der auf zeitonline interviewt wird. ;-)


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 18:58
Zitat von jeremybroodjeremybrood schrieb:Kriminelle besitzen in Deutschland einen höheren Abschiebungsschutz als Nichtkriminelle.
Schwachsinn.
Jeder genießt diesen Schutz im gleichen Maße, wenn sein Ursprungsland ein Kriegsgebiet ist.
Und das gilt nicht nur für Deutschland, ganz am Rande gesagt.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 18:59
@gardner

Das schränkt es dann wenigstens darauf ein, dass definitiv eine persönliche Androhung von Folter oder Todesstrafe vorliegen muss und es reicht nicht mehr der abstrakte Gefährdungsbegriff.

Ginge es nach mir, so würde ich es ändern und da sind wir bei dem Threadthema. Ich würde es so ändern, dass bei staatsgefährdenden Straftaten der Täter jeden Schutz verwirkt hat, denn ich würde die Sicherheit des eigenen landes nicht gefährden um Personen Schutz zu geben die dann hier für extreme Sicherheitsbedenken sorgen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:00
@Freewayrider
Nö, das entlarvt Dich einfach als Dampfplauderer, der sich nicht wirklich auskennt.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:03
@gardner

Ich kann ja auch nicht alle Gesetze mit allen einzelnen Paragraphen auswendig kennen. Um entsprechende Verknüpfungen und Verwebungen zu erkennen diskutiert man ja. Und Recht ist auch oft eine Auslegungssache und eine Sache der Interpretation. Denn wäre es nciht so, dann wären sich alle Jursiten stets der gleichen Meinung und es gäbe keine Fehlurteile und es bräuchte keine übergeordneten Instanzen


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:03
Zitat von GwyddionGwyddion schrieb:Ungarn hätte man nehmen können.
Jedoch hatte das VG Stuttgart 2012 entschieden, dass Ungarn kein sicherer Drittstaat sei.
Ich weiß nicht, ob das noch so ist, nehme es aber ganz stark an.
Wikipedia: Sicherer Drittstaat


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:06
@eckhart

Ungarn ist ... wie soll ich es sagen... mittlerweile kein sicherer Staat in meinen Augen. Zumindest nicht mehr für Nicht-Ungarn.
Ungarn ist auf dem Weg eine rechte Diktatur zu werden.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:06
Zitat von FreewayriderFreewayrider schrieb:Ich kann ja auch nicht alle Gesetze mit allen einzelnen Paragraphen auswendig kennen.
Tja, dann solltest Du Dich vielleicht mit solchen Aussagen gegenüber echten Experten zurückhalten:
Zitat von FreewayriderFreewayrider schrieb:Sorry, dieser Thomas Oberhäuser sollte mal die Gesetze studieren, dann würde ihm sein Unsinn auch auffallen.



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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:07
@eckhart

Also auf der Seite des BAMF liest man
"Sichere Herkunftsstaaten" sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II des Asylverfahrensgesetzes bezeichneten Staaten.



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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:08
Zitat von FreewayriderFreewayrider schrieb:Und Recht ist auch oft eine Auslegungssache und eine Sache der Interpretation. Denn wäre es nciht so, dann wären sich alle Jursiten stets der gleichen Meinung und es gäbe keine Fehlurteile und es bräuchte keine übergeordneten Instanzen
Ich tendiere zu der Vermutung, dass Du keinen Tau von dem hast, worüber Du meinst diskutieren zu müssen. Ich beende dieses fruchtlose Gespräch mit Dir meinerseits, da ich Dir Deine Irrtümer bereits aufgezeigt habe.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:08
@gardner

Ja, das nehme ich zurück. Mir war die von dir aufgezeigte Verwebung nicht bekannt

Ja, beende es weil ich einen Fehler hatte. Dann dürfte man hier wohl schnell mit niemanden mehr diskutieren können


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:09
@Freewayrider

sichere Herkunftsstaaten sind Staaten deren Bürger zwar Asyl beantragen können, aber der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat. (offensichtlich unbegründet)


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:12
@gardner

Aber, damit man erst gar nicht in die Situation kommt solche Kriminellen nicht abschieben zu können, sollte strikt das Dublin-Abkommen eingehalten werden und wir haben Ruhe.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:13
Zitat von GwyddionGwyddion schrieb:Ungarn ist ... wie soll ich es sagen... mittlerweile kein sicherer Staat in meinen Augen. Zumindest nicht mehr für Nicht-Ungarn.
Ungarn ist auf dem Weg eine rechte Diktatur zu werden.
So sehe ich es auch.
Die ungarische Regierung und die polnische Regierung können sich die Hände reichen.
Per Veto füreinander einzustehen, haben sie ja bereits angekündigt.
Also auf der Seite des BAMF liest man

"Sichere Herkunftsstaaten" sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II des Asylverfahrensgesetzes bezeichneten Staaten.
Zum Glück folgt die Rechtsprechung der aktuellen Entwicklung.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:16
@gardner

Die deutsche Auslegung des Abschiebungsschutzes der GFK ist im Gegensatz zur amerikanischen totaler Mist.
Alles Auslegungssache.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.01.2016 um 19:17
Zitat von jeremybroodjeremybrood schrieb:Die deutsche Auslegung des Abschiebungsschutzes der GFK ist im Gegensatz zur amerikanischen totaler Mist.
Alles Auslegungssache.
Macht Deine vorherige Aussage
Zitat von jeremybroodjeremybrood schrieb:Kriminelle besitzen in Deutschland einen höheren Abschiebungsschutz als Nichtkriminelle.
nicht weniger blödsinnig..


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